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   OLG Stuttgart, 30.07.1992 - 15 WF 477/91   

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https://dejure.org/1992,3302
OLG Stuttgart, 30.07.1992 - 15 WF 477/91 (https://dejure.org/1992,3302)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.07.1992 - 15 WF 477/91 (https://dejure.org/1992,3302)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. Juli 1992 - 15 WF 477/91 (https://dejure.org/1992,3302)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1361 §§ 1569 ff
    Zustimmung des Unterhaltsgläubigers zur Durchführung des begrenzten Realsplittings

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Begrenztes Realsplitting; Zustimmungserklärung; Unterhaltsgläubiger; Steuerrechtliche Formfreiheit; Anlage U ; Einkommensteuererklärung; Betragsangabe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 1031
  • FamRZ 1993, 206
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 07.02.1990 - 11 UF 413/89
    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.07.1992 - 15 WF 477/91
    Begründet wird diese Auffassung in erster Linie damit, anderenfalls würde die Durchführung des begrenzten Realsplittings unmöglich gemacht, weil eine rechtswirksame Zustimmung nicht vorliege, wenn sie unter einer Bedingung erteilt oder auf eine vom Antrag abweichende Betragshöhe beschränkt werde (OLG Hamm, FamRZ 1990, 1004, 1005 m.w.N.; a.A. OLG Hamm, FamRZ 1991, 830 ; OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 1049, 1050; Schmidt/Heinicke, aaO., § 10 b dd).

    Die von ihr im eigentlichen Antrag unter A bezifferte Unterhaltsleistung entspricht demgegenüber lediglich dem Hinweis, mit dem sie die Erklärung der uneingeschränkten Zustimmung auch nach Auffassung des OLG Hamm (FamRZ 1990, 1004) verbinden kann.

  • OLG Hamm, 15.10.1990 - 10 WF 383/90
    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.07.1992 - 15 WF 477/91
    Begründet wird diese Auffassung in erster Linie damit, anderenfalls würde die Durchführung des begrenzten Realsplittings unmöglich gemacht, weil eine rechtswirksame Zustimmung nicht vorliege, wenn sie unter einer Bedingung erteilt oder auf eine vom Antrag abweichende Betragshöhe beschränkt werde (OLG Hamm, FamRZ 1990, 1004, 1005 m.w.N.; a.A. OLG Hamm, FamRZ 1991, 830 ; OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 1049, 1050; Schmidt/Heinicke, aaO., § 10 b dd).
  • OLG Hamm, 05.04.1990 - 2 WF 98/90
    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.07.1992 - 15 WF 477/91
    Die Unterzeichnung der Anlage U durch den Zustimmungspflichtigen kann deshalb nicht gefordert werden (OLG Hamm, FamRZ 1990, 1244, 1245 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 29.05.1987 - 3 UF 12/87
    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.07.1992 - 15 WF 477/91
    Begründet wird diese Auffassung in erster Linie damit, anderenfalls würde die Durchführung des begrenzten Realsplittings unmöglich gemacht, weil eine rechtswirksame Zustimmung nicht vorliege, wenn sie unter einer Bedingung erteilt oder auf eine vom Antrag abweichende Betragshöhe beschränkt werde (OLG Hamm, FamRZ 1990, 1004, 1005 m.w.N.; a.A. OLG Hamm, FamRZ 1991, 830 ; OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 1049, 1050; Schmidt/Heinicke, aaO., § 10 b dd).
  • BGH, 29.04.1998 - XII ZR 266/96

    Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

    Nach dem Wortlaut des Vordrucks "Anlage U" würde der zustimmende Ehegatte mit seiner Unterschrift aber gleichzeitig die Richtigkeit der von dem Antragsteller angegebenen Unterhaltsleistungen bestätigen (Senatsurteil vom 26. September 1984 - IVb ZR 26/83 - nicht veröffentlicht; OLG Stuttgart FamRZ 1993, 206; a.A. OLG Hamm FamRZ aaO).
  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 5/92

    Familienversicherung - Trennung - Einkommensteuer

    Dieser ist nicht verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen, wenn ihm hierdurch wirtschaftliche Nachteile erwachsen, die ihm nicht durch den anderen Ehegatten ausgeglichen werden (vgl. BGH FamRZ 1988, 820; OLG Hamm FamRZ 1990, 1004; OLG Hamm FamRZ 1991, 830; OLG Stuttgart FamRZ 1993, 206; OLG Köln FamRZ 1993, 806; OLG München EzFamR aktuelle 1993 Nrn. 4, 58; OLG Hamm OLGRep Hamm 1993, 132).
  • OLG Koblenz, 22.12.1999 - 13 WF 679/99

    Mitwirkung des Unterhaltsberechtigten bei der steuerlichen Veranlagung des

    Es mag zwar grundsätzlich zweifelhaft sein, ob der unterhaltspflichtige Ehepartner gegen den Unterhaltsempfänger einen Anspruch auf Unterzeichnung der von ihm ausgefüllten Anlage U zur Steuererklärung oder nur einen Anspruch auf formfreie Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings hat (vgl. etwa OLG Stuttgart FamRZ 93, 206).
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