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   BGH, 15.01.1992 - XII ZR 247/90   

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https://dejure.org/1992,424
BGH, 15.01.1992 - XII ZR 247/90 (https://dejure.org/1992,424)
BGH, Entscheidung vom 15.01.1992 - XII ZR 247/90 (https://dejure.org/1992,424)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1992 - XII ZR 247/90 (https://dejure.org/1992,424)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 1375; BetrAVG § 1; BetrAVG § 2
    Einbeziehung unverfallbarer Anwartschaften in den Zugewinnausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1375; BetrAVG §§ 1, 2; VVG § 166
    Berücksichtigung unverfallbarer Anwartschaft aus Kapitallebensversicherung bei Zugewinnausgleich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 1375; BetrAVG §§ 1, 2
    Betriebliche Altersversorgung: Einbeziehung unverfallbarer Anwartschaft aus Direktversicherung in Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Direktversicherung, Zugewinnausgleich, betriebliche Altersversorgung

Papierfundstellen

  • BGHZ 117, 70
  • NJW 1992, 1103
  • MDR 1992, 488
  • DNotZ 1993, 518
  • FamRZ 1992, 411
  • VersR 1992, 558
  • BB 1992, 859
  • DB 1992, 951
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 09.06.1983 - IX ZR 41/82

    Rechtsnatur des Anwartschaftsrechts des Nacherben; Berücksichtigung einer

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - XII ZR 247/90
    Eine solche Bewertung versagt hier ähnlich wie sonst bei nicht übertragbaren oder nicht frei verwertbaren Rechten (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196, 1197 sowie auch Benthin FamRZ 1982, 338, 346), bei Anwartschaften und ihnen vergleichbaren Rechten, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - IX ZR 56/82 - FamRZ 1983, 881, 882), sowie bei aufschiebend bedingten Rechten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - IX ZR 41/82 - FamRZ 1983, 882, 884 f.), die trotzdem beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind.

    Der Wert des auszugleichenden Anrechts ist zum maßgebenden Stichtag zu schätzen, wobei die bestehende Unsicherheit unter Würdigung der Umstände des Falles bei der Bewertung zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 aaO. S. 885).

  • BGH, 22.03.1984 - IX ZR 69/83

    Bewertung von Anrechten aus einer Direktversicherung zur betrieblichen

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - XII ZR 247/90
    Die unverfallbare Anwartschaft aus einer als Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung ist auch dann bei der Berechnung des Zugewinns des versicherten Ehegatten zu berücksichtigen, wenn dessen Bezugsrecht widerruflich ist (Abweichung von BGH vom 22.3.1984 - IX ZR 69/83 - FamRZ 84, 666 = NJW 84, 1611).

    Das Berufungsgericht geht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 1984 (IX ZR 69/83 - FamRZ 1984, 666 = NJW 1984, 1611) aus, in dem der IX. Zivilsenat entschieden hat, daß sich aus einer vom Arbeitgeber zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Kapital-Direktversicherung für den widerruflich bezugsberechtigten Arbeitnehmer keine beim Zugewinnausgleich bewertbaren Anrechte ergeben.

  • BAG, 28.07.1987 - 3 AZR 694/85

    Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze als Voraussetzung für den

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - XII ZR 247/90
    Dabei ist er, soweit möglich, zur Naturalrestitution verpflichtet (§ 249 Satz 1 BGB), die dadurch geschehen kann, daß entweder die Rechte aus dem ursprünglichen Versicherungsvertrag erneut auf den Arbeitnehmer übertragen werden oder daß ein neuer Versicherungsvertrag mit einem gleichartigen Bezugsrecht abgeschlossen wird (vgl. BAG, Urteil vom 28. Juli 1987 - 3 AZR 694/85 - AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, teilweise abgedruckt in DB 1988, 507).
  • BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 69/85

    Bewertung eines GmbH-Anteils beim Zugewinnausgleich unter Lebenden

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - XII ZR 247/90
    Eine solche Bewertung versagt hier ähnlich wie sonst bei nicht übertragbaren oder nicht frei verwertbaren Rechten (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196, 1197 sowie auch Benthin FamRZ 1982, 338, 346), bei Anwartschaften und ihnen vergleichbaren Rechten, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - IX ZR 56/82 - FamRZ 1983, 881, 882), sowie bei aufschiebend bedingten Rechten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - IX ZR 41/82 - FamRZ 1983, 882, 884 f.), die trotzdem beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind.
  • BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 62/84

