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   BayObLG, 10.09.1992 - 1Z BR 68/92   

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BayObLG, 10.09.1992 - 1Z BR 68/92 (https://dejure.org/1992,1973)
BayObLG, Entscheidung vom 10.09.1992 - 1Z BR 68/92 (https://dejure.org/1992,1973)
BayObLG, Entscheidung vom 10. September 1992 - 1Z BR 68/92 (https://dejure.org/1992,1973)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unwirksamkeit; Erbeinsetzung; Verlobte; Scheidung; Auslegungsregel; Erblasser; Testamentserrichtung; Erblasserwille

Verfahrensgang

  • AG Coburg - VI 715/91
  • LG Coburg - 2 T 25/92
  • BayObLG, 10.09.1992 - 1Z BR 68/92

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 12
  • DNotZ 1993, 129
  • FamRZ 1993, 362
  • Rpfleger 1993, 158
  • Rpfleger 1993, 159
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.05.1959 - V ZR 97/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 10.09.1992 - 1Z BR 68/92
    Es handelt sich vielmehr nach allgemeiner Ansicht um eine dispositive Auslegungsregel (BGH FamRZ 1960, 28/29; BayObLG JurBüro 1981, 1728; Staudinger/Otte Rn. 4, Soergel/Damrau BGB 11.Aufl. Rn. 2, Palandt/Edenhofer BGB 51. Aufl. Rn. 1, MünchKomm-BGB/Leipold Rn. 3 u. 4, jeweils zu § 2077 ), so dass im Hinblick auf § 2077 Abs. 3 BGB durch Auslegung der letztwilligen Verfügung (§§ 133, 2084 BGB ) zu ermitteln ist, ob nach dem wirklichen Willen des Erblassers das Testament auch für den Fall einer späteren Scheidung Gültigkeit behalten sollte (vgl. Palandt/Edenhofer aaO Rn. 6).

    Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt, in dem die Verfügung errichtet wurde (BGH FamRZ 1960, 28/29; BayObLG JurBüro 1981, 1728 u. FamRZ 1983, 839 LS; MünchKomm-BGB/Leipold Rr~.17, Staudinger/Otte Rn. 19, Soergel/Damrau Rn. 6, BGB -RGRK Johannsen Rn. 5, Palandt/Edenhofer Rn. 6, jeweils zu § 2077), wobei spätere Umstände nur als Anzeichen für einen bereits in jenem Zeitpunkt vorhandenen Erblasserwillen berücksichtigt werden können (BGH, MünchKomm-BGB/Leipold u. Palandt/Edenhofer, j eweils aao).

    (2) Konnte somit das Landgericht einen Willen des Erblassers, die Erbeinsetzung auch für den Fall einer Scheidung bestehen zu lassen, nicht feststellen, so geht dies zu Lasten der Beteiligten zu 3. Da ein auf Fortgeltung des Testaments gerichteter Wille die Ausnahme darstellt (vgl. BGH FamRZ 1960, 28/29), trifft die Feststellungslast für einen derartigen Erblasserwillen denjenigen, der sich auf die Weitergeltung beruft (vgl. BayObLG JurBüro 1981, 1728 u. Rpfleger 1987, 503 ; MünchKomm-BGB/Leipold Rn. 19, Soergel/ Damrau Rn. 7, BGB -RGRK/Johannsen Rn. 5, Palandt/Edenhofer Rn. 8, jeweils zu § 2077).

  • BGH, 03.05.1961 - V ZR 154/59
    Auszug aus BayObLG, 10.09.1992 - 1Z BR 68/92
    a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Vorschrift des § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann Anwendung findet, wenn der Erblasser und die bedachte Person bei der Errichtung des Testaments miteinander verlobt waren und danach geheiratet haben (vgl. BGH FamRZ 1961, 364/366; Münch-Komm- BGB /Leipold 2.Aufl. Rn. 6 u.13, Staudinger/Otte BGB 12.Aufl. Rn. 6,u. 15, BGB -RGRK/Johannsen 12.Aufl. Rn. 1, jeweils zu § 2077).

    Es ist daher zu fragen, ob der Erblasser auch dann zugunsten der Beteiligten zu 3 verfügt hätte, wenn er bei Errichtung des Testaments die spätere Scheidung vorausgesehen hätte (BGH FamRZ 1961, 364/366).

