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OLG Hamm, 20.11.1992 - 5 UF 55/92 |
Zitiervorschläge
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bemessung nachehelichen Unterhalts; Bedarfsermittlung; Sparsamkeit während der Ehe; Steuervorteile aus Splitting; Selbstgenutzte Häuser; Versicherungsprämien für Grundeigentum
Papierfundstellen
- FamRZ 1993, 1089
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 19/87
Berücksichtigung des Splittingvorteils bei der Unterhaltsbemessung
Auszug aus OLG Hamm, 20.11.1992 - 5 UF 55/92
Denn grundsätzlich kommt ein durch die neue Ehe erzielter Splittingvorteil auch der ersten Ehefrau zugute (vgl. z. B. BGH, FamRZ 1988, S. 486). - BGH, 14.02.1990 - XII ZR 51/89
Klage auf Abänderung des Unterhalts für geschiedene Ehefrau - Bemessung des …
Auszug aus OLG Hamm, 20.11.1992 - 5 UF 55/92
Dies gilt unabhängig davon, wie lange die Eheleute getrennt gelebt haben, so dass man die Berücksichtigung des Splittingvorteils nicht mit der Erwägung abschneiden kann, im Zeitpunkt der Scheidung sei dieser schon längere Zeit nicht mehr gegeben und deshalb nicht mehr eheprägend gewesen (vgl. BGH, FamRZ 1990, 981 ff). - BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 530/80
Berücksichtigung von Überstundenvergütungen bei der Unterhaltsbemessung; …
Auszug aus OLG Hamm, 20.11.1992 - 5 UF 55/92
Im Anschluss an BGH, FamRZ 1980, S. 984 schätzt der Senat den Steuervorteil, der bei Anwendung der Splittingtabelle entstehen würde mit 4.500,00 DM, nämlich:.
- OLG Brandenburg, 05.12.2005 - 9 UF 157/05
Nachehelicher Unterhalt: Abänderung eines auf einer konkreten Bedarfsberechnung …
Nach dem Scheitern der Ehe wird die Lebensführung aber einem objektivierten Maßstab unterworfen, weshalb sowohl eine verschwenderische (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 1418) als auch eine übertrieben sparsame Lebensführung (OLG Hamm FamRZ 1993, 1089) außer Betracht zu bleiben haben. - OLG Karlsruhe, 10.02.2000 - 2 UF 68/99
Kindesunterhalt - Selbstbehalt des Pflichtigen - geringe Wohnkosten
Ihr Einkommen ist vielmehr wie bisher fiktiv nach der Steuerklasse I zu berechnen (vgl. hierzu die Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt BGH FamRZ 1980, 984, 985; OLG Hamm FamRZ 1993, 1089, 1090, die eine schematische Anwendung der Steuerklasse IV - entspricht der Steuerklasse I - zwar vermeidet, aber eine Erhöhung des Einkommens um einen Betrag vornimmt, den sich der Unterhaltspflichtige dadurch entgehen läßt, daß er seine Einkünfte trotz Wiederverheiratung nach der Grundtabelle versteuert. Für den Unterhalt minderjähriger Kinder gilt dies in verstärktem Maß.).