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   OLG Düsseldorf, 08.08.1991 - 6 UF 237/90   

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OLG Düsseldorf, 08.08.1991 - 6 UF 237/90 (https://dejure.org/1991,5454)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.08.1991 - 6 UF 237/90 (https://dejure.org/1991,5454)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. August 1991 - 6 UF 237/90 (https://dejure.org/1991,5454)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 2
  • FamRZ 1992, 92
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2010 - 8 UF 165/09

    Befristung des Anspruchs auf Krankenunterhalt

    Einer - grundsätzlich möglichen - Schätzung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.1991, Az. 6 UF 237/90) fehlt damit jede Grundlage.
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   OLG Düsseldorf, 08.08.1991 - VI UF 237/90   

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  • FamRZ 1992, 92
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 667/80

    Rechtliche Grundlage der Nebenerwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.1991 - VI UF 237/90
    Indessen hat der BGH die (Neben-)Erwerbsobliegenheit und fortdauernde Unterhaltspflicht eines wiederverheirateten haushaltsführenden Ehegatten gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe nicht aus diesem allgemeinen Grundsatz (§ 1603 Abs. 1 BGB ) und auch nicht aus der erweiterten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gegenüber minderjährigen Kindern, sondern - ausdrücklich - aus der Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche der Kinder aus erster und zweiter Ehe sowie des neuen Ehegatten hergeleitet (§ 1609 BGB ; vgl. FamRZ 1982, 590, 591).

    Es kommt insoweit also nicht darauf an, ob der betreuende Elternteil den Barunterhalt der Kinder aus erster Ehe ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts leisten könnte (BGH, FamRZ 1982, 590; Soergel-Häberle, BGB , 1987, 12. Aufl., § 1603 Rdn. 10; aA. OLG Düsseldorf, FamRZ 1982, 951).

    gedacht werden, auch wenn der Barunterhaltspflichtige qualifiziert ausgebildet ist, z.B. als Amtmann (BGH, FamRZ 1982, 590, 591).

    Der Verdienst ist voll anzurechnen, auch wenn er unter dem Selbstbehalt bleibt, wenn sein Eigenbedarf bereits durch den Unterhalt gesichert ist, den sein ausreichend verdienender Ehegatte nach §§ 1360, 1360 a BGB schuldet (BGH, FamRZ 1982, 590, 591; Schwab-Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl., 1989, IV 755).

  • BGH, 19.03.1986 - IVb ZR 18/85

    Einsatz des Taschengeldanspruchs eines wiederverheirateten Ehegatten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.1991 - VI UF 237/90
    Außerdem kommen auch Teilzeitbeschäftigungen (BGHZ 75, 273, 277), häusliche Erledigung einfacher Lohnarbeiten (BGH, FamRZ 1986, 668, 669), Putztätigkeiten in den Abendstunden (BGH, FamRZ 1987, 270, 271) und Übernahme leichterer Arbeiten in einem fremden Haushalt (BGH, FamRZ 1986, 668, 669) in Betracht.

    Neben der Erwerbsobliegenheit besteht außerdem eine Verpflichtung, u.U. Taschengeld für den Barunterhalt zu verwenden (BGH, FamRZ 1986, 668, 669).

    Der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß §§ 1360, 1360 a BGB ist überwiegend auf Naturalleistungen gerichtet, wie Gewährung von Wohnung, Verpflegung und Bekleidung etc. und damit kein Geldanspruch (BGH, FamRZ 1986, 668 ).

  • BGH, 07.11.1990 - XII ZR 123/89

    Heranziehung eines Elternteils zum Barunterhalt; Begriff des anderen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.1991 - VI UF 237/90
    Diese und die vorhergehende Entscheidung des OLG Hamm (DRsp I (167) 390 a) knüpfen an die Entscheidung des BGH vom 7.11.1990 (- XII ZR 123/89 - DRsp I (167) 381 a-b = FamRZ 1991, 182 = NJW 1991, 697 ) an.

    Diese unterschiedliche Betrachtungsweise ist deshalb angezeigt, weil der betreuende Elternteil sich im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB unter Umständen Einschränkungen zugunsten des Kindes gefallen lassen muß, sofern das Einkommen des anderen Elternteils nicht ausreicht, um seinen angemessenen Eigenbedarf zu befriedigen (BGH, FamRZ 1991, 182, 184).

    Hier setzt die oben zitierte Entscheidung des BGH vom 7.11.1990 (FamRZ 1991, 182 ) an, an die die Urteile des OLG Hamm (DRsp I (167) 390 a) und OLG Düsseldorf (vorst.) anknüpfen.

  • BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82

    Unterhaltspflicht - Wiederheirat - Elternteil

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.1991 - VI UF 237/90
    Diese Belastung hätten die Ehegatten bei ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen, ob der Unterhaltspflichtige seine Erwerbstätigkeit in vollem Umfang aufgeben könne, um sich seiner neuen Familie ausschließlich widmen zu können (BVerfG, FamRZ 1985, 143, 145).

    Unterläßt der Barunterhaltspflichtige entgegen der ihm zumutbaren Erwerbsobliegenheit die entsprechende (Neben-)Erwerbstätigkeit, so ist ihm ein fiktives Einkommen anzurechnen, in dessen Höhe er leistungsfähig ist (BVerfG, FamRZ 1985, 143, 145; siehe oben).

