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   BGH, 26.05.1993 - XII ZB 70/93   

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https://dejure.org/1993,2454
BGH, 26.05.1993 - XII ZB 70/93 (https://dejure.org/1993,2454)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1993 - XII ZB 70/93 (https://dejure.org/1993,2454)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1993 - XII ZB 70/93 (https://dejure.org/1993,2454)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fristlauf - Kostenarmut - Notfristen - Berufung - Prozeßkostenhilfe - Wiedereinsetzung - Beschluß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 233, 234, 516
    Prozeßkostenhilfe im Berufungsverfahren; Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 142
  • FamRZ 1993, 1428
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84

    Versäumung der Berufungsfrist nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BGH, 26.05.1993 - XII ZB 70/93
    Auf diesen Grundsätzen beruht die ständige, auch vom erkennenden Senat geteilte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine solche Überlegungsfrist von bis zu vier Werktagen zuzubilligen ist (seit BGHZ 4, 55, 57; vgl. die weiteren Nachweise in den Senatsbeschlüssen vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84 - FamRZ 1985, 370 , vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84 - EzFamR Nr. 1. zu § 234 ZPO und vom 8. November 1989 - IVb ZB 110/89 - FamRZ 1990, 279, 280).
  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZB 825/81

    Berufung - Verwerfung - Sofortige Beschwerde - Versäumung der

    Auszug aus BGH, 26.05.1993 - XII ZB 70/93
    Das Gericht kann das Verfahren zwar zunächst auf die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag beschränken; es darf vor einer Erledigung des bereits vorliegenden Wiedereinsetzungsantrages jedoch nicht über die Prozeßhandlung selbst entscheiden (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - NJW 1982, 887).
  • BGH, 08.11.1989 - IVb ZB 110/89

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 26.05.1993 - XII ZB 70/93
    Auf diesen Grundsätzen beruht die ständige, auch vom erkennenden Senat geteilte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine solche Überlegungsfrist von bis zu vier Werktagen zuzubilligen ist (seit BGHZ 4, 55, 57; vgl. die weiteren Nachweise in den Senatsbeschlüssen vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84 - FamRZ 1985, 370 , vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84 - EzFamR Nr. 1. zu § 234 ZPO und vom 8. November 1989 - IVb ZB 110/89 - FamRZ 1990, 279, 280).
  • BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 142/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist

    Auszug aus BGH, 26.05.1993 - XII ZB 70/93
    Auf diesen Grundsätzen beruht die ständige, auch vom erkennenden Senat geteilte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine solche Überlegungsfrist von bis zu vier Werktagen zuzubilligen ist (seit BGHZ 4, 55, 57; vgl. die weiteren Nachweise in den Senatsbeschlüssen vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84 - FamRZ 1985, 370 , vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84 - EzFamR Nr. 1. zu § 234 ZPO und vom 8. November 1989 - IVb ZB 110/89 - FamRZ 1990, 279, 280).
  • BGH, 20.11.1951 - IV ZB 74/51

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 26.05.1993 - XII ZB 70/93
    Auf diesen Grundsätzen beruht die ständige, auch vom erkennenden Senat geteilte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine solche Überlegungsfrist von bis zu vier Werktagen zuzubilligen ist (seit BGHZ 4, 55, 57; vgl. die weiteren Nachweise in den Senatsbeschlüssen vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84 - FamRZ 1985, 370 , vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84 - EzFamR Nr. 1. zu § 234 ZPO und vom 8. November 1989 - IVb ZB 110/89 - FamRZ 1990, 279, 280).
  • BGH, 31.08.2005 - XII ZB 116/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

    d) Die Kläger haben die Wiedereinsetzung innerhalb der 14-tägigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO seit Versagung der Prozesskostenhilfe beantragt und mit der Berufung die versäumten Handlungen gleichzeitig nachgeholt (zum Fristbeginn nach Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe vgl. Senatsbeschluss vom 26. Mai 1993 - XII ZB 70/93 - FamRZ 1993, 1428 f.).
  • BFH, 17.10.2011 - III B 92/10

    Dauer der Wiedereinsetzungsfrist nach Gewährung von Prozesskostenhilfe -

    Wenn der PKH-Antrag wegen nicht gegebener Mittellosigkeit der Partei oder fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt wurde, dann beginnt die Zwei-Wochen-Frist nach der zur entsprechenden Vorschrift des § 234 der Zivilprozessordnung (ZPO) ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) erst nach einer Überlegungsfrist von zwei bis vier Werktagen (Beschlüsse des BGH vom 20. Januar 2009 VIII ZA 21/08, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2009, 722; vom 26. Mai 1993 XII ZB 70/93, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht -FamRZ- 1993, 1428, jeweils m.w.N.; gleicher Auffassung BFH-Beschluss vom 27. November 1991 III B 566/90, BFH/NV 1992, 686; ohne Zubilligung einer Überlegungsfrist dagegen BFH-Beschluss vom 2. September 1986 VII B 71/86, BFH/NV 1987, 307).

    Denn nur wenn einem Beteiligten PKH versagt wird, benötigt er Zeit für weitere Überlegungen, ob er sich mit der Entscheidung des Finanzamts oder der Familienkasse abfindet oder ob er sie auf eigenes Kostenrisiko --etwa mit Hilfe von Krediten-- angreift (vgl. BGH-Beschluss in FamRZ 1993, 1428).

    Deshalb ist ihr bei unerwarteter PKH-Versagung eine zusätzliche Überlegungsfrist zuzubilligen (vgl. BGH-Beschlüsse in FamRZ 1993, 1428, und in HFR 2009, 722).

  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 131/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    cc) Die Klägerin hat die Wiedereinsetzung innerhalb der 14-tägigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO seit Versagung der Prozesskostenhilfe beantragt und zugleich mit der Berufungseinlegung die versäumte Handlung nachgeholt (zum Fristbeginn nach Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe vgl. Senatsbeschluss vom 26. Mai 1993 - XII ZB 70/93 - FamRZ 1993, 1428 f.).
  • BGH, 26.10.2005 - XII ZB 125/05

    Maßgebliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Geltendmachung von

    Diese Verhinderung ist erst nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist entfallen (Senatsbeschluss vom 26. Mai 1993 - XII ZB 70/93 - FamRZ 1993, 1428 f.; BGH Beschluss vom 10. November 1998 aaO m.w.N.), die mit Zustellung des Beschlusses vom 4. April 2005 am 11. April 2005 begann.
  • BFH, 09.04.2013 - III B 247/11

    Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach Ablehnung der PKH

    aa) Der Kläger hat innerhalb der durch die Bekanntgabe der PKH-Entscheidung vom 25. August 2010 ausgelösten Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO den Wiedereinsetzungsantrag gestellt (zur Fristberechnung nach PKH-Versagung vgl. Beschlüsse des BGH vom 20. Januar 2009 VIII ZA 21/08, HFR 2009, 722; vom 26. Mai 1993 XII ZB 70/93, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1993, 1428, jeweils m.w.N.; gleicher Auffassung BFH-Beschluss vom 27. November 1991 III B 566/90, BFH/NV 1992, 686) und die versäumte Klageerhebung nachgeholt.
  • OVG Niedersachsen, 25.05.2001 - 4 LA 1506/01

    Antragsfrist; Prozesskostenhilfe; Rechtsmittel; Rechtsmittelfrist; Versäumung;

    Eine "Überlegungsfrist" für die Entscheidung darüber, ob er trotz der von ihm nicht erwarteten Ablehnung das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will, steht ihm nicht zu (a. A. BGH, Beschl. v. 08.11.1989 - IVb ZB 110/89 -, NJW-RR 1990, 450 = FamRZ 1990, 279 und Beschl. v. 26.05.1993 - XII ZB 70/93 -, FamRZ 1993, 1428)).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.01.2007 - L 13 AS 4568/06

    Vollständigkeit der Unterlagen für Prozesskostenhilfegesuch

    Auch eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG, die im Falle einer unverschuldeten Versäumung ohnehin erst mit der Zustellung dieser Entscheidung in Lauf gesetzt würde (BGH, Beschluss vom 26. Mai 1993 - XII ZB 70/93 - FamRZ 1993, 1428f.), kommt dementsprechend nicht in Betracht.
  • VGH Bayern, 04.08.2011 - 11 ZB 11.1362

    Antrag auf Zulassung der Berufung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH vom 8.11.1989 Az. IVb ZB 110/89 ; vom 26.5.1993 Az. XII ZB 70/93 ; vom 20.1.2009 Az. VIII ZB 76/08 ) ist dem Rechtsschutzsuchenden allerdings nach der Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die ihm gegenüber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren abgelehnt wurde, in dem er sich nicht selbst vertreten kann, eine "Überlegungszeit" von maximal vier Werktagen einzuräumen, ehe die Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO (sie entspricht sowohl ihrer Funktion als auch ihrer Länge nach der in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelten Frist) zu laufen beginnt, innerhalb derer eine Verfahrenshandlung, die nur durch eine postulationsfähige Person wirksam vorgenommen werden kann, nachgeholt werden muss.
  • BGH, 22.04.1998 - XII ZB 29/98

    Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Beibringung der

    Diese Frist ist auch unter Berücksichtigung einer Überlegungsfrist von 3 bis 4 Tagen nach Bekanntmachung des die Prozeßkostenhilfe versagenden Beschlusses vom 8. Januar 1998 (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 26. Mai 1993 - XII ZB 70/93 - FamRZ 1993, 1428 f.) längstens am 12. Februar 1998 abgelaufen, ohne daß eine Berufungsschrift eingegangen ist.
  • OLG Stuttgart, 28.07.1999 - 17 UF 71/99

    Durchbrechung der Rechtskraft einer Scheidung durch Wiederaufnahme des Verfahrens

    Doch vertritt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGH, FamRZ 1993, 1428, 1429 m.w.N.) die Auffassung, dass die arme Partei bei Ablehnung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen mangelnder Erfolgsaussicht erst ab dem Zugang des Prozesskostenhilfebeschlusses die Überlegung anzustellen hat, ob und mit welchen Mitteln sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will.
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