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   OLG München, 08.07.1992 - 12 UF 776/92   

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https://dejure.org/1992,3191
OLG München, 08.07.1992 - 12 UF 776/92 (https://dejure.org/1992,3191)
OLG München, Entscheidung vom 08.07.1992 - 12 UF 776/92 (https://dejure.org/1992,3191)
OLG München, Entscheidung vom 08. Juli 1992 - 12 UF 776/92 (https://dejure.org/1992,3191)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1605
    Abgrenzung der Pflicht zur Auskunftserteilung und der Pflicht zur Vorlage von Belegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Pflicht zur Auskunftserteilung; Vorlage von Belegen; Reichweite des Auskunftsanspruchs; Beurteilung des Unterhaltsanspruchs; Umfang der Belegpflicht; Unterhaltsverpflichteter; Beschäftigung im Ausland

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 202
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 29.06.1983 - IVb ZR 391/81

    Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten; Umfang des

    Auszug aus OLG München, 08.07.1992 - 12 UF 776/92
    Diese Auskunftspflicht ist durch Vorlage einer- systematischen Aufstellung der Einkünfte und des Vermögens zu erfüllen, die so beschaffen sein muß, daß sie dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht, (BGH FamRZ 1983, 996/998; OLG Hamm FamRZ 1983, 1232; OLG Koblenz FamRZ 1981, 992 ).

    Nach jetzt wohl einhelliger Meinung gehören zu den vorzulegenden Belegen die jeweiligen Steuerbescheide (BGH FamRZ 1982, 151/152; FamRZ 1982, 680 ; FamRZ 1983, 681; FamRZ 1983, 996 ; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 260; OLG Frankfurt FamRZ 1982, 735/736; Arens/Spieker, FamRZ 1985, 121 ff. m.w.N.; Johannsen, Henrich, aaO., Schwab-Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, Teil I + V RdNr. 510; Soergel-Häberle, BGB , 12. Auflage, RdNr. 4 zu 1605; Heiß/Heiß, aaO., 6.4; Kalthoener-Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Auflage, RdNr. 537), obwohl sich hieraus in der Regel nur die steuerlich beachtlichen Einkünfte ergeben.

  • BGH, 07.04.1982 - IVb ZR 678/80

    Ermittlung des maßgeblichen Einkommens eines GmbH-Geschäftsführers mit festem

    Auszug aus OLG München, 08.07.1992 - 12 UF 776/92
    Nach jetzt wohl einhelliger Meinung gehören zu den vorzulegenden Belegen die jeweiligen Steuerbescheide (BGH FamRZ 1982, 151/152; FamRZ 1982, 680 ; FamRZ 1983, 681; FamRZ 1983, 996 ; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 260; OLG Frankfurt FamRZ 1982, 735/736; Arens/Spieker, FamRZ 1985, 121 ff. m.w.N.; Johannsen, Henrich, aaO., Schwab-Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, Teil I + V RdNr. 510; Soergel-Häberle, BGB , 12. Auflage, RdNr. 4 zu 1605; Heiß/Heiß, aaO., 6.4; Kalthoener-Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Auflage, RdNr. 537), obwohl sich hieraus in der Regel nur die steuerlich beachtlichen Einkünfte ergeben.

    Daneben können die zugehörigen Steuererklärungen verlangt werden (BGH FamRZ 1982, 680 ; OLG Schleswig FamRZ 1981, 52 /54), da sie unterhaltsrechtlich relevante Einzeltatsachen enthalten können, die den Steuerbescheiden nicht zu entnehmen sind.

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus OLG München, 08.07.1992 - 12 UF 776/92
    Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, daß die Rechtsprechung in einigen Fällen auch die Vorlage noch nicht erstellter Bilanzen nicht für erforderlich gehalten hat (OLG Koblenz FamRZ 1981, 992 ;.OLG Hamm FamRZ 1980, 455; OLG Stuttgart FamRZ 1991, 64).
  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 624/80

    Bemessung des ehelichen und nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen

    Auszug aus OLG München, 08.07.1992 - 12 UF 776/92
    Nach jetzt wohl einhelliger Meinung gehören zu den vorzulegenden Belegen die jeweiligen Steuerbescheide (BGH FamRZ 1982, 151/152; FamRZ 1982, 680 ; FamRZ 1983, 681; FamRZ 1983, 996 ; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 260; OLG Frankfurt FamRZ 1982, 735/736; Arens/Spieker, FamRZ 1985, 121 ff. m.w.N.; Johannsen, Henrich, aaO., Schwab-Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, Teil I + V RdNr. 510; Soergel-Häberle, BGB , 12. Auflage, RdNr. 4 zu 1605; Heiß/Heiß, aaO., 6.4; Kalthoener-Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Auflage, RdNr. 537), obwohl sich hieraus in der Regel nur die steuerlich beachtlichen Einkünfte ergeben.
  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 59/83

    Berücksichtigung der Nutzungen des im Wege des Zugewinnausgleichs erhaltenen

    Auszug aus OLG München, 08.07.1992 - 12 UF 776/92
    Der Zeitraum, auf den sich diese Auskunft zu erstrecken hat, umfaßt bei allen Einkünften die nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit herrühren, regelmäßig drei Jahre (BGH FamRZ 1985, 357/369; OLG Frankfurt FamRZ 1988, 1054 ; Johannsen-Henrich, Eherecht,.RdNr. 9 zu § 1580 BGB ).
  • BGH, 06.05.1982 - IX ZR 36/81

    Umfang des Auskunfts- und Wertermittlungsanspruchs

    Auszug aus OLG München, 08.07.1992 - 12 UF 776/92
    Hierfür trägt aber der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast (BGH FamRZ 1982, 682 ).
  • OLG Frankfurt, 30.12.1987 - 1 UF 149/87

    Freiberufler; Unterhaltsrechtliches Einkommen; Zinsleistungen; Tilgungsleitungen;

    Auszug aus OLG München, 08.07.1992 - 12 UF 776/92
    Der Zeitraum, auf den sich diese Auskunft zu erstrecken hat, umfaßt bei allen Einkünften die nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit herrühren, regelmäßig drei Jahre (BGH FamRZ 1985, 357/369; OLG Frankfurt FamRZ 1988, 1054 ; Johannsen-Henrich, Eherecht,.RdNr. 9 zu § 1580 BGB ).
  • OLG Hamm, 07.02.1980 - 1 WF 25/80
    Auszug aus OLG München, 08.07.1992 - 12 UF 776/92
    Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, daß die Rechtsprechung in einigen Fällen auch die Vorlage noch nicht erstellter Bilanzen nicht für erforderlich gehalten hat (OLG Koblenz FamRZ 1981, 992 ;.OLG Hamm FamRZ 1980, 455; OLG Stuttgart FamRZ 1991, 64).
  • OLG Hamm, 05.10.1983 - 5 UF 297/83
    Auszug aus OLG München, 08.07.1992 - 12 UF 776/92
    Diese Auskunftspflicht ist durch Vorlage einer- systematischen Aufstellung der Einkünfte und des Vermögens zu erfüllen, die so beschaffen sein muß, daß sie dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht, (BGH FamRZ 1983, 996/998; OLG Hamm FamRZ 1983, 1232; OLG Koblenz FamRZ 1981, 992 ).
  • OLG Brandenburg, 11.02.2015 - 10 WF 7/15

    Umfang der Auskunftspflicht gem. § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB

    Dies gilt jedenfalls für den Beleganspruch, der von dem Anspruch auf Auskunftserteilung zu unterscheiden ist (vgl. OLG München, FamRZ 1993, 202 ; FamRZ 1996, 307 ; FamVerf/Schael, § 1 Rn. 307).
  • BGH, 06.10.1993 - XII ZR 116/92

    Vorlage von Dienst- oder Arbeitsverträgen als Einkommensbeleg

    Das trifft vor allem bei einer Tätigkeit im Ausland zu, wenn sich wie hier aus den vorgelegten Dokumenten nicht ergibt, welcher Betrag für welchen Zeitraum konkret ausgezahlt wurde, und ob daneben weitere Zahlungen erfolgen, weil sich das Gehaltsgefüge des Arbeitgebers möglicherweise aus mehreren im einzelnen nicht bekannten Elementen zusammensetzt und auch Aufwands- oder andere Entschädigungen geleistet werden (zutreffend OLG München FamRZ 1993, 202, 203) [OLG München 08.07.1992 - 12 UF 776/92].
  • OLG Brandenburg, 21.12.2000 - 10 WF 9/00

    Klagebefugnis bei der Abänderungsklage; bei Auskunftsansprüchen besteht kein

    Ein Anspruch des Klägers auf Auskunfterteilung gem. § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB und die hiervon zu unterscheidende Vorlage von Belegen gem. § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. hierzu OLG München, FamRZ 1993, 202; FamRZ 1996, 307; Wendl/Haußleiter, a. a. O., § 1, Rz. 577) ist gegeben.
  • OLG Brandenburg, 29.10.2007 - 10 WF 195/07

    Anforderungen an eine Auskunftserteilung, vollständige Belegvorlage

    Denn die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte den Auskunftsanspruch der Klägerin nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB, der von dem Anspruch auf Vorlage von Belegen nach § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB zu unterscheiden ist (OLG München, FamRZ 1993, 202; FamRZ 1996, 307; FamVerf/Schael, § 1 Rz. 374), nicht vollständig erfüllt hat.
  • OLG Rostock, 29.08.2023 - 4 U 166/22

    Auskunft über und Wirksamkeit von Prämienanpassungen zu einer privaten

    Die Vorschriften können daher nicht so ausgelegt werden, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO ein anderes Recht als das in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vorgesehene gewährt (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Az.: C-487/21, Rn. 30 ff.; anders etwa OLG München, Urteil vom 08.07.1992, Az.: 12 UF 776/92, Rn. 29 m. w. N., zu §§ 1580, 1605 BGB, wonach hinsichtlich einer Auskunft einerseits und im Hinblick auf eine Vorlage von Belegen andererseits zwei getrennte Ansprüche bestehen, welche auch einzeln geltend gemacht werden können und geltend zu machen sind, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 15.11.2006 - 10 WF 215/06

    Unterhaltsanspruch: Anforderungen an die vom Unterhaltsschuldner zu erteilende

    Die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes ist aber schon deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte den Auskunftsanspruch des Klägers nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB, der von dem Anspruch auf Vorlage von Belegen nach § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB zu unterscheiden ist (OLG München, FamRZ 1993, 202; FamRZ 1996, 307; FamVerf/Schael, § 1, Rz. 374), nicht erfüllt hat.
  • OLG München, 11.08.1995 - 12 WF 918/95

    Klage auf Auskunfterteilung; Erfordernis der Erteilung näherer Angaben zu

    Auskunft und Vorlage von Belegen sind zwei getrennte Ansprüche (OLG München FamRZ 1993, 202 ; 1994, 1126).
  • OLG Dresden, 09.12.2004 - 21 UF 486/04

    Anforderungen an Inhalt und Form der Auskunft; Pflicht des

    Daneben besteht ein Anspruch auf Vorlage der zugehörigen Steuerklärung ebenso wie für diejenigen der Jahre 2003 und (hilfsweise geltend gemacht) 2002 nur, wenn sie unterhaltsrechtlich relevante Einzeltatsachen enthalten können, welche den Steuerbescheiden nicht zu entnehmen sind (vgl. OLGR München 1993, 11).
  • OLG Karlsruhe, 23.10.2003 - 16 UF 84/03

    Nachehelicher Unterhalt: Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Auskunft und

    Insbesondere darf der Anspruch auf Vorlage von Belegen inhaltlich nicht über den Auskunftsanspruch hinausgehen: der Auskunftspflichtige muss nur solche Belege vorlegen, über die er Auskunft erteilt hat und die für die Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich sind, wobei auf den Informationsbedarf des Auskunftsberechtigten im konkreten Fall abzustellen ist (vgl. OLG München FamRZ 1993, 202 f.).
  • AG Freiburg, 27.11.2003 - 43 F 266/03

    Anspruch eines Vaters gegen seinen Sohn auf Erteilung einer Auskunft über

    Zur Vorlage einer Einkommenssteuererklärung für einen noch nicht ergangenen Einkommenssteuerbescheid oder gar zur Anfertigung einer Einkommenssteuererklärung eigens für die Zwecke des UnterhaltsVerfahrens ist der Beklagte jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet (vgl. OLG München FamRZ 93, 202/203).
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