Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 18.12.1992

Rechtsprechung
   BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 50.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,5626
BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 50.88 (https://dejure.org/1992,5626)
BVerwG, Entscheidung vom 14.05.1992 - 5 C 50.88 (https://dejure.org/1992,5626)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Mai 1992 - 5 C 50.88 (https://dejure.org/1992,5626)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,5626) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    BAföG - Ausbildungsförderung - Eignungsbescheinigung - Leistungsbescheinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 121
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 22.10.1981 - 5 C 113.79

    Schwerwiegender Grund - Ausbildungsbezogenheit - Auszubildender - Planmäßige

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 50.88
    Der in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG verwendete Begriff des "jeweils erreichten Fachsemesters" ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dahin auszulegen, daß darunter in der Regel das dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorangegangene Semester zu verstehen ist (vgl. BVerwGE 64, 168 mit weiteren Nachweisen sowie Urteil vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 48.81 - ).

    Das hat der Senat bereits für Fälle entschieden, in denen viertes und fünftes Fachsemester unmittelbar aufeinander folgten, ohne durch ein oder mehrere Urlaubssemester getrennt zu sein (vgl. BVerwGE 64, 168 und Beschluß vom 21. Juni 1985 ).

    Denn Umstände, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen könnten (vgl. hierzu BVerwGE 64, 168 ), hat der Kläger nicht vorgetragen; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.

  • BVerwG, 16.11.1978 - 5 C 34.77

    Förderungshöchstdauer - Ausbildungsförderung - Ausbildung -

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 50.88
    Wer dagegen zu Beginn des fünften Fachsemesters eine Bescheinigung nach § 48 BAföG nicht vorzulegen vermag, wird, solange der damit offenbar gewordene Leistungsrückstand nicht aufgeholt ist, von einer weiteren Förderung ausgeschlossen, weil dann die Erwartung, er werde seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer erfolgreich abschließen, nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. BVerwGE 57, 75 ; 57, 79 sowie Urteil vom 23. September 1982 - BVerwG 5 C 93.80 - <FamRZ 1983, 102/103>).

    Sinn und Zweck des § 48 Abs. 1 BAföG ist es demnach, im Interesse einer sparsamen und sinnvollen Verwendung der von der Allgemeinheit für die Ausbildungsförderung aufzubringenden Mittel nicht ausreichend geeignete Auszubildende von einer weiteren Förderung auszuschließen (BVerwGE 57, 75 ; 57, 79 ).

    Denn Maßstab für die Weiterförderung ab dem fünften Fachsemester sind lediglich die bei einem ordnungsgemäßen Studium nach der jeweiligen Ausbildungsordnung von einem hinreichend begabten Auszubildenden zu erwartenden Durchschnittsleistungen (vgl. BVerwGE 57, 75 ).

  • BVerwG, 16.11.1978 - 5 C 38.77

    Vorlage der Eignungsbescheinigung - Auszubildender - Überschreitung der

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 50.88
    Wer dagegen zu Beginn des fünften Fachsemesters eine Bescheinigung nach § 48 BAföG nicht vorzulegen vermag, wird, solange der damit offenbar gewordene Leistungsrückstand nicht aufgeholt ist, von einer weiteren Förderung ausgeschlossen, weil dann die Erwartung, er werde seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer erfolgreich abschließen, nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. BVerwGE 57, 75 ; 57, 79 sowie Urteil vom 23. September 1982 - BVerwG 5 C 93.80 - <FamRZ 1983, 102/103>).

    Sinn und Zweck des § 48 Abs. 1 BAföG ist es demnach, im Interesse einer sparsamen und sinnvollen Verwendung der von der Allgemeinheit für die Ausbildungsförderung aufzubringenden Mittel nicht ausreichend geeignete Auszubildende von einer weiteren Förderung auszuschließen (BVerwGE 57, 75 ; 57, 79 ).

    Denn wer für das Erreichen des Ausbildungsstandes nach vier Fachsemestern einen längeren Zeitraum braucht - ohne dafür schwerwiegende Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG ins Feld führen zu können -, für den spricht nicht die Vermutung, daß er sich den Lernstoff der restlichen Semester bis zur Abschlußprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer wird aneignen können (vgl. BVerwGE 57, 79 ).

  • BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 15.78

    Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) -

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 50.88
    Urlaubssemester aber bleiben förderungsrechtlich bei der Zahl der absolvierten Fachsemester außer Ansatz (vgl. BVerwGE 58, 132 ; 66, 261 ).

    Denn während der Beurlaubung dauert eine förderungsfähige Ausbildung nicht an (BVerwGE 58, 132 ).