    Ansatz einer Verbindlichkeit wegen Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - XII ZR 247/90
    Ist hingegen abzusehen, daß dem Ausgleichsschuldner beides unmöglich sein, er vielmehr nur dann zur Erfüllung seiner Zahlungspflicht imstande sein wird, wenn er bestimmte, bei seinem Endvermögen anzusetzende Vermögensgegenstände liquidiert, so ist dies im Rahmen der gebotenen sachverhaltsspezifischen Ermittlung (Staudinger/Thiele, BGB 12. Aufl. § 1376 Rdn. 11) bei der Bewertung dieser Gegenstände zu berücksichtigen (vgl. auch Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 62/84 - FamRZ 1986, 37, 40 m.w.N.).
  • BGH, 30.05.1990 - XII ZR 75/89

    Bewertung eines mit einem Leibgedinge belasteten Grundstücks im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - XII ZR 247/90
    Allerdings hat der Senat entschieden, daß Verbindlichkeiten, die erst in der Zukunft fällig werden, nur mit ihrem durch Abzinsung ermittelten Wert zu berücksichtigen sind, weil eine am Stichtag noch nicht fällige Schuld weniger belastet als eine sofort zu erfüllende (Senatsurteil vom 30. Mai 1990 - XII ZR 75/89 - FamRZ 1990, 1217, 1218 f.).
  • BGH, 22.06.1981 - II ZR 146/80

    Rechtmäßigkeit eines vertraglich geregelten Hinfälligwerdens der

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - XII ZR 247/90
    Dem ist der Bundesgerichtshof gefolgt (Urteil vom 22. Juni 1981 - II ZR 146/80 - AP Nr. 3 aaO.).
  • BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 525/80

    Einbeziehung einer Kriegsopferrente in den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - XII ZR 247/90
    Hierzu gehören auch geschützte Anwartschaften, durch die der Ehegatte zum maßgebenden Zeitpunkt in bestimmter und bewertbarer Weise bereichert ist (Senatsurteil vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 525/80 - FamRZ 1981, 239; BGHZ 67, 262, 263).
  • BGH, 09.11.1983 - IVb ZB 887/80

    Einbeziehung von Anrechten auf Kapitalleistungen aus privatrechtlichen

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - XII ZR 247/90
    Sie unterliegen dem Wertausgleich, soweit sie auf Rentenleistungen gerichtet sind (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1983 - BGHZ 88, 387, 394 ff. [BGH 09.11.1983 - IVb ZB 887/80] - FamRZ 1984, 156, 158 f.).
  • BGH, 27.10.1976 - IV ZR 136/75

    Einbeziehung einer Lebensversicherung in den Zugewinnausgleich

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - XII ZR 247/90
    Hierzu gehören auch geschützte Anwartschaften, durch die der Ehegatte zum maßgebenden Zeitpunkt in bestimmter und bewertbarer Weise bereichert ist (Senatsurteil vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 525/80 - FamRZ 1981, 239; BGHZ 67, 262, 263).
  • BGH, 09.06.1983 - IX ZR 56/82

    Berücksichtigung einer Übergangsbeihilfe nach Beendigung des Dienstverhältnisses

  • BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 131/82

    Einbeziehung einer Leibrentenversicherung in den Versorgungsausgleich;

  • BAG, 18.10.1979 - 3 AZR 550/78

    Widerruf - Versorgungszusage - Zusage - Treuepflichtverletzung - Verletzung der

  • OLG Hamm, 28.04.1981 - 2 UF 368/80

    Grundsatz des Verbots der Schlechterstellung im Versorgungsausgleichsverfahren;

  • BGH, 17.11.2010 - XII ZR 170/09

    Ehescheidung: Bewertung eines Vermögensgegenstandes im

    Ein solches Anrecht auf Kapitalleistungen unterfiel nach der hier bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch maßgeblichen Rechtslage grundsätzlich nicht dem Versorgungsausgleich, da dessen System auf den Ausgleich wiederkehrender Versorgungsleistungen zugeschnitten war und auf den Ausgleich von Kapitalleistungen nicht übertragen werden konnte (Senatsurteile vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153; BGHZ 88, 387, 395 f. = FamRZ 1984, 156 und 117, 70, 76 = FamRZ 1992, 411 - vgl. aber nunmehr § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG).

    (3) Ebenso hat der Senat entschieden, dass die Ungewissheit, ob der im Anrecht verkörperte Vermögenswert dem Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolgern zufallen wird, bei der Bewertung des Anrechts berücksichtigt werden muss (Senatsurteile BGHZ 117, 70 = FamRZ 1992, 411, 414; 118, 242 = FamRZ 1992, 1155, 1159 und vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153, 154).

