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   OLG Hamm, 21.10.1991 - 4 WF 283/91   

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OLG Hamm, 21.10.1991 - 4 WF 283/91 (https://dejure.org/1991,2299)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.10.1991 - 4 WF 283/91 (https://dejure.org/1991,2299)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Oktober 1991 - 4 WF 283/91 (https://dejure.org/1991,2299)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorläufige Anordnung auf Herausgabe eines Kindes; Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens; Abänderung der Sonderrechtsregelung; Sorgerechtsverfahren; Sorgeberechtigter Elternteil; Berücksichtigung des Kindeswohls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1992, 337
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.09.1978 - IV ZB 83/78

    Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde

    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.1991 - 4 WF 283/91
    Aufzuheben ist auf die gemäß § 621a I ZPO i.V.m. § 19 FGG zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin (zur Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einstweilige Anordnungen im isolierten Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge BGHZ 72, 169 = NJW 1979, 39 = FamRZ 1978, 886; BGH FamRZ 1989, 1066) die einstweilige Anordnung vom 30.08.1991 schon deshalb, weil das Amtsgericht - Familiengericht - bei seiner Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Sorgerechtsübertragung zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit verneint hat.

    Zur Zurückverweisung kann die Beschwerdeentscheidung auch bei der Überprüfung einer der Beschwerde unterliegenden einstweiligen Anordnung führen, da insoweit wegen des diese Beschwerde überhaupt tragenden Gedankens der Rechtsschutzgewährung (s. BGHZ 72, 169 ff. = NJW 1979, 39, 40 = FamRZ 1978, 886 f.) kein Unterschied zwischen der Überprüfung einer Endentscheidung und einer Zwischenentscheidung zu machen ist.

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.1991 - 4 WF 283/91
    deutschen Gerichts, die in der einstweiligen Anordnung des Senats vom 19.09.1991 jedenfalls aus dem schlichten Aufenthalt des Kindes in xxx und dem Eingreifen der §§ 36, 43 FGG i. V. m. § 621 II S. 2 ZPO und i. V. m. § 64a FGG begründet worden war, ändert sich jedenfalls im Ergebnis dann nichts, wenn das Kind xxx nach den zwischenzeitlich gewonnenen zusätzlichen Erkenntnissen als Kind einer aus deutscher Sicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Mutter (zur deutschen Staatsangehörigkeit der jenseits der xxx ansässigen Deutschen BVerfGE 40, 141, 163; weitere Nachweise bei Palandt-Heldrich, BGB, 50. Aufl. 1991, Anhang zu An. 5 EGBGB, Rdnr. 10;.zur deutschen Staatsangehörigkeit ihrer Abkömmlinge § 4 I RuStAG und Alexy, NJW 1989, 285) ebenfalls - jedenfalls seit dem Eintreffen im jetzigen xxx Staatsgebiet - als xxx zu behandeln wäre.
  • BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 31/89
    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.1991 - 4 WF 283/91
    Aufzuheben ist auf die gemäß § 621a I ZPO i.V.m. § 19 FGG zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin (zur Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einstweilige Anordnungen im isolierten Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge BGHZ 72, 169 = NJW 1979, 39 = FamRZ 1978, 886; BGH FamRZ 1989, 1066) die einstweilige Anordnung vom 30.08.1991 schon deshalb, weil das Amtsgericht - Familiengericht - bei seiner Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Sorgerechtsübertragung zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit verneint hat.
  • OLG Stuttgart, 23.06.1975 - 8 W 181/75

    Verfahren wegen vorläufiger Anordnung im Rahmen des Verfahrens auf Regelung der

    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.1991 - 4 WF 283/91
    Wie im Beschluß des Senats vom 19.09.1991 des näheren bereits dargelegt, kann eine einstweilige Anordnung auf Herausgabe eines Kindes im Elternstreit des § 1632 III 2 BGB, die als selbständige Familiensache gemäß § 621 I Nr. 3 ZPO geführt wird, nur im Rahmen eines anhängigen Hauptverfahrens erlassen werden, das Voraussetzung für die Zulässigkeit ist, inhaltlich die Grenzen des Verfahrensgegenstandes und zeitlich die Wirksamkeit bestimmt (s. OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 85, 86; FamRZ 1982, 431 f.; s. auch OLG Schleswig, SchlHA 1983, 194; OLG Stuttgart, OLGZ 1975, 391; ebenso z.B. Bumiller-Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit 4. Aufl. 1987, § 24 Anm. 9; Bassenge/Herbst, FGG, 5. Aufl. 1990, § 24 Anm. 4).
  • OLG Schleswig, 05.07.1983 - 10 UF 183/82

    Vorläufige Eilentscheidung; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Hauptverfahren;

