Rechtsprechung
   BVerwG, 28.04.1993 - 11 B 43.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3882
BVerwG, 28.04.1993 - 11 B 43.93 (https://dejure.org/1993,3882)
BVerwG, Entscheidung vom 28.04.1993 - 11 B 43.93 (https://dejure.org/1993,3882)
BVerwG, Entscheidung vom 28. April 1993 - 11 B 43.93 (https://dejure.org/1993,3882)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,3882) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 23
  • NVwZ-RR 1993, 558
  • FamRZ 1993, 1378
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1993 - 11 B 43.93
    Die Partner dieser Gemeinschaft sind nicht nur durch den Willen, außerhalb der Lebensform einer Ehe auf Dauer zusammenzuleben, sondern auch und vor allem durch die ihnen gemeinsam obliegende Verantwortung für ihr gemeinsames - hier zunächst werdendes, sodann im Januar 1990 in die Gemeinschaft hineingeborenes - Kind miteinander verbunden (zur Elternverantwortung auch des nichtehelichen Vaters s. BVerfGE 56, 363 ).

    Diese Verantwortung erfordert im Interesse einer möglichst optimalen Betreuung und Erziehung des - minderjährigen - Kindes eine häusliche Gemeinschaft der nichtehelichen Eltern mit diesem (vgl. BVerfGE 56, 363 ) und vor dessen Geburt auch das Zusammenleben der Eltern.

    Wollte man dem Elternteil des ehelichen Kindes ansinnen, im Interesse einer finanziellen Entlastung der staatlichen Förderungsverwaltung die häusliche Gemeinschaft mit dem nichtehelichen Lebenspartner und dem gemeinsamen nichtehelichen Kind aufzugeben und mit dem ehelichen Kind zusammenzuziehen, damit von diesem von der neuen Wohnung aus eine im Sinne des § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 BAföG entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreicht werden kann, so wäre dies nicht damit zu vereinbaren, daß auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft von Eltern und Kind, das außer von der sorgeberechtigten Mutter (§ 1705 BGB) von dem nichtehelichen Vater versorgt wird, grundsätzlich den Schutz des Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG genießt (BVerfGE 56, 363 ;.

  • BVerfG, 01.10.1992 - 2 BvR 1365/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1993 - 11 B 43.93
    Die Beschwerde bezeichnet die insoweit bestehende Gemeinschaft als nichteheliche Lebensgemeinschaft und schließt damit das Vorliegen einer bloßen Begegnungsgemeinschaft aus (vgl. BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 - <InfAuslR 1993, 10/11>).
  • BVerwG, 27.02.1992 - 5 C 68.88

    BAföG - Ausbildungsförderung - Wohnung der Eltern

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1993 - 11 B 43.93
    Ebenso geklärt ist, daß eine Wohnung der Eltern in diesem Verständnis nicht angenommen werden kann, wenn die Eltern/der Elternteil des Auszubildenden aus zwingenden persönlichen Gründen nicht mehr die Möglichkeit haben/hat, über ihre/seine Wohnverhältnisse frei zu bestimmen, und wenn das Wohnen des Auszubildenden bei seinen Eltern an solchen oder anderen rechtlichen Hindernissen, wie sie in Tz. 12.2.6 BAföGVwV seit deren Fassung vom 31. Juli 1980 (GMBl. S. 358) angeführt sind, scheitert (Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 68.88 - NVwZ 1992, 887/888>).
  • BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Wohngemeinschaft mit Eltern

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1993 - 11 B 43.93
    Unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" im Sinne der vorbezeichneten Vorschriften sind, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung klargestellt hat, regelmäßig die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden oder der maßgebliche Elternteil - hier: die Mutter des Klägers - ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen (s. dazu außer den auf S. 10 des Berufungsurteils angeführten Entscheidungen das Senatsurteil vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 10.92 - und die dort weiter genannten Urteile).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2003 - 7 S 1895/02

