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   BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89   

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https://dejure.org/1993,143
BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89 (https://dejure.org/1993,143)
BVerfG, Entscheidung vom 23.06.1993 - 1 BvR 133/89 (https://dejure.org/1993,143)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juni 1993 - 1 BvR 133/89 (https://dejure.org/1993,143)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich - Privater Versorgungsträger - Künftiger Eintritt des Versorgungsfalls - Ehe bereits geschieden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1; BGB § 1587 Abs. 3; VAHRG § 3a; VAWMG Art. 4 § 2
    Betriebliche Altersversorgung: Vereinbarkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs mit dem Grundgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 89, 48
  • NJW 1993, 2923
  • FamRZ 1993, 1173
  • BB 1993, 1592
  • DB 1993, 2192
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
    Auszug aus BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89
    Diese Regelung wurde durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1986 für nichtig erklärt (BVerfGE 71, 364).

    Die verfassungsrechtliche Legitimation des Versorgungsausgleichs aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 53, 257 (296)), die die Gesamtheit der während der Ehe erworbenen Anwartschaften einschließlich der betrieblichen Altersversorgung erfaßt (vgl. BVerfGE 63, 88 (109); 71, 364 (391)), erstreckt sich deshalb auf den Zweck des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

    Außerdem wird die sonst beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegebene Schlechterstellung des Ausgleichsberechtigten im Vergleich zu den Fällen, in denen Versorgungsanrechte öffentlichrechtlich ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 71, 364 (386 ff.)), wesentlich abgemildert.

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89
    Mit Beschluß vom 27. Januar 1983 erklärte das Bundesverfassungsgericht § 1587 b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz BGB für verfassungswidrig und nichtig, weil das gesetzliche Ziel einer eigenständigen sozialen Sicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei den unter die Vorschrift fallenden Versorgungen weitgehend auf schonendere Weise hätte erreicht werden können (BVerfGE 63, 88).

    Die verfassungsrechtliche Legitimation des Versorgungsausgleichs aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 53, 257 (296)), die die Gesamtheit der während der Ehe erworbenen Anwartschaften einschließlich der betrieblichen Altersversorgung erfaßt (vgl. BVerfGE 63, 88 (109); 71, 364 (391)), erstreckt sich deshalb auf den Zweck des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89
    Die verfassungsrechtliche Legitimation des Versorgungsausgleichs aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 53, 257 (296)), die die Gesamtheit der während der Ehe erworbenen Anwartschaften einschließlich der betrieblichen Altersversorgung erfaßt (vgl. BVerfGE 63, 88 (109); 71, 364 (391)), erstreckt sich deshalb auf den Zweck des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

    Diese Wertung entspricht Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 53, 257 (296)).

  • BGH, 09.11.1983 - IVb ZB 887/80

    Einbeziehung von Anrechten auf Kapitalleistungen aus privatrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89
    Es ist nicht sachwidrig, daß der Gesetzgeber es dabei belassen, die privatrechtliche Rentenversicherung aber dem Versorgungsausgleich unterworfen hat, weil bei dieser Versicherungsform die Versicherungsleistungen den Leistungen aus anderen Versorgungsarten vergleichbar sind (vgl. BGHZ 88, 386 (391 f.) [BGH 09.11.1983 - IVb ZB 887/80]).
  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89
    Änderungen eines in der Vergangenheit begründeten und noch bestehenden Rechtsverhältnisses für die Zukunft sind zulässig, wenn die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage überwiegen (vgl. BVerfGE 63, 312 (329 f.) [BVerfG 08.03.1983 - 2 BvL 27/81]; Beschluß vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509/91 und 1648/91 -, Umdruck S. 30).
  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89
    Änderungen eines in der Vergangenheit begründeten und noch bestehenden Rechtsverhältnisses für die Zukunft sind zulässig, wenn die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage überwiegen (vgl. BVerfGE 63, 312 (329 f.) [BVerfG 08.03.1983 - 2 BvL 27/81]; Beschluß vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509/91 und 1648/91 -, Umdruck S. 30).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89
    Seit der Verabschiedung des Gesetzes durch den Deutschen Bundestag am 13. November 1986 war für die Betroffenen auch erkennbar, für welche Lösungen sich der Gesetzgeber im einzelnen entschieden hatte (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts für den Vertrauensschutz vgl. BVerfGE 72, 200 (261) [BVerfG 14.05.1986 - 2 BvL 2/83] m.w.N.).
  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Vorschriften, die allgemein die betriebliche Altersversorgung und ihre Ausgestaltung zum Gegenstand haben, den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit berühren (offengelassen in BVerfGE 74, 129 (149) [BVerfG 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79]).
  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89
    Die Eigentumsgewährleistung schützt nicht das Vermögen als solches vor Eingriffen durch die Auferlegung von Geldleistungspflichten (vgl. BVerfGE 78, 249 (277)).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89
    Art. 2 Abs. 1 GG schützt den Einzelnen vor hoheitlichen Eingriffen in Verträge, die er abgeschlossen hat (vgl. BVerfGE 8, 274 (328); st. Rspr.); er gewährleistet ferner die Handlungsfreiheit im wirtschaftlichen Bereich (vgl. BVerfGE 75, 108 (154) m.w.N.).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Jedenfalls ist deren etwaiges Vertrauen in die alte Rechtslage nicht schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen, wenn hinsichtlich religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild eine hinreichend konkrete Gefahr für die gesetzlichen Schutzgüter belegbar ist (vgl. zum Maßstab: BVerfGE 68, 287 ; 89, 48 ; 101, 239 ; 103, 392 ).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Vielmehr läßt die Auferlegung von Geldleistungspflichten die Eigentumsgaran-tie des Grundgesetzes grundsätzlich unberührt (vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; 78, 249 [277]; 89, 48 [61]; stRspr).
  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 2 Abs. 1 GG einen privaten Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in Verträge, die er abgeschlossen hat, und er gewährleistet ferner die Handlungsfreiheit des Versorgungsträgers im wirtschaftlichen Bereich (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 1173, 1175).
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