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   OLG Köln, 27.01.1992 - 26 UF 139/91   

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https://dejure.org/1992,4415
OLG Köln, 27.01.1992 - 26 UF 139/91 (https://dejure.org/1992,4415)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.01.1992 - 26 UF 139/91 (https://dejure.org/1992,4415)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. Januar 1992 - 26 UF 139/91 (https://dejure.org/1992,4415)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ehegatten; Scheidungsantrag; Eheende; Rechtshängigkeit; Scheidungswiderklage

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 8
  • FamRZ 1992, 685
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 74/82

    Für Versorgungsausgleich maßgeblicher Zeitpunkt bei längerem Zusammenleben wegen

    Auszug aus OLG Köln, 27.01.1992 - 26 UF 139/91
    Eine Ausnahme habe der BGH (FamRZ 1986, 335 = NJW 1986, 1040 ) unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) nur für den Fall angenommen, daß die Parteien ein Ehescheidungsverfahren übereinstimmend irrig als erledigt angesehen und langfristig wieder ehelich zusammengelebt hatten.
  • BGH, 23.06.2004 - XII ZB 212/01

    Zustimmungsbedürftigkeit der Rücknahme des Scheidungsantrags; Ehezeitende bei

    Die Dauer des Verfahrensstillstandes kann deswegen in Fällen, in denen die Parteien - wie hier - weiterhin getrennt leben, kein späteres Ende der Ehezeit aus Billigkeit begründen (so auch OLG Bremen, FamRZ 1998, 1516; OLG Köln FamRZ 1992, 685 und OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 824).
  • OLG Naumburg, 20.03.2001 - 8 UF 231/00

    Versorgungsausgleich - Ende der Ehezeit - Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages

    Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Ehe nicht auf den ursprünglichen, das Verfahren einleitenden Scheidungsantrag des Antragstellers, sondern auf den später gestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners geschieden wurde (vgl. OLG Köln in FamRZ 1992, 685 ff) oder die Scheidung unter Abweisung des Antrags des Antragstellers auf den Gegenantrag des Antragsgegners geschieden wurde (vgl. OLG Karlsruhe in FamRZ 1980, 1121).

    Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Ehe nicht auf den ursprünglichen, das Verfahren einleitenden Scheidungsantrag des Antragstellers, sondern auf den später gestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners geschieden wurde (OLG Köln, FamRZ 1992, 685-687) oder die Scheidung unter Abweisung des Antrags des Antragstellers auf den Gegenantrag des Antragsgegners geschieden wurde (OLG Karlsruhe, FamRZ 1980, 1121-1123).

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