  • BGH, 31.10.2001 - XII ZR 292/99

    Berechnung des Anfangsvermögen bei fehlender Nutzbarkeit von vor der Ehe

    Der Wert muß jedoch nicht zwingend sogleich verfügbar sein (BGHZ 117, 70, 77; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. VII Rdn. 47).
  • BGH, 04.12.2013 - XII ZB 534/12

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigungsfähigkeit eines Goodwills einer durch einen

    Hiernach wurden in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsstellung eines Nacherben (BGHZ 87, 367, 369 f. = FamRZ 1983, 882, 884), ein nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes bereits unverfallbar gewordenes Versorgungsanrecht auf Auszahlung eines Kapitalbetrages (Senatsurteile vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 18 und BGHZ 117, 70, 72 ff. = FamRZ 1992, 411 ff.; vgl. nunmehr § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG) sowie eine durch einen "qualifizierten Interessenausgleich" gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dem Grunde nach zugesagte und nicht als Ausgleich für Einkommensverluste bestimmte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes (Senatsurteil BGHZ 146, 64, 72 f. = FamRZ 2001, 278, 281) als nach wirtschaftlichen Maßstäben bewertbare Rechtspositionen behandelt, die eine Anwartschaft oder eine vergleichbar gesicherte Rechtsstellung darstellten.

    Diese Vorschrift hat durchaus praktische Bedeutung (vgl. Staub/Emde HGB HGB 5. Aufl. § 89 b Rn. 204), und die Annahme, dass ein Ausgleichsanspruch bei Beendigung eines am Stichtag noch fortbestehenden Handelsvertretervertrages unter diesen Voraussetzungen nicht zur Entstehung gelangen wird, ist keineswegs so fernliegend wie beispielsweise die Annahme, dass ein nach § 1 BetrAVG unverfallbar gewordenes und damit als gefestigte Rechtsposition anzusehendes Versorgungsversprechen wegen schwerster Treuepflichtverstöße des Versorgungsberechtigten nach dem Stichtag noch widerrufen werden könnte (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 117, 70, 74 = FamRZ 1992, 411, 412).

  • BGH, 25.11.1998 - XII ZR 84/97

    Zur Bewertung des Anteils an einer Steuerberaterpraxis im Zugewinnausgleich

    Damit können die zu ihrer Erfüllung notwendigen Mittel häufig bereits aus einem anderen liquiden Teil der einzusetzenden Vermögensgegenstände aufgebracht werden, soweit der Schuldner nicht ohnehin auf sonstige Tilgungsmittel zurückgreifen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 70, 77, 78; 118, 242, 249 f.; 130, 298 ff.).
  • BGH, 15.11.2000 - XII ZR 197/98

    Berücksichtigung einer Abfindung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats, umfaßt das Anfangsvermögen alle dem Ehegatten am Stichtag (hier: 25. März 1995, vgl. §§ 1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB) zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert, das heißt neben den dem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des Güterstandes bereits entstanden sind (vgl. nur BGHZ 82, 149, 150; Senatsurteile BGHZ 117, 70, 72; vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 525/80 = FamRZ 1981, 239, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 05.02.2003 - XII ZB 53/98

    Berücksichtigung eines Renten-Lebensversicherungsvertrages mit Kapitalwahlrecht

    Für den Ausgleich von Lebensversicherungen, die dem Berechtigten für den Versicherungsfall die Wahl zwischen einer Kapital- und einer Rentenleistung eröffnen, ist nach der Rechtsprechung des Senats zu unterscheiden: Ein Anrecht aus einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht unterliegt dem Versorgungsausgleich, wenn das Wahlrecht bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt und das Anrecht aus dem Versicherungsvertrag damit vor diesem Stichtag zu einen Rentenanrecht wird (BGHZ 88, 386, 393; Senatsurteil vom 15. Januar 1992 - XII ZR 247/90 - FamRZ 1992, 411, 412; Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684, 685; zur Maßgeblichkeit des Rechtshängigkeitszeitpunkts auch für den Versorgungsausgleich: BGHZ aaO).

    Umgekehrt bleibt ein solches Anrecht dem Zugewinnausgleich unterworfen, wenn der Berechtigte erst nach dem genannten Stichtag von seinem Wahlrecht Gebrauch macht (Senatsurteil vom 15. Januar 1992 aaO): Die Fortgeltung des Zugewinnausgleichs bereitet keine Probleme; das Anrecht kann ohne weiteres mit seinem sich aus der vereinbarten Kapitalleistung ergebenden und auf den Stichtag bezogenen Wert in das Endvermögen des Anrechtsinhabers eingestellt werden.

    Der Ausschluß eines solchen umgewandelten und nunmehr auf Kapitalleistung gerichteten Anrechts aus dem Versorgungsausgleich erklärt sich dabei nicht schon aus der notwendigen Abgrenzung zum Zugewinnausgleich; eine solche Abgrenzung könnte, wie der Senat es auch für den umgekehrten Fall des Ausgleichs von Kapitalversicherungen mit Rentenwahlrecht als richtig befunden hat (BGHZ aaO; Senatsurteil vom 15. Januar 1992 aaO; Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 aaO), nämlich auch nach der Erscheinungsform des Anrechts im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags erfolgen mit der Konsequenz, daß ein zum Stichtag dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht unabhängig von einer künftigen Wahlrechtsausübung weiterhin nach Maßgabe der §§ 1587 ff. BGB auszugleichen wäre.

  • BGH, 12.07.1995 - XII ZR 109/94

    Bewertung der Anwartschaft aus einer Kapitallebensversicherung

    Von der Entscheidung vom 22. März 1984 (aaO.) ist der Senat bereits in anderem Zusammenhang abgerückt (vgl. BGHZ 117, 70 [BGH 15.01.1992 - XII ZR 247/90]); für Anrechte aus Kapitalversicherungen mit gespaltenem Bezugsrecht hat er die Anknüpfung an den Rückkaufswert aufgegeben, und zwar sowohl für das Anrecht des Versicherungsnehmers als auch für das Bezugsrecht des anderen Ehegatten (vgl. BGHZ 118, 242, 247 ff m. Anm. Voit FamRZ 1993, 508 und Finger EzFamR BGB § 1375 Nr. 4).
  • BGH, 20.05.1992 - XII ZR 255/90

    Zugewinnausgleich bei Anrechten aus gemischter Kapitallebensversicherung

    Mit dem nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 15. Januar 1992 (XII ZR 247/90 - FamRZ 1992, 411 = NJW 1992, 1103) hat der Senat in Abweichung von der vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden, daß die unverfallbare Anwartschaft aus einer als Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung bei der Berechnung des Zugewinns des versicherten Ehegatten auch dann zu berücksichtigen ist, wenn dessen Bezugsrecht widerruflich ist.

    Dazu gehören auch alle objektiv bewertbaren Rechte, die zu den Stichtagen bereits entstanden sind, sowie geschützte Anwartschaften, durch die der Ehegatte zu den Zeitpunkten in bestimmter und bewertbarer Weise bereichert ist (Senatsurteile vom 15. Januar 1992 aaO. S. 411; vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 525/80 - FamRZ 1981, 239; BGHZ 67, 266, 263) [BGH 27.10.1976 - IV ZR 136/75].

    Das mag etwa unter der Verwertung der Faktoren für die Überlebenswahrscheinlichkeit geschehen, wie sie unter der Berücksichtigung des Alters des Versicherungsnehmers am Bewertungsstichtag für den Zeitraum bis zum Ablauf der Versicherung im Erlebensfall der Allgemeinen Sterbetafel entnehmen lassen (vgl. Allgemeine Sterbetafel 1986/88 für die Bundesrepublik Deutschland abgedruckt bei Meyer/Paul, Wirtschaft und Statistik 1991, 371 ff., Anlage 234 ff. sowie Senatsurteil vom 15. Januar 1992, aaO. S. 1106).

    Die Sache ist insoweit zur Entscheidung nach den dargelegten Grundsätzen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das zunächst den vollen wirtschaftlichen Wert der Versicherungen zum Stichtag festzustellen (vgl. dazu Senatsurteil vom 15. Januar 1992, aaO. S. 413 f. = S. 1106; Johannsen/Henrich/Jaeger, aaO. Rdn. 11; MünchKomm/Gernhuber, aaO. Rdn. 20; Soergel/Lange, aaO. Rdn. 11, jeweils zu § 1376; aber auch Voit, aaO. S. 88 ff.) und auf dieser Grundlage den Schätzwert der aufschiebend bedingten Anrechte des Beklagten tatrichterlich zu ermitteln hat.

  • BGH, 15.10.2003 - XII ZR 23/01

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Endvermögens; Berücksichtigung

    Wie der Senat entschieden hat, ist es nicht gerechtfertigt, Nutzungsrechte, die dem Berechtigten auf Lebenszeit zustehen und daher nicht vererbbar sind, aber einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen, in der Ausgleichsbilanz unberücksichtigt zu lassen (Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196, 1197 betr. GmbH-Anteil mit Abfindungsmöglichkeit im Erbfall; vgl. auch BGHZ 117, 70, 72 f. betr. Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung).
  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 8/95

    Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs in einem Mahnbescheid

    Insbesondere begründen einzelne Gegenstande im Endvermögen des anderen Ehegatten keine selbständigen, auf diese Gegenstände bezogenen Ansprüche auf Zugewinnausgleich, sie stellen lediglich Rechnungsposten für die Ermittlung der Ausgleichsforderung dar (vgl. Senatsurteil BGHZ 117, 70, 77).
  • BFH, 22.07.2020 - II R 42/18

    Berücksichtigung eines Pflichtteilsanspruchs bei Berechnung der fiktiven

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2015 - 1 UF 2/15

    Bewertung von Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich

  • BGH, 28.01.2004 - XII ZR 221/01

    Restitutionsansprüche und vereinigungsbedingte Wertsteigerungen im

  • BGH, 01.04.1992 - XII ZR 146/91

    Wertermittlung eines Grundstücks bei Zugewinnausgleich

  • BGH, 23.11.2016 - XII ZB 282/13

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigungsfähigkeit des Anrechts auf eine

  • BGH, 07.07.1993 - XII ZR 35/92

    Endvermögen bei Vorbehalt eines Wiederkaufsrecht

  • OLG Frankfurt, 31.08.2022 - 5 UF 88/20

    Einbeziehung von Anwartschaften auf aufgeschobenen variablen Vergütungen in den

  • BGH, 10.02.1993 - XII ZB 80/88

    Einbeziehung einer betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich bei

  • BGH, 17.07.2002 - XII ZR 218/00

    Bewertung eines "Alterskapitals"

  • BGH, 26.10.2000 - IX ZR 227/99

    Behandlung einer Geldleistung als Gegenleistung für eine länger dauernde

  • OLG Hamm, 21.04.1995 - 20 U 344/94

    Widerruf unverfallbarer Anwartschaften von Arbeitnehmern aus

  • BGH, 13.09.2023 - XII ZB 400/22

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigung von hinausgeschobenen Ansprüchen auf variable

  • OLG Köln, 04.02.2000 - 25 UF 82/99

    Berücksichtigung einer betrieblichen Altersversorgung in Form der

  • OLG Bremen, 05.11.1998 - 66 F 999/97

    Ausgleichsfähigkeit einer bestehenden Anwartschaft auf eine betriebliche

  • BGH, 26.06.1996 - XII ZR 38/95

    Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs; Unterbrechung durch gerichtliche

  • OLG Stuttgart, 18.11.2014 - 15 UF 165/14

    Versorgungsausgleich: Verzinsung von Kapitalzahlungen aus einem noch nicht

  • OLG Stuttgart, 26.02.2001 - 16 UF 202/00

    Versorgungsausgleich - "Versorgungsguthaben" bei Deutscher Telekom AG aufgrund

  • OLG Brandenburg, 29.09.2003 - 9 UF 225/02

    Anspruch auf Zugewinnausgleich; Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH); Fehlen

  • OLG Brandenburg, 11.03.2015 - 9 UF 27/15

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Lebensversicherungen auf das

  • OLG Hamm, 09.10.2009 - 13 UF 144/07

    Höhe des Zugewinnausgleichs; Berechnung von Anfangs- und Endvermögen

  • OLG Karlsruhe, 25.11.2003 - 2 UF 179/01

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeverfahren des Versorgungsträgers nach

  • OLG Stuttgart, 27.01.2009 - 17 UF 54/08

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigungsfähigkeit von Anrechten aus einer

  • BGH, 09.06.1993 - XII ZR 36/92

    Berücksichtigung einer Direktversicherung bei der Berechnung des Zugewinns

  • OLG Celle, 25.07.2022 - 21 UF 147/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Private

  • OLG Saarbrücken, 09.06.1999 - 6 UF 29/99

    Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und Versorgungsausgleich

  • OLG Karlsruhe, 30.06.2005 - 16 UF 183/04

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer betrieblichen Altersvorsorge in den

  • OLG Köln, 25.06.1997 - 27 UF 5/97
  • OLG Hamm, 14.11.1994 - 8 U 41/94
  • AG Schopfheim, 25.07.2003 - 1 C 369/02

    Abtretungsverbot bei betrieblicher Direktversicherung: Zahlungsanweisung zur

  • AG Duisburg, 22.04.2003 - 19 F 341/99
  • BGH, 04.05.1994 - XII ZR 93/93

    Antrag auf Zahlung des restlichen Zugewinnausgleichs - Unzulässige

  • OLG Frankfurt, 30.10.2000 - 1 UF 241/00
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