  • BVerwG, 23.01.1992 - 5 C 15.88

    BAföG - Ausbildungsförderung - Zwischenprüfungszeugnis - Eignungsnachweis

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 50.88
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, besteht der Sinn dieser Regelung darin, es dem Auszubildenden zu ermöglichen, ohne Gefahr für den Förderungsanspruch die erforderliche Bescheinigung innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen (vgl. Beschluß vom 14. Oktober 1987 - BVerwG 5 B 21.86 - sowie Urteil vom 23. Januar 1992 - BVerwG 5 C 15.88 - ).
  • BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 93.80

    Ausbildungsförderung - Anzahl der Fachsemester - Leistungsnachweis -

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 50.88
    Wer dagegen zu Beginn des fünften Fachsemesters eine Bescheinigung nach § 48 BAföG nicht vorzulegen vermag, wird, solange der damit offenbar gewordene Leistungsrückstand nicht aufgeholt ist, von einer weiteren Förderung ausgeschlossen, weil dann die Erwartung, er werde seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer erfolgreich abschließen, nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. BVerwGE 57, 75 ; 57, 79 sowie Urteil vom 23. September 1982 - BVerwG 5 C 93.80 - <FamRZ 1983, 102/103>).
  • BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 65.79

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 48

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 50.88
    Da das Gesetz die Leistungsnachweise nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG prinzipiell als gleichwertig behandelt (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 BAföG und BVerwGE 62, 253 ) und an sie dieselbe Rechtsfolge knüpft, kann nicht angenommen werden, daß für den Leistungsnachweis nach Nr. 2 insoweit etwas anderes gelten und hier die Erbringung der nachzuweisenden Leistungen in einem an das jeweils erreichte Fachsemester anschließenden Urlaubssemester zugelassen sein soll.
  • BVerwG, 25.11.1982 - 5 C 102.80

    Keine Ausbildungsförderung bei rückwirkender Beurlaubung für ein ganzes Semester

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 50.88
    Urlaubssemester aber bleiben förderungsrechtlich bei der Zahl der absolvierten Fachsemester außer Ansatz (vgl. BVerwGE 58, 132 ; 66, 261 ).
  • BVerwG, 14.10.1987 - 5 B 21.86

    Klage auf Ausbildungsförderung für das fünfte Semester eines Studiums an einer

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 50.88
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, besteht der Sinn dieser Regelung darin, es dem Auszubildenden zu ermöglichen, ohne Gefahr für den Förderungsanspruch die erforderliche Bescheinigung innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen (vgl. Beschluß vom 14. Oktober 1987 - BVerwG 5 B 21.86 - sowie Urteil vom 23. Januar 1992 - BVerwG 5 C 15.88 - ).
  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 34.85

    Ausbildungsförderung - Zwischenprüfung - Fachsemester

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 50.88
    Legt der Auszubildende einen solchen Leistungsnachweis vor, dann ist die Erwartung gerechtfertigt, er werde sein Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen (Urteile vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 34.85 - FamRZ 1989, 334/335> sowie vom 23. Januar 1992 ).
  • BVerwG, 21.06.1985 - 5 B 80.84

    Revisionsgrund der grunsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Revisionsgrund

  • BVerwG, 11.08.1983 - 5 C 48.81

    Auslegung des Begriffs des " jeweils erreichten Fachsemesters" im Sinne des § 48

  • BVerwG, 25.08.2016 - 5 C 54.15

    Leistungen; üblich; Ausbildungsverlauf; Verlauf; geordnet; Fachsemester;

    Legt der Auszubildende eine entsprechende Bescheinigung vor, dann ist die Erwartung gerechtfertigt, er werde sein Studium - wie grundsätzlich vorausgesetzt - innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 5 C 50.88 - Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 14 S. 23).

    Die Forderung nach Vorlage einer Bescheinigung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG trägt auf diese Weise zugleich dem Interesse an einer sparsamen und sinnvollen Verwendung der von der Allgemeinheit für die Ausbildungsförderung aufzubringenden Mittel Rechnung (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 5 C 50.88 - Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 14 S. 23 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - 12 B 218/14

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs für die

    vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 5 C 50.88 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 14, juris, m. w. N. zur st. Rspr.; zustimmend Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2013, § 48 Rn. 18.

    Soweit der Antragsteller die zutreffende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG aufgreift - nach dieser Vorschrift gelten die Nachweise als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind - und meint, die dieser Norm zugrundeliegende Rücksichtnahme auf Umstände, die außerhalb der Einflusssphäre des Auszubildenden lägen, zu den Gesetzesmotiven vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992, a. a. O., müsse ihm gleichermaßen zugutekommen, da auch er die Festsetzung der Prüfungstermine und damit einhergehende Verzögerungen nicht beeinflussen könne, ist diesem Ansatz schon deshalb nicht zu folgen, weil es allein Sache des Gesetzgebers wäre, eine Ausnahmeregelung zu schaffen, wenn Auslegung und Analogie auf der Ebene der Rechtsanwendung nicht weiterführen.

  • OVG Saarland, 11.03.2020 - 2 D 350/19

    Ausbildungsförderung; Erbringung eines Leistungsnachweises; Zählweise der

    Für die Berechnung der Fachsemester werden die in derselben Fachrichtung der bisherigen Ausbildung absolvierten Semester fortlaufend gezählt, und zwar ohne Rücksicht auf die tatsächliche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und den erzielten Studienfortschritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.5.1992 - 5 C 50.88 -).