    Schüler-BAföG - auswärtige Unterbringung aus sozialen Gründen

    Einen solchen zwingenden persönlichen Grund habe das Bundesverwaltungsgericht weiterhin für den Fall anerkannt, in welchem der Lebenspartner des Elternteils des Auszubildenden, von dessen Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte zu erreichen wäre, die Aufnahme des Auszubildenden in diese Wohnung berechtigt abgelehnt habe und dieser Elternteil aufgrund der familiären Verhältnisse - die Mutter des Auszubildenden habe mit ihrem neuen Lebenspartner und einem gemeinsamen Kind in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt - gehindert gewesen sei, über seine Wohnverhältnisse frei zu bestimmen, da eine möglichst optimale Betreuung und Erziehung des minderjährigen Kindes eine häusliche Gemeinschaft der nichtehelichen Eltern mit diesem und vor dessen Geburt auch das Zusammenleben der Eltern erfordert habe (Beschluss vom 28.4.1993, FamRZ 1993, 1378).

    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das BVerwG in dem Beschluss vom 28.4.1993, FamRZ 1993, 1378, entschieden: Wohnt die Mutter des Auszubildenden, dessen Vater nicht bekannt ist, mit einem nichtehelichen Lebenspartner und einem gemeinsamen Kind in der Wohnung des Lebenspartners, so kann diese Wohnung jedenfalls dann nicht als "Wohnung der Eltern" angesehen werden, wenn der Partner die Aufnahme des Auszubildenden in die Wohnung berechtigt ablehnt.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2003 - 7 S 1652/02

    Wohnung der Eltern - Wohnung des Lebenspartners der Mutter des Auszubildenden

    Wohnt die geschiedene Mutter der Auszubildenden mit einem nichtehelichen Lebenspartner zusammen in einer Wohnung, die zu zwei Dritteln im Eigentum des Lebensgefährten und (nur) zu einem Drittel im Eigentum der Mutter steht, so kann diese Wohnung dann nicht als "Wohnung der Eltern" i.S.v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG angesehen werden, wenn der Lebenspartner die Aufnahme der Auszubildenden ablehnt und die Mutter keinen Anspruch nach § 745 Abs. 2 BGB auf eine die Aufnahme der Auszubildenden ermöglichende Benutzungsregelung hat (im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG, vgl. u.a. Beschl. vom 28.04.1993, FamRZ 1993, 1378).

    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 28.04.1993 (FamRZ 1993, 1378) entschieden: Wohnt die Mutter des Auszubildenden, dessen Vater nicht bekannt ist, mit einem nichtehelichen Lebenspartner und einem gemeinsamen Kind in der Wohnung des Lebenspartners, so kann diese Wohnung jedenfalls dann nicht als "Wohnung der Eltern" angesehen werden, wenn der Partner die Aufnahme des Auszubildenden in die Wohnung berechtigt ablehnt.

  • VGH Bayern, 26.01.2011 - 12 B 10.2406

    Ausbildungsförderung für Besuch der 11. Klasse - elterliche Wohnung

    Das gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn für Eltern bzw. einen Elternteil aus zwingenden persönlichen Gründen nicht mehr die Möglichkeit besteht, über ihre/seine Wohnverhältnisse frei zu bestimmen, und wenn das Wohnen des Auszubildenden bei seinen Eltern an solchen oder anderen rechtlichen Hindernissen scheitert, wie sie in RdNr. 12.2.6 BAföGVwV seit deren Fassung vom 31.7.1980 (vgl. nunmehr RdNr. 2.1a.6 BAföGVwV 2001) angeführt sind (vgl. BVerwG vom 28.4.1993 NVwZ-RR 1993, 558).

    Die Sorge um das gemeinsame Kind, so das Bundesverwaltungsgericht, nehme dem Vater der Auszubildenden die Möglichkeit, frei über seine Wohnverhältnisse zu bestimmen und mit dem Auszubildenden zusammenzuziehen (BVerwG vom 28.4.1993 NVwZ-RR 1993, 558/559).

  • VG Stuttgart, 19.12.2011 - 11 K 2020/11

    Ausbildungsförderung für Besuch des Gymnasiums

    Mit Beschluss vom 28.04.1993 (-11 B 43/93 -, NVwZ-RR 1993, 558= FamRZ 1993, 1378) bereits hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dieser Rechtsgedanke auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum Tragen kommt, wenn auf Grund eines weiteren - aus dieser neuen Beziehung des Elternteils eines Auszubildenden stammenden - Kindes ebenfalls die Möglichkeit fehlt, frei über die Wohnverhältnisse zu bestimmen.

    29 Die in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten angesprochene Gefahr von Missbräuchen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.02.1992, a.a.O. und Beschl. v. 28.04.1993, a.a.O.) rechtfertigt ebenfalls keine andere Auslegung.

  • BVerwG, 17.03.2017 - 5 B 78.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Schließlich ist der Begriff "Wohnung" im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG jedenfalls im Wesentlichen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 1986 - 5 C 48.84 - BVerwGE 74, 260 und vom 27. Februar 1992 - 5 C 68.88 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 13 S. 16 sowie Beschluss vom 28. April 1993 - 11 B 43.93 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 23 S. 23, jeweils m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2008 - 6 B 2.08

    Keine erweiternde Auslegungsmöglichkeit von BAföG § 2 Abs. 1 a S. 1 Nr. 1;

    Die Fallkonstellation, in der es dem Elternteil aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, den Auszubildenden aufzunehmen, weil er über seine Wohnverhältnisse nicht frei verfügen kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 5 C 68.88 -, NVwZ 1992, 887, und Beschluss vom 28. April 1993 - 11 B 43.93 -, FamRZ 1993, 558), liegt hier ebenfalls nicht vor.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2013 - 12 A 2601/11

    Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse

    vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1983 - 5 C 13/81 -, FamRZ 1984, 214, juris; vom 12. Juni 1986 - 5 C 48/84 -, BVerwGE 74, 260, juris; vom 17. Februar 1993 - 11 C 10/92 -, FamRZ 1993, 1005, juris und vom 28. April 1993 - 11 B 43/93 -, FamRZ 1993, 558, juris.
  • OVG Sachsen, 16.03.2004 - 5 BS 71/04

    Wohnung der Eltern, nichteheliche Lebensgemeinschaft, nichtfamiliäre

    Einen zwingenden persönlichen Grund im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 28.4.1993, NVwZ-RR 1993, 558 [559]) auch für den Fall angenommen, dass der Elternteil des Auszubildenden mit einem nichtehelichen Lebenspartner und einem gemeinsamen Kind in der Wohnung des Lebenspartners wohnt und dieser die Aufnahme des Auszubildenden in die Wohnung berechtigt ablehnt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 12 A 782/15

    Auslegung des Begriffs "Wohnung der Eltern" i.S.des § 2 Abs. 1a

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. April 1993 - 11 B 43.93 -, auf den sich das Verwaltungsgericht zuvorderst berufen hat, Folgendes ausgeführt (vgl. juris Rn. 5 f.):.
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2009 - 2 LB 20/09

    Ausbildungsförderung; Berufsfachschule; Wohnung der Eltern; Ausbildungsförderung,

    Diese Gewährleistung schließt den Schutz gegen Maßnahmen ein, die gegen den Fortbestand der familiären Beziehungen im Rahmen der bisher gelebten häuslichen Gemeinschaft gerichtet sind (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 28.04.1993 - B 43.93 -, NVwZ-RR 1993, 558).
  • VG Köln, 05.03.2015 - 13 K 2667/14

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des Berufskollegs

  • VG Schwerin, 26.02.2010 - 6 B 67/10

    Zum Begriff "Wohnung der Eltern" im Sinne des § 2 Abs 1a S 1 Nr 1 BAföG

  • VG Sigmaringen, 26.01.2011 - 1 K 16/11

    Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in Baden-Württemberg als

  • VG Göttingen, 20.12.2006 - 2 B 412/06

    Versagung von Ausbildungsförderung aufgrund der Möglichkeit in der elterlichen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht