Rechtsprechung
   BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3846
BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92 (https://dejure.org/1993,3846)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.1993 - 11 C 10.92 (https://dejure.org/1993,3846)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 1993 - 11 C 10.92 (https://dejure.org/1993,3846)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,3846) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    BAföG - Ausbildungsförderung - Wohngemeinschaft mit Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 23
  • NVwZ-RR 1993, 557
  • FamRZ 1993, 1005
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 16.12.1980 - 5 C 48.79

    Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung eines

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92
    Zur Interpretation dieses Merkmals hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 24. November 1977 (BVerwGE 55, 54 ), 13. April 1978 (BVerwGE 55, 325 ) und 16. Dezember 1980 (BVerwGE 61, 235 ) auf das Vorliegen einer "häuslichen Familien-Wohngemeinschaft" abgestellt.

    Prägend sei dafür der Umstand, daß der Auszubildende sich regelmäßig in einem Zustand mannigfaltiger Abhängigkeiten von verschiedenartigen Zuwendungen befinde (BVerwGE 61, 235 ).

  • BVerwG, 24.11.1977 - 5 C 68.76

    Studierender - Wohnung bei Elternteil - Auszubildender - Ausbildungsförderung -

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92
    Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt, daß die streitigen Begriffe, soweit sie in §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 2 und 68 Abs. 2 BAföG enthalten sind, im Hinblick auf ihre wortgleiche Verwendung einheitlich auszulegen sind (vgl. BVerwGE 55, 54 ; Urteile vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - und vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 9.85 - ).

    Zur Interpretation dieses Merkmals hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 24. November 1977 (BVerwGE 55, 54 ), 13. April 1978 (BVerwGE 55, 325 ) und 16. Dezember 1980 (BVerwGE 61, 235 ) auf das Vorliegen einer "häuslichen Familien-Wohngemeinschaft" abgestellt.

  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 13.81

    Wohnen bei den Eltern - Erreichbarkeit einer entsprechenden zumutbaren

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92
    Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt, daß die streitigen Begriffe, soweit sie in §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 2 und 68 Abs. 2 BAföG enthalten sind, im Hinblick auf ihre wortgleiche Verwendung einheitlich auszulegen sind (vgl. BVerwGE 55, 54 ; Urteile vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - und vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 9.85 - ).

    Unter diesem Begriff sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig solche Räumlichkeiten verstanden worden, in denen - beurteilt nach rein tatsächlichen Merkmalen - die Eltern des Auszubildenden ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen (vgl. Urteil vom 5. Mai 1983 a.a.O. ; BVerwGE 74, 260 ; Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 44.84 - und vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 68.88 - ).

  • BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 48.84

    Ausbildungsförderung im Fall der Anerkennung erhöhten Grundbedarfs für auswärtige

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92
    Unter diesem Begriff sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig solche Räumlichkeiten verstanden worden, in denen - beurteilt nach rein tatsächlichen Merkmalen - die Eltern des Auszubildenden ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen (vgl. Urteil vom 5. Mai 1983 a.a.O. ; BVerwGE 74, 260 ; Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 44.84 - und vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 68.88 - ).
  • BVerwG, 13.04.1978 - 5 C 54.76

    Gewährung einer Ausbildungsförderung als Zuschuss oder als Darlehen -

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92
    Zur Interpretation dieses Merkmals hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 24. November 1977 (BVerwGE 55, 54 ), 13. April 1978 (BVerwGE 55, 325 ) und 16. Dezember 1980 (BVerwGE 61, 235 ) auf das Vorliegen einer "häuslichen Familien-Wohngemeinschaft" abgestellt.
  • BVerwG, 14.12.1978 - 5 C 1.78

    Zumutbarkeitsgrenze beim Schulweg - Revisibles Recht - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92
    Dabei kann mit den Verwaltungsrichtlinien unter Einschluß von Wartezeiten vor und nach dem Unterricht eine Gesamtwegezeit, die mindestens an drei Wochentagen nicht mehr als zwei Stunden beträgt, als dem Auszubildenden jedenfalls zumutbare Belastung angesehen werden (vgl. Tz. 68.2.1 in Verbindung mit Tz. 12.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 1986; dazu auch BVerwGE 57, 204 ).
  • BVerwG, 02.07.1987 - 5 C 44.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Erreichbarkeit einer Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92
    Unter diesem Begriff sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig solche Räumlichkeiten verstanden worden, in denen - beurteilt nach rein tatsächlichen Merkmalen - die Eltern des Auszubildenden ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen (vgl. Urteil vom 5. Mai 1983 a.a.O. ; BVerwGE 74, 260 ; Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 44.84 - und vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 68.88 - ).
  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 9.85

    Berufung - Revisionszulassung - Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92
    Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt, daß die streitigen Begriffe, soweit sie in §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 2 und 68 Abs. 2 BAföG enthalten sind, im Hinblick auf ihre wortgleiche Verwendung einheitlich auszulegen sind (vgl. BVerwGE 55, 54 ; Urteile vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - und vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 9.85 - ).
  • BVerwG, 27.02.1992 - 5 C 68.88

    BAföG - Ausbildungsförderung - Wohnung der Eltern

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92
    Unter diesem Begriff sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig solche Räumlichkeiten verstanden worden, in denen - beurteilt nach rein tatsächlichen Merkmalen - die Eltern des Auszubildenden ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen (vgl. Urteil vom 5. Mai 1983 a.a.O. ; BVerwGE 74, 260 ; Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 44.84 - und vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 68.88 - ).
  • BVerwG, 08.11.2017 - 5 C 11.16

    Umfang der Ausbildungsförderung für mit einem Elternteil zusammenwohnende

    Denn ausgehend von der Wortbedeutung, die geprägt wird durch die Präposition "bei", erfasst die Formulierung "bei seinen Eltern wohnen" das nahe räumliche Zusammenleben mit den Eltern in einem Haushalt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1977 - 5 C 68.76 - BVerwGE 55, 54 und - 5 C 69.76 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 1 S. 4; vom 13. April 1978 - 5 C 54.76 - BVerwGE 55, 325 ; vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235 ; vom 17. Februar 1993 - 11 C 10.92 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 15 S. 23 f. und vom 24. Februar 2000 - 5 C 16.99 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 27 S. 6).

    Durch die Einführung dieser Regelung ist die bereits zuvor durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründete Auslegung des § 13 Abs. 2 BAföG jedoch in ihren Kernaussagen nicht verändert, sondern das Merkmal des Wohnens bei den Eltern nur um die genannte Fallkonstellation erweitert worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 10.92 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 15 S. 25 f.).

  • BVerwG, 24.02.2000 - 5 C 16.99

    Bei den Eltern wohnen i. S. v. § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAföG; Wohnen bei den Eltern

    Zu dieser Vorgängerbestimmung und zu den den Bedarf für Schüler bzw. Studierende betreffenden Regelungen in § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 BAföG hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, daß der in diesen Bestimmungen enthaltene Begriff "bei seinen Eltern wohnt" in Hinblick auf seine wortgleiche Verwendung einheitlich auszulegen ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 1977 - BVerwG 5 C 68.76 - ; Urteil vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 10.92 - ).

    Dies hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 17. Februar 1993 (a.a.O. S. 26) mit Blick auf eine Übertragung der Fiktionsregelung in § 13 Abs. 3 a BAföG auf die seinerzeit maßgebliche Förderungsgrundregel des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG festgestellt; die vom 11. Senat damals ausdrücklich offengelassene Frage, ob dies auch für die zeitgleich mit der Einfügung des § 12 Abs. 3 a BAföG durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz erfolgte systematische Verlagerung der Förderungsgrundregel in den § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 a Satz 1 BAföG gilt, ist zu bejahen.

  • OVG Hamburg, 24.09.2015 - 4 Bf 112/12

    Ausbildungsförderung; "Wohnen bei den Eltern" iSv § 13 Abs. 2 Nr. 1 BaföG bei

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es aufgrund der vorzunehmenden typisierten Betrachtung grundsätzlich unerheblich, ob der Auszubildende, der mit seinen Eltern in dem o.g. Sinne in einer "häuslichen Familien-Wohngemeinschaft" (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.2.1993, 11 C 10.92, FamRZ 1993, 1005, juris Rn. 13) zusammenlebt, tatsächlich von diesem Zusammenleben wirtschaftlich oder sonst wie profitiert.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2013 - 12 A 2601/11

    Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse

    vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1983 - 5 C 13/81 -, FamRZ 1984, 214, juris; vom 12. Juni 1986 - 5 C 48/84 -, BVerwGE 74, 260, juris; vom 17. Februar 1993 - 11 C 10/92 -, FamRZ 1993, 1005, juris und vom 28. April 1993 - 11 B 43/93 -, FamRZ 1993, 558, juris.

    vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 10/92 -, FamRZ 1993, 1005, juris.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.09.2012 - L 5 AS 461/11

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Auszug eines jungen Erwachsenen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es dem Auszubildenden jedenfalls zumutbar, weiterhin bei seinen Eltern zu wohnen, wenn mindestens an drei Wochentagen für den Hin- und Rückweg bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen und unter Einschluss der Wartezeiten nicht mehr als (insgesamt) zwei Stunden aufgewendet werden müssen (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993, 11 C 10/92, Rn. 18, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2003 - 7 S 1652/02

    Wohnung der Eltern - Wohnung des Lebenspartners der Mutter des Auszubildenden

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" im Ausbildungsförderungsrecht regelmäßig die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden oder der maßgebliche Elternteil - hier: die Mutter der Klägerin - ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie Willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen, oder ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern/dem Elternteil noch ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1986, BVerwGE 74, 260; Urteile vom 27.02.1992, NVwZ 1992, 887, und vom 17.02.1993, FamRZ 1993, 1005).
  • BVerwG, 28.04.1993 - 11 B 43.93

    BAföG - Ausbildungsförderung - Wohnung

    Unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" im Sinne der vorbezeichneten Vorschriften sind, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung klargestellt hat, regelmäßig die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden oder der maßgebliche Elternteil - hier: die Mutter des Klägers - ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen (s. dazu außer den auf S. 10 des Berufungsurteils angeführten Entscheidungen das Senatsurteil vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 10.92 - und die dort weiter genannten Urteile).
  • LSG Schleswig-Holstein, 09.02.2007 - L 3 AL 43/06

    Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - Notwendigkeit der auswärtigen Unterbringung -

    Zu § 2 BAföG hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass von der zumutbaren Erreichbarkeit einer Ausbildungsstätte auszugehen ist, wenn mindestens an drei Wochentagen für den Hin- und Rückweg bei Benutzung der günstigsten Verkehrsbedingungen und unter Einschluss der notwendigen Wartezeiten nicht mehr als insgesamt zwei Stunden aufgewendet werden müssen (Urteil vom 17. Februar 1993, 11 C 10/92, Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 12 A 782/15

    Auslegung des Begriffs "Wohnung der Eltern" i.S.des § 2 Abs. 1a

    "Unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" im Sinne der vorbezeichneten Vorschriften sind, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung klargestellt hat, regelmäßig die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden oder der maßgebliche Elternteil - hier: die Mutter des Klägers - ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen (s. dazu außer den auf S. 10 des Berufungsurteils angeführten Entscheidungen das Senatsurteil vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 10.92 - und die dort weiter genannten Urteile).
  • BVerwG, 02.03.1994 - 11 B 150.93

    Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal einer von der Wohnung der Eltern aus

    Zwar kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Tatbestandsmerkmal einer von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbaren entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte für den Fall der Scheidung der Eltern bei volljährigen Kindern auf jeden Elternteil an (vgl. Urteile vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 68.88 - und vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 10.92 - FamRZ 1993, 1005>); ob jedoch der zu Beginn des hier streitigen Bewilligungszeitraumes volljährige Kläger sich danach auf die Wohnung seines Vaters in K. verweisen lassen muß, bedarf unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers vom 8. Februar 1994 weiterer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht, wenngleich es auf die Frage, ob die Wohnung des Vaters nach ihrer Größe und Ausstattung für eine Aufnahme des Klägers geeignet gewesen wäre, nicht ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 ).
  • VG Sigmaringen, 26.01.2011 - 1 K 16/11

    Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in Baden-Württemberg als

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht