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   OLG Bamberg, 22.05.1991 - 2 UF 105/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,4669
OLG Bamberg, 22.05.1991 - 2 UF 105/91 (https://dejure.org/1991,4669)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 22.05.1991 - 2 UF 105/91 (https://dejure.org/1991,4669)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 22. Mai 1991 - 2 UF 105/91 (https://dejure.org/1991,4669)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilung des Hausrats der Parteien; Verbot der Verfügung über den gemeinschaftlichen Hausrat ohne ausdrückliche Einwilligung ; Verwirkung des Anspruchs auf Hausratsteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 1285
  • FamRZ 1992, 332
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Naumburg, 07.06.2001 - 3 UF 50/01

    Hausratsteilung - Verwirkung - Zeitmoment - Umstandsmoment

    Denn hat der die Hausratsteilung begehrende Antragsteller über längere Zeit vor und nach der Ehescheidung seinen Anspruch nicht geltend gemacht -Zeitmoment-, kann der andere geschiedene Ehegatte einer eingetretenen "Funkstille" entnehmen, dass von einer weiteren Geltendmachung der Hausratsteilungsansprüche abgesehen werde -Umstandsmoment- (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1992, 332).
  • AG Weilburg, 07.10.1997 - 20 F 1017/92

    Verwirkung des Anspruchs auf Verteilung einzelner Hausratsgegenstände; Erfüllung

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  • AG Solingen, 29.03.2007 - 32 F 14/06

    Verteilung des Hausrats geschiedener Eheleute; Übertragung des Alleineigentums an

    Ein Anspruch auf Hausratsteilung kann dann verwirkt sein, wenn nach einem über Jahre hinweg mit Hartnäckigkeit geführten Scheidungsverfahren der Hausrat nie Gegenstand der Auseinandersetzung gewesen ist und keinerlei konkrete Schritte unternommen wurden, um die Hausratsteilung auf sachgemäße Weise zu betreiben und derjenige, in dessen Besitz sich die Hausratsgegenstände befinden, nicht mehr damit rechnen musste, dass der Antragsteller weitere Hausratsteilungsansprüche geltend macht (vgl. hierzu OLG Bamberg, Beschluss vom 22.5.1991, 2 UF 105/91, FamRZ 1992 Seite 332 f.; AG Weilburg Beschluss vom 7.10.1997, 20 F 1017/92, FamRZ 1998, S. 963 f.).
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