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   OLG Saarbrücken, 26.06.1991 - 9 UF 71/91   

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OLG Saarbrücken, 26.06.1991 - 9 UF 71/91 (https://dejure.org/1991,8061)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.06.1991 - 9 UF 71/91 (https://dejure.org/1991,8061)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26. Juni 1991 - 9 UF 71/91 (https://dejure.org/1991,8061)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1992, 70
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81

    Versorgungsausgleich in Härtefällen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.1991 - 9 UF 71/91
    Dies gilt unter anderem auch für die in § 1587 b BGB vorgesehene - zwingende - Rangfolge für die Durchführung des Versorgungsausgleichs (BGH, FamRZ 1983, 1003, 1004).

    Ergibt sich hierbei ein Überschuß auf Seiten des Ausgleichsberechtigten, kommt es aus Gründen des in § 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB verankerten Einmalausgleichs zu einer Verrechnung dieses Vertunterschiedes mit den übrigen (werthöheren) Anwartschaften des Ausgleichsverpflichteten, übersteigen dagegen - wie vorliegend - die in § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB nicht genannten Anrechte des Ausgleichsverpflichteten diejenigen des Ausgleichsberechtigten ist der Vertunterschied dieser Anrechte nach Maßgabe der §§ 1 ff VAHRG auszugleichen (BGH, FamRZ 1983, 1003, 1004; FamRZ 1988, 273, 276 ; Senatsbeschluß vom 26. Januar 1988 - 9 UF 247/87).

  • BGH, 05.12.1990 - XII ZB 26/90

    Annahme einer Härte bei Unterschreitung des Grenzwerts; Ausgleich durch

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.1991 - 9 UF 71/91
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist in diesen Fällen der Ausgleichsbetrag nach dem Wertverhältnis der während der Ehezeit erworbenen auszugleichenden Versorgungsanwartschaften zu verteilen, da eine solche Quotierung im Hinblick darauf sachgerecht erscheint, daß das Quasisplitting für den betroffenen Versorgungsträger wegen der ihn treffenden Erstattungspflicht nicht kostenneutral ist (BGH, FamRZ 1984, 1214, 1216 unter 116; FamRZ 1991, 314 ).

    Es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, daß die im Rahmen des § 3 c Satz 1 VAHRG gebotene Ermessensausübung den Ausschluß generell verbietet, wenn nur die Verteilung der bei mehreren Versorgungsträgern bestehenden Anrechte dazu führt, daß eines der zu begründenden Anrechte den Grenzwert des § 3 c VAHRG nicht überschreitet (BGH, FamRZ 1991, 314, 315 ).

  • BGH, 04.12.1985 - IVb ZB 105/83

    Ausgleich von Anwartschaften auf Leistungen in der Zusatzversorgung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.1991 - 9 UF 71/91
    Von dieser Neuregelung sind jedoch die nicht an die Ausgleichsform der Beitragsentrichtung geknüpften allgemeinen Vorschriften über den Versorgungsausgleich grundsätzlich unberührt geblieben (BGH, FamRZ 1986, 247 ).
  • BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 179/88

    Versorgungsausgleich bei Ehescheidung mit Ausländerbeteiligung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.1991 - 9 UF 71/91
    Für den Versorgungsausgleich folgt sie aus der internationalen Zuständigkeit für die Scheidung (vgl. BGH, FamRZ 1990, 142 ), die sich hier aus § 606 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO ergibt.
  • BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 146/83

    Einbeziehung der Versorgung der Europäischen Gemeinschaften in den

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.1991 - 9 UF 71/91
    Ergibt sich hierbei ein Überschuß auf Seiten des Ausgleichsberechtigten, kommt es aus Gründen des in § 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB verankerten Einmalausgleichs zu einer Verrechnung dieses Vertunterschiedes mit den übrigen (werthöheren) Anwartschaften des Ausgleichsverpflichteten, übersteigen dagegen - wie vorliegend - die in § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB nicht genannten Anrechte des Ausgleichsverpflichteten diejenigen des Ausgleichsberechtigten ist der Vertunterschied dieser Anrechte nach Maßgabe der §§ 1 ff VAHRG auszugleichen (BGH, FamRZ 1983, 1003, 1004; FamRZ 1988, 273, 276 ; Senatsbeschluß vom 26. Januar 1988 - 9 UF 247/87).
  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 927/80

    Bezug von Rentenanwartschaften - Anspruch auf nacheheliche Versorgung -

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.06.1991 - 9 UF 71/91
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist in diesen Fällen der Ausgleichsbetrag nach dem Wertverhältnis der während der Ehezeit erworbenen auszugleichenden Versorgungsanwartschaften zu verteilen, da eine solche Quotierung im Hinblick darauf sachgerecht erscheint, daß das Quasisplitting für den betroffenen Versorgungsträger wegen der ihn treffenden Erstattungspflicht nicht kostenneutral ist (BGH, FamRZ 1984, 1214, 1216 unter 116; FamRZ 1991, 314 ).
  • OLG Saarbrücken, 16.07.2007 - 9 UF 20/07

    Anwendung des § 1587c BGB im Abänderungsverfahren des Versorgungsausgleichs -

    Da der Ausgleich der Anrechte des Antragsgegners nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des erweiterten Quasi-Splittings zu erfolgen hat, ist nach der sog. Quotierungsmethode (vgl. BGH, FamRZ 1994, 90, 91; Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2002 - 9 UF 93/99 - vom 21. März 2001 - 9 UF 159/00 - vom 27. September 1999 - 9 UF 83/99 - und vom 26. Juni 1991 - 9 UF 71/91 - ; 2. Senat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 2 UF 31/06 Hoppenz/Triebs, Familiensachen, 8. Aufl., § 1 VAHRG, Rz. 31, m.w.N.) der Ausgleichsbetrag nach dem Wertverhältnis der vom Antragsgegner während der Ehezeit erworbenen auszugleichenden Versorgungsanwartschaften anteilmäßig auf die beiden Versorgungen aufzuteilen.
  • OLG Saarbrücken, 08.03.1994 - 6 UF 6/94

    Kassenärztlichen Versorgung der Bundesknappschaft

    ferner: 9. Senat des hiesigen Oberlandesgerichts, FamRZ 92, 70) war der hiernach auf 1.299,96 DM begrenzte Ausgleichsbetrag wie folgt zu verteilen:.
  • OLG Saarbrücken, 16.09.1996 - 6 UF 57/96

    Berücksichtigung der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten beim

    Ergibt sich dagegen ein Überschuß auf seiten des Ausgleichsberechtigten, kommt es wegen des in § 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB verankerten Einmalausgleichs zu einer Verrechnung dieses Wertunterschiedes mit den übrigen (werthöheren) Anwartschaften des Ausgleichsverpflichteten (BGH, FamRZ 1983, 1003, 1004; FamRZ 1988, 273, 276; vgl. auch Senatsbeschluß vom 11. März 1 996 - 6 UF 1 22/95; Saarländisches Oberlandesgericht, 9. Zivilsenat, Beschluß vom 26. Juni 1991 - 9 UF 71/91, FamRZ 1992, 70, 71).
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