    Die Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG dient dazu, die in § 9 Abs. 1 BAföG umschriebene Förderungsvoraussetzung der Eignung, also die erkennbaren Studienfortschritte des Auszubildenden, nachzuweisen.(vgl. BVerwG, Urteile vom 25.8.2016 - 5 C 54/15 - und vom 23.9.1982 - 5 C 93/80 - juris) Die Forderung nach Vorlage einer Bescheinigung i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG trägt auf diese Weise zugleich dem Interesse an einer sparsamen und sinnvollen Verwendung der von der Allgemeinheit für die Ausbildungsförderung aufzubringenden Mittel Rechnung.(vgl. BVerwG, Urteil vom 14.5.1992 - 5 C 50.88 - juris) Dieser Zielsetzung widerspräche es, wenn das (tatsächliche) Verhalten der Studierenden den Maßstab der üblichen Leistungen bilden würde.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2022 - 12 S 53/20

    Ausbildungsförderung; Anspruch auf (Weiter-) Förderung eines Studiums der

    Neben dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, der keine nähere Spezifizierung enthält, sprechen insbesondere Sinn und Zweck der § 48 Abs. 2, § 15 Abs. 3 BAföG - die zum einen darin bestehen, eine sparsame und sinnvolle Verwendung der von der Allgemeinheit für die Ausbildungsförderung aufzubringenden Mittel zu gewährleisten, und zum anderen darin, gerade auch bei zeitlichem Verzug in der regelhaften Ausbildung zumindest im Ausnahmefall eine weitergehende Förderung der auszubildenden Person zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 - 5 C 50.88 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2021 - 12 S 888/19 -, juris Rn. 10, und Urteil vom 18.07.2003 - 7 S 998/01 -, juris Rn. 23; OVG Saarland, Beschluss vom 14.07.2020 - 2 A 189/19 -, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2019 - 12 A 1076/17 -, juris Rn. 52) - gegen die Annahme des Beklagten, dass im Rahmen des schwerwiegenden Grundes nur bestimmte Prüfungskonstellationen zu würdigen sind.
  • VG Gera, 25.01.2023 - 6 K 1293/22

    Ausbildungsförderung; Förderanspruch nach Wechsel des Studiengangs; Verlängerung

    Nach der Rechtsprechung zum Begriff "Fachsemester" werden die in der bisherigen Ausbildung absolvierten Semester fortlaufend gezählt, und zwar ohne Rücksicht auf die tatsächliche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und dem erzielten Studienfortschritt (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 5 C 50.88 - BeckRS 1992, 31317655).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2017 - 12 A 1335/16
    (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992, - 5 C 50/88 -, juris Rn. 13 f.).
  • VG Karlsruhe, 19.02.2014 - 5 K 1132/13

    ECTS-Kontostand als Leistungsnachweis nach BAföG § 48 Abs 1

    Hieraus ergibt sich, dass der Kläger die fachliche Eignung nach § 9 BAföG, die mit dem abschließend in § 48 BaföG geregelten Verfahren überprüft wird (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 14.05.1992 - 5 C 50/88 - juris), in dem fraglichen Förderungszeitraum besaß.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2014 - 12 A 1595/14

    Erbringung der bei geordneten Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils

    vgl. dazu, dass der Leistungsstand zeitgerecht erreicht worden sein muss: BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 5 C 50.88 -, FamRZ 1993, 121, juris, m. w. N.
  • VG Frankfurt/Main, 07.08.2013 - 3 K 2118/12

    Ausbildungsförderung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 - 5 C 50/88 - juris) sind etwa Leistungen, die in einem Urlaubssemester zwischen dem 4. und dem 5. Fachsemester erbracht wurden, nicht als vor dem Ende des 4. Fachsemesters erbracht anzusehen.
  • BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 51.88
    Die Parallelentscheidung BVerwG 1992-05-14 5 C 50/88 ist vollständig dokumentiert.
  • VG Würzburg, 07.01.2016 - W 3 K 13.614

    Entscheidung über den Widerspruch im Bewilligungsverfahren um

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.1994 - 3 O 6/94

    Student; Ausbildungsstand; Fachsemester; Gasthörerstatus; Leistungsnachweis

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 18.12.1992 - 6 UF 201/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,5574
OLG Frankfurt, 18.12.1992 - 6 UF 201/92 (https://dejure.org/1992,5574)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.12.1992 - 6 UF 201/92 (https://dejure.org/1992,5574)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Dezember 1992 - 6 UF 201/92 (https://dejure.org/1992,5574)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,5574) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Prozeßkostenhilfeentscheidung; Steigerung der Lebenshaltungskosten; Nettoeinkommen aus Tabelle; Pauschaler Abzugsbetrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO §§ 114, 115

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 121
  • FamRZ 1993, 1219
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht