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   OLG Frankfurt, 14.07.1992 - 2 UF 311/91   

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https://dejure.org/1992,2671
OLG Frankfurt, 14.07.1992 - 2 UF 311/91 (https://dejure.org/1992,2671)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.07.1992 - 2 UF 311/91 (https://dejure.org/1992,2671)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Juli 1992 - 2 UF 311/91 (https://dejure.org/1992,2671)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Scheidungsvoraussetzungen nach türkischem Recht; Einspruchsrecht des beklagten Ehegatten bei überwiegendem Verschulden des anderen Teils an der Zerrüttung der Ehe; Hinderung der Scheidung; Voraussetzungen für die Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beachtlichkeit eines Einspruchs nach Art. 134 Abs. 2 türk. ZGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 650
  • FamRZ 1993, 329
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Koblenz, 17.09.1990 - 11 WF 744/90
    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.1992 - 2 UF 311/91
    Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem der Scheidungsklage ausgesetzten, an der eingetretenen Zerrüttung aber nicht überwiegend schuldigen (als schutzwürdig betrachteten) Ehegatten ein Einspruchsrecht eingeräumt und dessen Geltendmachung nur im Fall von Rechtsmißbrauch, also im Ausnahmefall, ausgeschlossen (so auch OLG Oldenburg, FamRZ 1990; anders wohl OLG Hamm, FamRZ 1991, 1306, 1308, allerdings nur in einem obiter dictum; vgl. auch OLG Oldenburg, FamRZ 1991, 442 ; OLG Koblenz, FamRZ 1991, 206 ; AG Freiburg, FamRZ 1991, 1304).
  • OLG Oldenburg, 03.04.1990 - 12 UF 183/89

    Türkisches Scheidungsrecht; Scheidung; Antragrescht; Einspruch; Rechtsmißbrauch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.1992 - 2 UF 311/91
    Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem der Scheidungsklage ausgesetzten, an der eingetretenen Zerrüttung aber nicht überwiegend schuldigen (als schutzwürdig betrachteten) Ehegatten ein Einspruchsrecht eingeräumt und dessen Geltendmachung nur im Fall von Rechtsmißbrauch, also im Ausnahmefall, ausgeschlossen (so auch OLG Oldenburg, FamRZ 1990; anders wohl OLG Hamm, FamRZ 1991, 1306, 1308, allerdings nur in einem obiter dictum; vgl. auch OLG Oldenburg, FamRZ 1991, 442 ; OLG Koblenz, FamRZ 1991, 206 ; AG Freiburg, FamRZ 1991, 1304).
  • AG Freiburg, 25.06.1991 - 41 F 99/88
    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.1992 - 2 UF 311/91
    Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem der Scheidungsklage ausgesetzten, an der eingetretenen Zerrüttung aber nicht überwiegend schuldigen (als schutzwürdig betrachteten) Ehegatten ein Einspruchsrecht eingeräumt und dessen Geltendmachung nur im Fall von Rechtsmißbrauch, also im Ausnahmefall, ausgeschlossen (so auch OLG Oldenburg, FamRZ 1990; anders wohl OLG Hamm, FamRZ 1991, 1306, 1308, allerdings nur in einem obiter dictum; vgl. auch OLG Oldenburg, FamRZ 1991, 442 ; OLG Koblenz, FamRZ 1991, 206 ; AG Freiburg, FamRZ 1991, 1304).
  • OLG Düsseldorf, 07.05.2002 - 1 UF 200/01

    Voraussetzungen einer Scheidung nach türkischem Recht

    Bis zum Inkrafttreten der Neufassung des Art. 134 ZGB gab es praktisch keine Möglichkeit, gegen den Willen des anderen Ehegatten im Falle des überwiegenden Verschuldens des Klägers an der Zerrüttung geschieden zu werden (vgl. auch OLG Frankfurt, FamRZ 1993, 329, 330).

    Ebenso wenig kann ein widersprüchliches Verhalten daraus hergeleitet werden, dass die Antragsgegnerin heute zur Versöhnung bereit ist und die Rückkehr ihres Mannes in die Familie/Ehe wünscht, während sie auf Fragen des Gerichts, ob sie noch an ihrem Mann hänge, ihn noch liebe, zweimal die Antwort verweigert hat (vgl. die ähnliche "Widersprüchlichkeit" im Fall des OLG Frankfurt, FamRZ 1993, 329).

  • OLG Hamm, 12.03.2003 - 11 UF 244/02

    Rechtsmißbräuchliche Ausübung des Widerspruchsrechts gegen einen Scheidungsantrag

    ZGB n.F. zu rechtfertigen, da dessen Zielrichtung eine ganz andere -nämlich der Schutz des Schwächeren gegenüber dem die Scheidung begehrenden anderen Eheteil im Interesse einer denkbaren Versöhnung beider- ist, die Bestimmung mithin rein eheerhaltende Zwecke verfolgt, nicht aber -wie hier- eine Absicherung des widersprechenden Ehegatten gegen ihm missliebige wirtschaftliche Folgen der Scheidung (vgl. OLG Schleswig, OLGR 1998, 85, 86 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 946, 947 sowie OLG Frankfurt/M, FamRZ 1993, 329, 330).
  • OLG Frankfurt, 30.06.2005 - 2 UF 175/05

    Ehescheidung nach türkischem Recht: Verschulden des widersprechenden Ehegatten;

    Von einem Rechtsmissbrauch des Scheidungswiderspruches ist nämlich nur in Ausnahmefällen auszugehen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1993, 329, 330; OLG Hamm FamRZ 1995, 934, 935).
  • OLG Köln, 09.02.2001 - 25 UF 201/99

    Ehescheidung nach türkischem Recht

    Das wäre nur dann - ganz ausnahmsweise - der Fall, wenn sie ohne Bindung an die Ehe, allein aus wirtschaftlichen Interessen, etwa zur Vermeidung im Falle der Scheidung drohender Abschiebung oder wegen Unterhalts, der Scheidung widersprechen würde (OLG Oldenburg FamRZ 1991, 442; OLG Frankfurt FamRZ 1993, 329; OLG Hamm FamRZ 1993, 1207; IPRspr. 1995, 133).
  • OLG Köln, 04.12.1998 - 4 UF 103/98

    Rechtsmißbräuchlichkeit eines Einspruchs gegen die Scheidung nach türkischem ZGB

    Deshalb kann der erstmalige Einspruch auch nur in Ausnahmefällen als rechtsmißbräuchlich angesehen werden (OLG Frankfurt FamRZ 1993, 329; OLG Oldenburg FamRZ 1990, 632), weil sonst der Eheerhaltungszweck des Einspruchsrechtes und die Möglichkeit des Versuchs, die Ehe in den nächsten drei Jahren eventuell noch zu retten, unterlaufen würde.
  • OLG Saarbrücken, 20.03.1996 - 9 UF 19/95

    Zerrüttung einer Ehe nach türkischem Recht - Unterhaltsanspruch

    Das türkische Recht verlangt insofern ein wenigstens ehewidriges Verhalten dieses Ehegatten oder ein Verhalten von diesem, das den Vorwurf verdient, es sei geeignet, zur Zerstörung der Ehe beizutragen (vgl. hierzu: OLG Hamm, FamRZ 1991, 1306, 1308 und 1993, 1207, 1208; OLG Frankfurt, FamRZ 1993, 329, 330 und 1994, 1112).
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