Rechtsprechung
BayObLG, 24.02.1992 - 3Z AR 3/92 |
Volltextveröffentlichungen (3)
Verfahrensgang
- AG Kaufbeuren - 4 AR 16/92
- AG Memmingen - 2 XVII 236/92
- BayObLG, 24.02.1992 - 3Z AR 3/92
Papierfundstellen
- NJW 1992, 1243
- FamRZ 1992, 852
- Rpfleger 1992, 249
- BayObLGZ 1992, 44
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 07.07.1988 - AR 3 Z 43/88
Zustimmung des Pfleglings zur Abgabe einer Pflegschaft
Auszug aus BayObLG, 24.02.1992 - 3Z AR 3/92
Diese greift nämlich nur ein, wenn das Verfahren aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgegeben werden soll (§ 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1 Satz 1 FGG ); hierbei sind allein Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend, wobei ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen für sich allein nicht ausreicht, sondern weitere Umstände hinzutreten müssen, die eine Abgabe des Verfahrens als zweckmäßig erscheinen lassen, etwa eine Erleichterung der Aufgaben des Betreuers deshalb, weil sie im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind (§ 65a Abs. 1 Satz 2 FGG ; vgl. BayObLGZ 1988, 236 f. m.w.Nachw.). - BayObLG, 12.01.1989 - AR 3 Z 111/88
Auszug aus BayObLG, 24.02.1992 - 3Z AR 3/92
(BayObLGZ 1989, 1).
- BayObLG, 23.07.1992 - 3Z AR 102/92
Gewöhnlicher Aufenthalt bei mehrjährigem Klinikaufenthalt
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung zuständig, weil die am Abgabestreit beteiligten Amtsgerichte in verschiedenen bayerischen Landgerichtsbezirken liegen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 FGG in entsprechender Anwendung, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG , Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG ; vgl. BayObLGZ 1989, 1; 1992, 44/45 f).a) Auf Grund des Inkrafttretens des Betreuungsgesetzes am 1.1.1992 ist eine an diesem Tage bereits anhängige Betreuungssache an das Gericht abzugeben, in dessen Bezirk der Betroffene an diesem Tage seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (BayObLGZ 1992, 44; Nr. 33).
Denn die bis zum 31.12.1991 gegebene Zuständigkeit eines Vormundschaftsgerichts (§ 36 FGG , § 38 FGG a.F.) bleibt auch dann, wenn der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 1.1.1992 im Bezirk eines anderen Vormundschaftsgerichts hatte und das Betreuungsverfahren deshalb an dieses andere Gericht abzugeben ist (BayObLGZ 1992, 44; Nr. 33), bestehen, bis dieses andere Gericht das Verfahren übernommen hat (BayObLGZ 1992, 44/46).
- BayObLG, 21.05.1992 - 3Z AR 27/92
Abgabe einer Betreuungssache an ein anderes Gericht
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung zuständig, weil die am Abgabestreit beteiligten Amtsgerichte in verschiedenen bayerischen Landgerichtsbezirken liegen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 FGG in entsprechender Anwendung, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG , Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG ; vgl. BayObLGZ 1989, 1; BayObLGZ 1992 Nr. 11 = NJW 1992, 1243 f.).Die Erfüllung dieser Pflichten, auch wenn sie zeitweise in einem Unterlassen bestehen, ist laufend vom Vormundschaftsgericht zu beaufsichtigen (vgl. § 1915 Abs. 1, 1897 Satz 1, § 1837 Abs. 1 BGB a.F.; § 19081 Abs. 1 Satz § 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB ; BayObLG NJW 1992, 1243/1244 m.w.Nachw.).
Der Gesetzgeber wollte also mit der Übergangsregelung ersichtlich alle alten Zuständigkeiten beseitigen, um zu erreichen, dass wegen der umfangreichen neuen Anhörungspflichten des - Vormundschaftsgerichts auch in den beim Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes bereits anhängigen Verfahren diese möglichst nahe am Aufenthaltsort des Betroffenen geführt werden (BayObLG NJW 1992, 1243/1244 m.w.Nachw.).
- BayObLG, 09.09.1993 - 3Z AR 27/93 Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung zuständig, weil die am Abgabestreit beteiligten Amtsgerichte in verschiedenen bayerischen Landgerichtsbezirken liegen (§ 46 Abs. 2 Satz 1, § 65a Abs. 1 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG , Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG; vgl. BayObLGZ 1989, 1; 1992, 44).
Das wäre ohne Rücksicht auf Zweckmäßigkeitserwägungen nämlich nur dann der Fall, wenn der Betroffene am 1.1.1992 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Rosenheim gehabt hätte (Art. 9 § 5 Abs. 2 Satz 3 BtG; vgl. BayObLGZ 1992, 44).
- BayObLG, 29.05.1992 - 3Z AR 38/92
Abgabe einer Betreuungssache an ein anderes Gericht
Auch kann das Verfahren vom Amtsgericht Regensburg ohnehin nicht fortgeführt werden, weil die Betroffene am 1.1.1992 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Landau a.d.Isar hatte, an welches das Verfahren deshalb ohne Rücksicht auf eine Zustimmung der Betreuerin hätte abgegeben werden müssen (BayObLGZ 1992 Nr. 33; BayObLG NJW 1992, 1243 ).Denn im Falle einer wegen Zuständigkeitswechsels infolge Inkrafttretens des Betreuungsgesetzes gebotenen Abgabe (Art. 9 § 5 Abs. 2 Satz 3 BtG ) geht die Zuständigkeit nicht ohne weiteres am 1.1.1992 sondern erst mit der Übernahme des Verfahrens durch das angegangene Gericht über (BayObLG NJW 1992, 1243 /1244).
- OLG Bremen, 10.12.1992 - III AR 16/92
Örtliche Zuständigkeit in einer Betreuungssache nach der Neuregelung der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Karlsruhe, 13.04.1992 - 11 W 24/92
Betreuung; Gericht; Zuständigkeit; Betreuungssache
Nachdem es sich bei der Regelung in Art. 9 § 5 Abs. 2 Satz 3 BtG um eine Übergangssonderregelung im Anwendungsbereich des § 65 a FGG handelt, ist davon auszugehen, daß auch für Konflikte bei Abgaben, die sich - wie sogleich auszuführen sein wird - ausschließlich nach Art. 9 § 5 Abs. 2 BtG beurteilen - der Weg über § 46 Abs. 2 FGG offensteht (im Ergebnis ebenso BayObLG 3 Z AR 3/92 , Beschluß vom 24.2.1992 - bisher unveröffentlicht - in dieser Entscheidung wird von einer Gesetzeslücke ausgegangen, die über eine analoge Anwendung von § 46 Abs. 2 Satz 1 FGG zu schließen sei). - BayObLG, 26.02.1997 - 3Z AR 17/97 (Bestätigung von BayObLG FamRZ 1992, 852 = NJW 1992, 1243).