Rechtsprechung
BVerwG, 06.08.1991 - 5 B 18.90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Ausbildungsförderung - Rückforderung - Bewilligungszeitraum - Aktualisiertes Elterneinkommen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln, 15.12.1988 - 5 K 4370/87
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1990 - 16 A 590/89
- BVerwG, 06.08.1991 - 5 B 18.90
Papierfundstellen
- FamRZ 1992, 733
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 7.78
Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen - Begriff des Einkommens im …
Auszug aus BVerwG, 06.08.1991 - 5 B 18.90
Dieser Regelung liegt die Vermutung zugrunde, daß das in jenem Berechnungszeitraum erzielte Einkommen der Eltern unverändert andauert, so daß die Verhältnisse dieses vergangenen Zeitraumes noch eine regelmäßig zutreffende Entscheidungsgrundlage für die Ausbildungsförderung bilden (vgl. BVerwGE 58, 200 ). - BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 75.80
Verfassungsmäßigkeit der Leistungsbegrenzung - Gleichheitssatz - …
Auszug aus BVerwG, 06.08.1991 - 5 B 18.90
Diese Verwaltungspraxis trägt der in § 51 Abs. 4 BAföG zum Ausdruck gekommenen Annahme des Gesetzgebers Rechnung, daß kein Auszubildender eine Ausbildung deshalb unterlassen oder sie abbrechen wird, weil ihm eine monatliche Förderung, die unter den dort genannten Beträgen liegt, nicht geleistet wird (zu letzterem vgl. BVerwGE 68, 80 ).
- OVG Niedersachsen, 19.05.2003 - 12 LB 1/03
Ausbildungsförderung; Aktualisierungsantrag; zur Anzeigepflicht bei Änderung des …
Denn über die Möglichkeit der endgültigen Entscheidung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG hinaus bietet § 53 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 BAföG i.V.m. § 24 Abs. 3 BAföG eine Grundlage für eine Änderung der Vorbehaltsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.8.1991, - BVerwG 5 B 18/90, FamRZ 1992, 733;… BayObLG, Beschl. v. 30.7.1993, a.a.O.;… Rothe/Blanke, a.a.O., Teil 3, 5. Aufl. § 53 Rn. 24).Wenn im übrigen die Änderung eines Bewilligungsbescheids dann geboten ist, wenn sich das Einkommen wesentlich niedriger entwickelt als prognostiziert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.8.1991, a.a.O.: in diesem vom BVerwG entschiedenen Fall kam eine Anpassung des Änderungsbescheids allerdings deswegen nicht in Betracht, weil die sich durch die Änderung der Einkommensverhältnisse ergebende Erhöhung des Förderungsbetrags unter dem in § 51 Abs. 4 BAföG genannten Betrag lag;… siehe auch Rothe/Blanke, a.a.O., 5. Aufl., Teil 2, § 24 Rn. 28), muss konsequenterweise auch bei einer wesentlich höheren Einkommensentwicklung die Änderung eines Vorbehaltsbescheids möglich sein.
- VGH Baden-Württemberg, 04.10.2006 - 7 S 2152/05
Aktualisierungsantrag bei der Ausbildungsförderung
"Wesentlich" niedriger ist ein Einkommen, wenn sich unter seiner Berücksichtigung bei einer Vergleichsberechnung mit dem nach § 24 Abs. 1 BAföG grundsätzlich maßgeblichen Einkommen des Vorvorjahres entweder der Förderungsbetrag um mindestens den in § 51 Abs. 4 BAföG genannten Betrag von 10 Euro erhöht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.1991 - 5 B 18.90 - FamRZ 1992, 733 und Nr. 24.3.1 BAföGVwV 1991) oder sich überhaupt erst ein Förderungsbetrag von mindestens 10 Euro ergibt. - BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92
BAföG - Ausbildungsförderung - Anrechnung von Einkommen - Ehegatteneinkommen
Trifft diese Annahme im Einzelfall, abweichend von der Regel, einmal nicht zu, kann der Auszubildende nach § 24 Abs. 3 BAföG beantragen, daß bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum ausgegangen wird; Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, daß das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger sein wird als in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Zeitraum (vgl. BVerwGE 58, 200 ; Beschluß vom 6. August 1991 - BVerwG 5 B 18.90 - ).
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.01.2009 - L 16 AL 308/06
Berücksichtigung von Kindergeld bei Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe; …
Wesentlich niedriger ist das aktuelle Einkommen nur dann, wenn sich bei Berücksichtigung der Einkommensminderung der Förderungsbetrag um mindestens den in § 75 Satz 2 SGB III genannten Betrag von 10,- EUR erhöhte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1991 - 5 B 18.90 - FamRZ 1992, 733, 734, zu den §§ 24 Abs. 3 Satz 1, 51 Abs. 4 BAföG). - BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 104.92
Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Grundsatzrüge - Anrechnung von …
Trifft diese Annahme im Einzelfall, abweichend von der Regel, einmal nicht zu, kann der Auszubildende nach § 24 Abs. 3 BAföG beantragen, daß bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum ausgegangen wird; Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, daß das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger sein wird als in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Zeitraum (vgl. BVerwGE 58, 200 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 7/78]; Beschluß vom 6. August 1991 - BVerwG 5 B 18.90 - ). - VG Frankfurt/Main, 18.09.2018 - 3 K 9847/17 Denn das dort enthaltene Erfordernis der "wesentlichen" Verringerung des Einkommens im Bewilligungszeitraum ist nur dann erfüllt, wenn sich bei Berücksichtigung der Einkommensminderung der Förderungsbetrag um mindestens den in § 51 Abs. 4 BAföG genannten Betrag - 10, 00 EUR - monatlich erhöht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.08.1991 - 5 B 18.90 - FamRZ 1992, 733 (734)).