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZR 96/78

    Unterhaltspflicht eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.1991 - VI UF 237/90
    Damit ist dem Unterhaltsschuldner die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit bei Unterlassung zumutbarer Arbeitsleistungen nach Treu und Glauben versagt und auf fiktive Einkünfte abzustellen (BGHZ 75, 272 ).

    Diese Verpflichtung des neuen Ehegatten zur Teilübernahme von Pflege- und Haushaltsaufgaben trotz Berufstätigkeit hat der BGH aus § 1356 Abs. 2 BGB hergeleitet (BGHZ 75, 272, 275 = FamRZ 1980, 43, 44).

  • BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 49/87

    Neubemessung des Unterhaltsbedarfs nach Eintritt der Volljährigkeit -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.1991 - VI UF 237/90
    Er könne indessen als anderer Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB barunterhaltspflichtig sein, zum einen, wenn der nichtbetreuende Elternteil nicht höhere als den angemessenen Selbstbehalt deckende Einkünfte hat (vgl. BGH, FamRZ 1988, 1039 ) oder über wesentlich geringere Einkünfte als der betreuende Elternteil verfüge, so daß seine Inanspruchnahme zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen würde.

    Ein Betreuungsbonus komme damit in Betracht, wenn sich die Betreuung zwar ohne konkreten Kostenaufwand, jedoch nur unter besonderen Erschwernissen bewerkstelligen lasse (vgl. BGH, Urteil vom 13.4.1988 - IVb ZR 49/87 -, FamRZ 1988, 1039, 1041).

  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 610/80

    Berücksichtigung der Folgen einer Fehlreaktion auf Trennung und Ehescheidung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.1991 - VI UF 237/90
    Das kann dazu führen, daß er eine Beschränkung der Tätigkeit des Ehegatten im Haushalt und in zumutbarem Umfang auch eine etwa durch die arbeitsbedingte Abwesenheit des Ehegatten verursachte Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Lebens hinnehmen muß (BGHZ 57, 275), ebenso wie er im Falle der Vollerwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Gatten dulden müßte, daß die Einnahmen daraus nicht voll zur Bestreitung des Familienunterhaltes zur Verfügung stünden, sondern zum Teil auch zum Unterhalt der gleichrangig berechtigten Kinder aus der früheren Ehe verwendet würden (BGH, FamRZ 1982, 25, 26).

    In allen bis zu dieser letztgenannten Entscheidung beurteilten "Hausmann-Fällen« einschließlich des eine barunterhaltspflichtige Mutter betreffenden Falles (BGH, FamRZ 1982, 25, 26) war die Fallgestaltung so, daß die Übernahme der Haushaltsführung stets hinzunehmen und dem (Bar-)Unterhaltspflichtigen mithin eine volle Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten war, so daß jeweils nur die Obliegenheit zu einem - verhältnismäßig geringen - Nebenerwerb in Betracht kam.

  • BGH, 10.12.1986 - IVb ZR 63/85

    Erwerbsobliegenheit eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.1991 - VI UF 237/90
    Dies ist der Fall, wenn sie wirtschaftlich oder aus sonstigen Gründen vernünftig ist (BGH, FamRZ 1987, 252, 254).

    der Betreuung des neuen Kindes - gestaltete sich nämlich dadurch, daß der andere Ehegatte voll erwerbstätig war, wesentlich günstiger als bei umgekehrter Aufgabenteilung (BGH, FamRZ 1987, 252, 253).

  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 81/85

    Unterhaltspflicht des wiederverheirateten Elternteils gegenüber volljährigen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.1991 - VI UF 237/90
    Die insoweit aufgrund von Annäherungswerten anzustellende - fiktive - Bestimmung der Höchstgrenze der Nebenerwerbsobliegenheit müßte auch den in dem gedachten Fall der Fortführung der Vollerwerbstätigkeit in Betracht kommenden, ggf. nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB verringerten ("notwendigen«) Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in die Berechnung einbeziehen (BGH, FamRZ 1987, 472, 474 m.w.N.).
  • BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 64/85

    Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Zählkindvorteils

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.08.1991 - VI UF 237/90
    Außerdem kommen auch Teilzeitbeschäftigungen (BGHZ 75, 273, 277), häusliche Erledigung einfacher Lohnarbeiten (BGH, FamRZ 1986, 668, 669), Putztätigkeiten in den Abendstunden (BGH, FamRZ 1987, 270, 271) und Übernahme leichterer Arbeiten in einem fremden Haushalt (BGH, FamRZ 1986, 668, 669) in Betracht.
  • BGH, 03.12.1980 - IVb ZR 532/80

    Berücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Volljährigkeit eines von mehreren

  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 587/80

    Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt; Bestimmung des

  • OLG Hamm, 06.09.1989 - 5 UF 94/89

    Rechtswahrungsanzeige eines Sozialhilfeträgers ; Verzugsbegründende Wirkung;

  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 10/82

    Bindungswirkung eines Unterhaltstitels im Abänderungsverfahren

  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 7/88

    Heranziehung des Vermögensstamms des unterhaltspflichtigen Elternteils zur

  • OLG Hamm, 27.06.1990 - 5 UF 431/89

    Befreiung der Barunterhaltspflicht; Personensorgeberechtigter Elternteil;

  • OLG Düsseldorf, 24.05.1982 - 2 UF 232/81
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