    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.1991 - 4 WF 283/91
    Wie im Beschluß des Senats vom 19.09.1991 des näheren bereits dargelegt, kann eine einstweilige Anordnung auf Herausgabe eines Kindes im Elternstreit des § 1632 III 2 BGB, die als selbständige Familiensache gemäß § 621 I Nr. 3 ZPO geführt wird, nur im Rahmen eines anhängigen Hauptverfahrens erlassen werden, das Voraussetzung für die Zulässigkeit ist, inhaltlich die Grenzen des Verfahrensgegenstandes und zeitlich die Wirksamkeit bestimmt (s. OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 85, 86; FamRZ 1982, 431 f.; s. auch OLG Schleswig, SchlHA 1983, 194; OLG Stuttgart, OLGZ 1975, 391; ebenso z.B. Bumiller-Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit 4. Aufl. 1987, § 24 Anm. 9; Bassenge/Herbst, FGG, 5. Aufl. 1990, § 24 Anm. 4).
  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.1991 - 4 WF 283/91
    deutschen Gerichts, die in der einstweiligen Anordnung des Senats vom 19.09.1991 jedenfalls aus dem schlichten Aufenthalt des Kindes in xxx und dem Eingreifen der §§ 36, 43 FGG i. V. m. § 621 II S. 2 ZPO und i. V. m. § 64a FGG begründet worden war, ändert sich jedenfalls im Ergebnis dann nichts, wenn das Kind xxx nach den zwischenzeitlich gewonnenen zusätzlichen Erkenntnissen als Kind einer aus deutscher Sicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Mutter (zur deutschen Staatsangehörigkeit der jenseits der xxx ansässigen Deutschen BVerfGE 40, 141, 163; weitere Nachweise bei Palandt-Heldrich, BGB, 50. Aufl. 1991, Anhang zu An. 5 EGBGB, Rdnr. 10;.zur deutschen Staatsangehörigkeit ihrer Abkömmlinge § 4 I RuStAG und Alexy, NJW 1989, 285) ebenfalls - jedenfalls seit dem Eintreffen im jetzigen xxx Staatsgebiet - als xxx zu behandeln wäre.
  • OLG Düsseldorf, 10.09.1980 - 5 UF 187/80
    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.1991 - 4 WF 283/91
    Wie im Beschluß des Senats vom 19.09.1991 des näheren bereits dargelegt, kann eine einstweilige Anordnung auf Herausgabe eines Kindes im Elternstreit des § 1632 III 2 BGB, die als selbständige Familiensache gemäß § 621 I Nr. 3 ZPO geführt wird, nur im Rahmen eines anhängigen Hauptverfahrens erlassen werden, das Voraussetzung für die Zulässigkeit ist, inhaltlich die Grenzen des Verfahrensgegenstandes und zeitlich die Wirksamkeit bestimmt (s. OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 85, 86; FamRZ 1982, 431 f.; s. auch OLG Schleswig, SchlHA 1983, 194; OLG Stuttgart, OLGZ 1975, 391; ebenso z.B. Bumiller-Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit 4. Aufl. 1987, § 24 Anm. 9; Bassenge/Herbst, FGG, 5. Aufl. 1990, § 24 Anm. 4).
  • OLG Düsseldorf, 03.07.1981 - 3 UF 24/81
    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.1991 - 4 WF 283/91
    Wie im Beschluß des Senats vom 19.09.1991 des näheren bereits dargelegt, kann eine einstweilige Anordnung auf Herausgabe eines Kindes im Elternstreit des § 1632 III 2 BGB, die als selbständige Familiensache gemäß § 621 I Nr. 3 ZPO geführt wird, nur im Rahmen eines anhängigen Hauptverfahrens erlassen werden, das Voraussetzung für die Zulässigkeit ist, inhaltlich die Grenzen des Verfahrensgegenstandes und zeitlich die Wirksamkeit bestimmt (s. OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 85, 86; FamRZ 1982, 431 f.; s. auch OLG Schleswig, SchlHA 1983, 194; OLG Stuttgart, OLGZ 1975, 391; ebenso z.B. Bumiller-Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit 4. Aufl. 1987, § 24 Anm. 9; Bassenge/Herbst, FGG, 5. Aufl. 1990, § 24 Anm. 4).
  • BayObLG, 07.02.2000 - 1Z BR 9/99

    Berichtigung des Familienbuchs

    aa) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß die Beteiligten zu 1 bis 3 nicht erst durch Aufnahme im Bundesgebiet, sondern als jenseits der Oder-Neiße-Grenze ansässig gewesene Deutsche und deren Angehörige Doppelstaater mit polnischer und deutscher Staatsangehörigkeit sind (vgl. BVerfGE 40, 141/163; BayObLGZ 1983, 26/29; OLG Hamm FamRZ 1992, 337/338; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1261/1262; Palandt/ Heldrich Anhang zu Art. 5 EGBGB Rn. 10; Erman BGB 9. Aufl. Art. 5 EGBGB Rn. 29; Alexy NJW 1989, 2850/2851), und daß der Beteiligte zu 3 nach 1945 durch den Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren hat (vgl. Makarow § 25 RuStAG Rn. 17; Richtlinien des BMI für die Prüfung der Staatsangehörigkeit und Namensführung der Aussiedler im Grenzdurchgangslager Friedland vom 29.7.1976, Nr. 4.2, StAZ 1979, 256).
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   OLG Düsseldorf, 06.11.1991 - 3 WF 109/91   

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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1992, 337
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Zweibrücken, 19.05.2000 - 5 WF 55/00

    Anordnung, einstweilige - Feststellungsklage - Anerkenntnisurteil

    Daher richtet sich eine negative Feststellungsklage, wie sie der Kläger verfahrensgerecht und sachdienlich erhoben hat, auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Unterhaltsanspruch und verfolgt dazu noch den Zweck, eine einstweilige Anordnung gemäß § 620 f ZPO zu beseitigen (vgl. hierzu etwa BGH FamRZ 1983, 355; OLG Köln, FamRZ 1998, 1427 oder OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 337).
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Herausgabe eines Kindes; Einstweilige Anordung; Selbständige Familiensache; Erlaß einer einstweiligen Anordung; Anhängiges Hauptsacheverfahren; Zulässigkeitsvoraussetzung; Grenzen des Verfahrensgegenstandes

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1632

Papierfundstellen

  • FamRZ 1992, 337
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