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   OLG München, 26.08.1991 - 26 UF 601/91   

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OLG München, 26.08.1991 - 26 UF 601/91 (https://dejure.org/1991,3101)
OLG München, Entscheidung vom 26.08.1991 - 26 UF 601/91 (https://dejure.org/1991,3101)
OLG München, Entscheidung vom 26. August 1991 - 26 UF 601/91 (https://dejure.org/1991,3101)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Minderung der Unterhaltsbedürftigkeit bei Zahlung von Ausbildungsgeld an unterhaltsberechtigte Behinderte - Abänderungsklage - Vollstreckungsabwehrklage

Verfahrensgang

  • AG München - 814 F 4890/90
  • OLG München, 26.08.1991 - 26 UF 601/91

Papierfundstellen

  • FamRZ 1992, 213
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.05.1980 - IVb ZR 522/80

    Minderung oder Aufhebung der Bedürftigkeit aufgrund eigenen Einkommens;

    Auszug aus OLG München, 26.08.1991 - 26 UF 601/91
    Es bleibt vielmehr bei der Grundregel, daß Einkünfte jeder Art die Bedürftigkeit des Berechtigten mindern (BHG FamRZ 1980, S. 771, 772).
  • OLG Schleswig, 24.11.1987 - 8 UF 106/87

    Unterhaltsanspruch - Berufsausbildungsbeihilfe als anrechenbares Einkommen

    Auszug aus OLG München, 26.08.1991 - 26 UF 601/91
    Dieser Ansicht sind die Gerichte nur mit der Einschränkung gefolgt, daß eine Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch lediglich für den Fall ausscheide, daß das Arbeitsamt tatsächlich übergeleitet habe, bzw. noch überleiten könne ( SchlHOLG SchlHA 1988, S. 53; OLG Oldenburg FamRZ 1989, S. 531, 532; AG Brühl FamRZ 1990, S. 7831 784).
  • BGH, 27.02.1967 - VII ZR 221/64

    § 366 BGB bei Forderungen mehrerer Gläubiger

    Auszug aus OLG München, 26.08.1991 - 26 UF 601/91
    Der Kläger führt zutreffend aus, daß bei Leistungen eines Schuldners, die einheitlich und gleichzeitig für mehrere Gläubiger geschehen, eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB in Frage kommt, wenn der Schuldner bei der Leistung keine Verrechnungsbestimmung getroffen hat (BGHZ 47, S. 168, 170, 171).
  • OLG Oldenburg, 30.06.1988 - 14 UF 195/87

    Arbeitsamt; Berufsausbildungsbeihilfe; Unterhaltsberechtigter; Anrechenbare

    Auszug aus OLG München, 26.08.1991 - 26 UF 601/91
    Dieser Ansicht sind die Gerichte nur mit der Einschränkung gefolgt, daß eine Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch lediglich für den Fall ausscheide, daß das Arbeitsamt tatsächlich übergeleitet habe, bzw. noch überleiten könne ( SchlHOLG SchlHA 1988, S. 53; OLG Oldenburg FamRZ 1989, S. 531, 532; AG Brühl FamRZ 1990, S. 7831 784).
  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 45/84

    Barunterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes

    Auszug aus OLG München, 26.08.1991 - 26 UF 601/91
    a) Der ... hat sich zu dieser Frage nur im Zusammenhang mit der Ausbildungsbeihilfe nach § 40 AFG , nicht zur Beihilfe für Behinderte nach § 56 AFG geäußert (BGH FamRZ 1986, S. 151, 153).
  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Auszug aus OLG München, 26.08.1991 - 26 UF 601/91
    Während das Abänderungsurteil, das hier einen Prozeßvergleich betrifft und daher auch ohne Bindung an § 323 Abs. 3. ZPO rückwirkend ergehen kann (BGH Großer Senat für Zivil-Sachen FamRZ 1983, S. 22 ff.), mit der Präklusionswirkung des § 323 Abs. 2 ZPO zwischen den Parteien feststellt, ob oder in welcher Höhe für den fraglichen Zeitraum ein materieller Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 1) besteht, erfaßt die Rechtskraft des Urteils über die Vollstreckungsabwehrklage nur den Wegfall der Vollstreckbarkeit des Titels.
  • OLG Brandenburg, 12.07.2001 - 10 WF 45/01

    Eingehung einer neuen nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ist hinsichtlich

    So wie ein Antrag des Unterhaltsschuldners auf Feststellung, er schulde keinen Unterhalt mehr, unter Heranziehung der Klagebegründung und des sonstigen Vorbringens dahin auszulegen sein kann, daß Abänderung gem. § 323 ZPO begehrt werde (OLG München, FamRZ 1992, 213; AG Tempelhof/Kreuzberg, FamRZ 1996, 46), ist umgekehrt, wenn über den Unterhalt bislang allein durch einstweilige Anordnung gem. §§ 620 a, b ZPO entschieden worden ist, eine Auslegung dahin möglich, es werde Feststellung des Nichtbestehens einer Unterhaltsschuld begehrt.
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 19.06.1995 - 142 F 6501/95

    Abänderungsklage; Unterhalt des Kindes; Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten;

    Hinter der Formulierung des negativen Feststellungsantrages verbirgt sich aber letztlich ein Abänderungsantrag (OLG München, FamRZ 1992, 213; OLG Bamberg, FamRZ 1988, 649; Göppinger/Wax/Vogel, Unterhaltsrecht, 6. Aufl. 1994, Rz. 2367).
  • OLG Saarbrücken, 03.03.1994 - 6 UF 44/93

    Unterhaltstanspruch: Abgrenzung von Abänderungs- und Vollstreckungsgegenklage

    In der genannten Entscheidung knüpft der Bundesgerichtshof an seine bereits erwähnte Rechtsprechung an, wonach rechtsvernichtende Einwendungen nicht der Abänderungsklage, sondern mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen seien (vgl. BGH, FamRZ 1987, 259, 261; OLG Frankfurt, FamRZ 1991, 1328 ; Zöller/Herget; ZPO , 18. Aufl., § 767 , Rz. 12, Stichwort: Verwirkung, Rahm/Stollenwerk, a.a.O., IV, Rz. 752; Kalthoener/Büttner, NJW 1992, 3004; zur Abgrenzung Abwehrklage-Abänderungsklage auch: OLG München, FamRZ 1992, 213 ).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 08.01.1992 - 2 A WF 87/90, 2a WF 87/90   

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https://dejure.org/1992,9176
OLG Karlsruhe, 08.01.1992 - 2 A WF 87/90, 2a WF 87/90 (https://dejure.org/1992,9176)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.01.1992 - 2 A WF 87/90, 2a WF 87/90 (https://dejure.org/1992,9176)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. Januar 1992 - 2 A WF 87/90, 2a WF 87/90 (https://dejure.org/1992,9176)
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Papierfundstellen

  • FamRZ 1992, 213
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 07.06.1991 - 2 A WF 52/91

    Prozesskostenhilfe für Klageüber Auskunft über das Einkommen eines Elternteils;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.01.1992 - 2 A WF 87/90
    »Ein in einem einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossener Unterhaltsvergleich setzt die Zweijahresfrist gemäß § 1605 Abs. 2 BGB nicht in Lauf, soweit er - mangels einer anderen Bestimmungen der Parteien - den Unterhalt nur vorläufig regelt (Fortführung zum Senatsbeschluß vom 7.6.1991, FamRZ 1991, 1470 ).«.

    Für den Fall eines außergerichtlichen Vergleichsabschlusses hat das OLG Karlsruhe (2. ZS) entschieden, daß die Zweijahresfrist für eine neue Auskunft mit dem Zeitpunkt des Vergleichs beginnt, wenn beim Abschluß der Vereinbarung Rechtsanwälte mitgewirkt haben und eine zuvor erteilte Auskunft des Unterhaltsverpflichteten nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (vgl. Beschluß vom 7.6.1991, FamRZ 1991, 1470 ).

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