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   OLG Hamburg, 20.08.1991 - 2 U 30/90   

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https://dejure.org/1991,7029
OLG Hamburg, 20.08.1991 - 2 U 30/90 (https://dejure.org/1991,7029)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.08.1991 - 2 U 30/90 (https://dejure.org/1991,7029)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. August 1991 - 2 U 30/90 (https://dejure.org/1991,7029)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung der Höhe eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs; Berücksichtigung eines zu Lebzeiten verschenkten Grundstücks; Belastung mit unentgeltlichem Wohnrecht zu Gunsten des Erblassers; Erhöhung des Wertes der verschenkten Sache; Pflegeverpflichtung als wertmindernde ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1992, 228
  • FamRZ 1992, 363
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.04.1989 - V ZR 252/87

    Übernahme dinglicher Belastungen bei Schenkung eines Grundstücks; Versorgung des

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  • BGH, 04.07.1975 - IV ZR 3/74

    Ausgleich von Zuwendungen unter Abkömmlingen. Kaufkraftschwund

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  • BGH, 14.03.1990 - XII ZR 62/89

    Einbeziehung der Wertsteigerung von Nachlaßvermögen in den Zugewinnausgleich

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  • BGH, 30.05.1990 - IV ZR 254/88

    Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Belastung des verschenkten Gegenstands mit

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  • OLG Köln, 09.12.2009 - 2 U 46/09

    Sittenwidrigkeit eines sog. Behindertentestaments und des Verzichts auf das

    Insoweit wird zum Teil von der Rechtsprechung (LG Flensburg, NJW 1993, 1866; LG Konstanz, FamRZ 1992, 360) und der Literatur (vgl. z.B. MünchKomm/Armbrüster, BGB, 5. Auflage 2006 ff., § 138 Rn. 45; Damrau, ZEV 1998, 1; Kuchinke, FamRZ 1992, 363) es als sittenwidrig angesehen, wenn der Erblasser, zu dessen pflichtteilsberechtigten Angehörigen ein Empfänger von Sozialhilfe zählt, Zuwendungen an diese Person so gestaltet, dass diese nicht dem Zugriff des Sozialhilfeträgers ausgesetzt sind.
  • OLG Oldenburg, 10.11.1998 - 5 U 91/98
    Der Senat kann in diesem Zusammenhang auch offen lassen, ob sich der Anwendungsbereich des § 2325 Abs. 2 S.2 BGB nach Sinn und Zweck der Vorschrift lediglich auf die Fälle von Wertveränderungen, die den Gegenstand selbst betreffen beschränkt, oder auch allgemein alle Wertveränderungen erfaßt, die durch Veränderung rechtsgeschäftlicher Belastungen zwischen Schenkung und Erbfall entstehen (verneinend OLG Hamburg FamRZ 1992, 228 ).
  • SG Lüneburg, 02.06.2014 - S 2 U 35/11

    Gewährung einer höheren Rente bei Verschlimmerung der Unfallfolgen

    Im darauf folgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (= SG) Lüneburg (S 2 U 30/90) hob die Beklagte den Bescheid vom 04.01.1990 und den Widerspruchsbescheid vom 26.01.1990 auf und gewährte weiter eine Rente nach einer MdE i. H. v. 50 % (Bl. 685 UA).
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