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   BGH, 15.01.1992 - XII ZB 112/90   

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https://dejure.org/1992,2582
BGH, 15.01.1992 - XII ZB 112/90 (https://dejure.org/1992,2582)
BGH, Entscheidung vom 15.01.1992 - XII ZB 112/90 (https://dejure.org/1992,2582)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 (https://dejure.org/1992,2582)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung - Ansprüche auf Leistungen aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - Ermittlung der Höhe einer Betriebsrente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587a
    Auslegung des Begriffs »Betriebszugehörigkeit« im Rahmen des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1992, 791
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 715/80

    Bewertung einer Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - XII ZB 112/90
    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verstößt gegen den in § 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Halbteilungsgrundsatz, nach dem der ausgleichsberechtigte Ehegatte zur Hälfte an allen ehezeitlich erworbenen ausgleichspflichtigen Versorgungsanwartschaften und -rechten des anderen Ehegatten zu beteiligen ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 93, 222, 233) [BGH 09.01.1985 - IVb ZB 715/80].

    Daß bei der Ermittlung des ehezeitanteiligen Ausgleichsbetrages nach § 103 Abs. 2 Satz 7 ZVKS, anders als bei der Berechnung der Betriebsrente, gemäß §§ 31, 32, 33 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a ZVKS sogenannte Vordienstzeiten als "gleichgestellte" Zeiten einfließen (vgl. dazu Senatsbeschluß BGHZ 93, 222 ff [BGH 09.01.1985 - IVb ZB 715/80]), kann den ehezeitanteiligen Wert der Betriebsrente entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht beeinflussen.

    Demgemäß hat der Senat in dem erwähnten Beschluß BGHZ 93, 222, 237 [BGH 09.01.1985 - IVb ZB 715/80] ausgeführt: "Der Versorgungsausgleich beruht auf der Überlegung, daß die Ehe schon während der Erwerbstätigkeit des (der) Ehegatten im Keim auch eine Versorgungsgemeinschaft ist, und er dient dem Zweck, das für die Zeiten des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit angesammelte Versorgungsvermögen entsprechend dem Anteil der Ehezeit an der gesamten Erwerbszeit zwischen den Ehegatten auszugleichen.".

  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZB 183/88

    Einbeziehung einer Besitzstandsrente; Anpassung des Ausgleichsbetrages

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - XII ZB 112/90
    Zutreffend hat das Oberlandesgericht geprüft, ob die dem Ehemann gezahlte Betriebsrente mit ihrem durch Umrechnung ermittelten dynamischen Wert höher ist als die dynamische Versorgungsrente, da das werthöhere Versorgungsanrecht zugunsten der Ehefrau auszugleichen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 = BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Versorgungsrente 3 = FamRZ 1990, 380, 331).
  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80

    Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - XII ZB 112/90
    Da ein solcher Verlauf nicht auszuschließen ist, bedeutet die angefochtene Entscheidung für die ZVK eine Beschwer, deren Beseitigung sie mit der weiteren Beschwerde begehrt (vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 151/86 = BGHR ZPO § 621e Abs. 2 Beschwerderecht, Verlust 2; s. auch Senatsbeschluß BGHZ 92, 5, 12).
  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 782/81

    Einbeziehung von Renten der betrieblichen Altersversorgung in den

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - XII ZB 112/90
    Wie der Senat im übrigen bereits entschieden hat, sind Zeiten, die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellt werden, in die Berechnung des Versorgungsausgleichs - und alsdann auch in die zeitratierliche Aufteilung eines betrieblichen Versorgungsanrechts - nur einzubeziehen, wenn sie (auch) für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 = FamRZ 1985, 263, 264; vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 = FamRZ 1986, 338, 341; BGHZ a.a.O. S. 235), wie es etwa bei der dynamischen Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch Steigerung des Prozentsatzes der Gesamtversorgung der Fall ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 1587a BGB Rdn. 196).
  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 46/83

    Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei Renten der

    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - XII ZB 112/90
    Wie der Senat im übrigen bereits entschieden hat, sind Zeiten, die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellt werden, in die Berechnung des Versorgungsausgleichs - und alsdann auch in die zeitratierliche Aufteilung eines betrieblichen Versorgungsanrechts - nur einzubeziehen, wenn sie (auch) für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 = FamRZ 1985, 263, 264; vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 = FamRZ 1986, 338, 341; BGHZ a.a.O. S. 235), wie es etwa bei der dynamischen Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch Steigerung des Prozentsatzes der Gesamtversorgung der Fall ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 1587a BGB Rdn. 196).
  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 151/86
    Auszug aus BGH, 15.01.1992 - XII ZB 112/90
    Da ein solcher Verlauf nicht auszuschließen ist, bedeutet die angefochtene Entscheidung für die ZVK eine Beschwer, deren Beseitigung sie mit der weiteren Beschwerde begehrt (vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 151/86 = BGHR ZPO § 621e Abs. 2 Beschwerderecht, Verlust 2; s. auch Senatsbeschluß BGHZ 92, 5, 12).
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 181/05

    Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich bei Verfügung eines Ehegatten

    Denn der zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaften liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der gesamtem Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird (vgl. für Vordienstzeiten Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791, 793; vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 341 und vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 264).
  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 247/16

    Versorgungsausgleich: Voraussetzung für die Berücksichtigung der der

    Für eine Gleichstellung von Vordienstzeiten mit Zeiten der Betriebszugehörigkeit genügt es deshalb nicht, wenn diese sich nur in Bezug auf die Verkürzung einer Wartezeit oder der Unverfallbarkeitsfrist auswirken, jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der Versorgungszusage haben (Senatsbeschlüsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 264 und vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791, 793).
  • BGH, 21.11.2013 - XII ZB 137/13

    Versorgungsausgleich im Übergangsfall: Übereinstimmende Ruhensanträge für das

    Unabhängig davon entspricht es ständiger Senatsrechtsprechung, dass der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellte Zeiten, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Bestimmung oder Betriebsvereinbarung anerkannt werden, auch bei der jeweiligen ehezeitlichen Aufteilung eines Anrechts zu berücksichtigen sind, wenn sich solche Zeiten nicht nur auf die Erfüllung der Wartezeit oder den Eintritt der Unverfallbarkeit, sondern auch auf die Höhe der Versorgung auswirken (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 77/83 - FamRZ 1986, 337, 340 f.; vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1417; vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167).
  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 115/05

    Bewertung von Anrechten aus der Versorgung der Architektenkammer

    Auch die einzelnen Bewertungsregelungen in § 1587 a Abs. 2 BGB dienen der Verwirklichung dieses Grundsatzes (Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 197/04 - FamRZ 2006, 321, 322 und vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791, 792).
  • OLG Düsseldorf, 10.03.1993 - 7 UF 22/91

    Erwerb von Versorgungsanwartschaften; Anwartschaft auf eine

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  • BGH, 07.12.2005 - XII ZB 197/04

    Ermittlung des Ehezeitanteils einer Rentenanwartschaft bei der österreichischen

    Die Einzelregelungen in § 1587 a Abs. 2 BGB dienen der Verwirklichung dieses Grundsatzes bei den verschiedenen Versorgungsanrechten durch Vorgaben von Berechnungshinweisen und -kriterien, mit deren Hilfe der jeweils in der Ehezeit nach den maßgeblichen Vorschriften erworbene Anteil eines Versorgungsanrechts zu ermitteln ist (Senatsbeschluss vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791, 792).
  • BGH, 09.10.1996 - XII ZB 188/94

    Berechnung des Ehezeitanteils an einer Betriebsrente

    Dies kann zur Folge haben, daß sich für die jeweiligen Teilanrechte ein unterschiedliches Zeit-Zeit-Verhältnis ergibt (Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1417 und vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791 f).
  • BGH, 04.10.1995 - XII ZB 119/94

    Bewertung einer Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen

    b) Da der ausgleichsberechtigte Ehegatte nach dem in § 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Halbteilungsgrundsatz an allen ehezeitlich erworbenen ausgleichspflichtigen Versorgungsanwartschaften und -rechten des anderen Ehegatten zur Hälfte zu beteiligen ist, muß für den Wertausgleich im Rahmen der Zusatzversorgung des offentlichen Dienstes gewährleistet sein, daß die Grundversorgung und die Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis zusammen den auszugleichenden Betrag der angenommenen Gesamtversorgung nicht über- und nicht unterschreiten (BGHZ 93 aaO. S. 233; auch Senatsbeschluß vom 15. Januar 1992 - XII ZB 11.2/90 = BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Betriebszugehörigkeit 2).
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