  • BayObLG, 25.06.1987 - BReg. 1 Z 40/87

    Feststellungslast; Erblasser; Verlobter; Bedacht; Verlöbnis; Auflösung; Bestehen

    Auszug aus BayObLG, 10.09.1992 - 1Z BR 68/92
    (2) Konnte somit das Landgericht einen Willen des Erblassers, die Erbeinsetzung auch für den Fall einer Scheidung bestehen zu lassen, nicht feststellen, so geht dies zu Lasten der Beteiligten zu 3. Da ein auf Fortgeltung des Testaments gerichteter Wille die Ausnahme darstellt (vgl. BGH FamRZ 1960, 28/29), trifft die Feststellungslast für einen derartigen Erblasserwillen denjenigen, der sich auf die Weitergeltung beruft (vgl. BayObLG JurBüro 1981, 1728 u. Rpfleger 1987, 503 ; MünchKomm-BGB/Leipold Rn. 19, Soergel/ Damrau Rn. 7, BGB -RGRK/Johannsen Rn. 5, Palandt/Edenhofer Rn. 8, jeweils zu § 2077).
  • BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86

    Begründung der Entlassung des Testamentsvollstreckers bei einer

    Auszug aus BayObLG, 10.09.1992 - 1Z BR 68/92
    bb) Die dem Gericht der Tatsacheninstanz obliegende Testamentsauslegung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLGZ 1988, 42/47).
  • BGH, 18.04.1956 - IV ZB 18/56

    Vorbescheid im Erbscheinverfahren - §§ 2353, 2359 BGB, § 19 FGG

    Auszug aus BayObLG, 10.09.1992 - 1Z BR 68/92
    Einer Zurückweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 3 hätte es allerdings im Rahmen eines Vorbescheids nicht bedurft (vgl. BayObLG Rpfleger 1983, 12 LS), denn in der Ankündigung, das Nachlassgericht werde den von den Beteiligten zu 1 und 2 beantragten Erbschein erteilen, liegt notwendig die unausgesprochene Eröffnung, der abweichende Antrag der Beteiligten zu 3 werde zurückgewiesen werden (vgl. BGHZ 20, 255/257; BayObLGZ 1981, 69/70; Pentz MDR 1990, 586/587 f.).
  • BayObLG, 09.03.1981 - BReg. 1 Z 82/80
    Auszug aus BayObLG, 10.09.1992 - 1Z BR 68/92
    Einer Zurückweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 3 hätte es allerdings im Rahmen eines Vorbescheids nicht bedurft (vgl. BayObLG Rpfleger 1983, 12 LS), denn in der Ankündigung, das Nachlassgericht werde den von den Beteiligten zu 1 und 2 beantragten Erbschein erteilen, liegt notwendig die unausgesprochene Eröffnung, der abweichende Antrag der Beteiligten zu 3 werde zurückgewiesen werden (vgl. BGHZ 20, 255/257; BayObLGZ 1981, 69/70; Pentz MDR 1990, 586/587 f.).
  • OLG Frankfurt, 20.03.2014 - 20 W 520/11

    Fortgeltung gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen nach

    Dabei können nach Testamentserrichtung liegende Umstände für die Ermittlung dieses Willens insoweit herangezogen werden, als sie Rückschlüsse darauf zulassen, wie die Eheleute in diesem Fall testiert hätten (vgl. insgesamt u.a. BGH, Urteil vom 06.05.1959, a.a.O. und Urteil vom 03.05.1961, Az. V ZR 154/59, in FamRZ 1961, 364 ff.; Beschluss des erkennenden Senats vom 27.06.1978, Az. 20 W 448/78, in Rpfleger 1978, 412 f.; BayObLG, Beschluss vom 10.09.1992, Az. 1Z BR 68/92, zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 08.02.2008, Az. 31 Wx 69/07, zitiert nach juris; Musielak in Münchener Kommentar, a.a.O., § 2268, Rn. 4; Weidlich in Palandt, a.a.O., § 277, Rn. 6).
  • OLG Rostock, 13.07.2021 - 3 W 80/20

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Anwendbarkeit von § 2077 BGB

    § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB findet auch dann Anwendung, wenn der Erblasser und die bedachte Person im Zeitpunkt der Testamentserrichtung verlobt waren und erst danach geheiratet haben (BayObLG, Beschl. v. 10.09.1992, 1Z BR 68/92, NJW-RR 1993, 12 = FamRZ 1993, 362).

    § 2077 BGB, der keine widerlegliche Vermutung für den Erblasserwillen dokumentiert, sondern eine dispositive Auslegungsregel für die in der Norm festgestellten Fallgruppen enthält (BayObLG, Beschl. v. 10.09.1992, 1 Z BR 68/92, NJW-RR 1993, 12 = FamRZ 1993, 362 m.w.N.; BGH, Urt. v. 29.10.1959, III ZR 107/58, FamRZ 1960, 28; OLG Celle, Beschl. v. 23.06.2003, 6 W 45/03, NJW-RR 2003, 130 4 = FamRZ 2004, 310), ist seinem Wortlaut nach auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht unmittelbar anwendbar.

    Vielmehr ist gemäß § 2084 BGB der tatsächliche Wille des Erblassers bei Errichtung des Testamentes oder Abschluss des Erbvertrages zu ermitteln (BGH, Urt. v. 03.05.1961, V ZR 154/59, BeckRS 1961, 31348711; BayObLG, Beschl. v. 10.09.1992, 1 Z BR 68/92, NJW-RR 1993, 12 = FamRZ 1993, 362).

  • BGH, 02.04.2003 - IV ZB 28/02

    Abhängigkeit der Erbeinsetzung eines Schwiegerkindes vom Fortbestand der Ehe

    Wende man dagegen § 2077 BGB entsprechend an, hätte das Schwiegerkind zu beweisen, daß es trotz der Scheidung zum Erben berufen sei (zur Beweis- und Feststellungslast bei § 2077 BGB vgl. BGH aaO unter II 2 a; BayObLG FamRZ 1993, 362 f. m.w.N.).
  • BayObLG, 18.12.1995 - 1Z BR 111/95

    Bindungswirkung eines Erbvertrages bei Vorhersehbarkeit der Scheidung; Auslegung

    a) § 2077 Abs. 1 BGB enthält eine dispositive Auslegungsregel (BayObLG FamRZ 1993, 362; BayObLGZ 1993, 240, 245 f. und 1995, 197, 199; jeweils m.w.N.), so daß im Hinblick auf § 2077 Abs. 3 BGB durch Auslegung der letztwilligen Verfügung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln ist, ob diese nach dem wirklichen Willen des Erblassers auch für den Fall einer späteren Scheidung Gültigkeit behalten sollte (vgl. Palandt/Edenhofer § 2077 Rn. 6).

    Läßt sich ein solcher, in der Verfügung zum Ausdruck gekommener Wille nicht feststellen, so ist auf den mutmaßlichen (hypothetischen) Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung abzustellen, wobei spätere Umstände nur als Anzeichen für einen bereits damals vorhandenen Erblasserwillen berücksichtigt werden können (BayObLG FamRZ 1993, 362 f. und BayObLGZ 1995, 197, 201).

    Kann somit ein Wille der Vertragschließenden, die Erbeinsetzung auch für den Fall einer Scheidung bestehen zu lassen, nicht festgestellt werden, so geht dies zu Lasten des Beteiligten zu 2. Da ein auf Fortgeltung der letztwilligen Verfügung gerichteter Wille die Ausnahme darstellt, trifft die Feststellungslast insoweit denjenigen, der sich auf die Weitergeltung beruft (BayObLG FamRZ 1993, 362, 363 m.w.N.).

  • BayObLG, 23.05.1995 - 1Z BR 128/94

    Auswirkungen einer Ehescheidung auf die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen

    Da es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die letztwillige Verfügung errichtet wurde, können spätere Umstände nur als Anzeichen für einen bereits in jenem Zeitpunkt vorhandenen Erblasserwillen berücksichtigt werden (vgl. zu § 2077 BGB BGH FamRZ 1960, 28/29 und FamRZ 1961, 364/366 sowie BayObLG FamRZ 1993, 362/363 m.w.N.; zu § 2268 BGB OLG Hamm OLGZ 1992, 272/274; OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 412/413).

    Es kann dahinstehen, inwieweit dies allgemein für Umstände gilt, die das Verhältnis der Ehegatten nach der Scheidung betreffen (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 362/363 zu § 2077 BGB ; Soergel/Loritz § 2077 Rn. 17; Brox Erbrecht 14. Aufl. Rn. 216).

  • BayObLG, 08.03.1995 - 1Z BR 175/94

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin; Frage der Wirksamkeit der

    Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt, zu dem die Verfügung errichtet wurde, wobei spätere Umstände nur als Anzeichen für einen bereits in jenem Zeitpunkt vorhandenen Erblasserwillen berücksichtigt werden können (zum ganzen BayObLG FamRZ 1993, 362 f. und Palandt/Edenhofer § 2077 Rn. 6, jeweils m.w.Nachw.).

    bb) Das durch Testamentsauslegung gewonnene Ergebnis des Landgerichts, es lasse sich weder ein wirklicher noch ein hypothetischer Wille des Erblassers dahin feststellen, daß das Testament vom 15.2.1943 trotz der Scheidung fortgelten solle, kann der Senat nur auf Rechtsfehler überprüfen; gleiches gilt für die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts, die der Auslegung zugrunde liegen (BayObLG FamRZ 1993, 362/363 sowie allgemein zur Testamentsauslegung BayObLGZ 1991, 173/176).

    Selbst ein gutes Verhältnis zwischen geschiedenen Eheleuten genügt hierzu für sich genommen nicht (BayObLG FamRZ 1993, 362/363).

  • BayObLG, 22.07.1996 - 1Z BR 76/96

    Auslegung eines Ehegattenerbvertrags nach Scheidung der Ehe

    Dabei handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und der herrschenden Meinung um eine dispositive Auslegungsregel, so daß bei Fehlen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung im Hinblick auf § 2077 Abs. 3 BGB durch Auslegung zu ermitteln ist, ob die Verfügung auch für den Fall einer späteren Scheidung Gültigkeit behalten sollte (vgl. zu allem näher BayObLG FamRZ 1993, 362 und FamRZ 1996, 760, 761 f.).

    Entscheidend ist der Wille der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 362), wobei spätere Umstände nur als Anzeichen für diesen Willen herangezogen werden können (BayObLG FamRZ 1996, 760, 762).

  • OLG Zweibrücken, 24.03.1998 - 3 W 6/98

    Unwirksamkeit eines Erbvertrages bei Ehescheidung

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  • OLG Köln, 21.06.2004 - 2 Wx 9/04
    Da es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die letztwillige Verfügung errichtet wurde, können spätere Umstände allenfalls als Anzeichen für einen bereits in jenem Zeitpunkt vorhandenen Erblasserwillen berücksichtigt werden (BGH, FamRZ 1960, 28 [29]; BGH, FamRZ 1961, 364 [366]; BayObLG, FamRZ 1993, 362 [363]; BayObLG, NJW 1996, 133 [134]; OLG Hamm, OLGZ 1992, 272 [274]; OLG Frankfurt, Rpfleger 178, 412 [413]).

    Aus dem Umstand, daß die Ehegatten nach der Behauptung der Beteiligten zu 2) auch nach der Scheidung ein gutes Verhältnis zueinander hatten, brauchte das Landgericht ebensowenig zwingend entnehmen, die Erblasserin habe bereits bei Errichtung des Testaments im Jahre 1958 die Erbeinsetzung auch für den Fall des Scheiterns der Ehe bindend aufrechterhalten wollen (vgl. allgemein BayObLG, NJW-RR 1993, 12 [13]).

  • BayObLG, 08.06.1993 - 1Z BR 95/92

    Nachweis eines testamentarischen Erbrechts bei fehlender testamentarischer

    § 2268 Abs. 1 BGB enthält ebenso wie § 2077 Abs. 1 BGB eine dispositive Auslegungsregel entsprechend dem vom Gesetz vermuteten Willen der Ehegatten (BGH, FamRZ 1960, 28, 29, BayObLG, FamRZ 1993, 362, m.w.N., jeweils zu § 2077 BGB ; OLG Hamm, OLGZ 1992, 272, 274; MünchKomm/Musielak, aaO., § 2268 Rdn. 2).
  • BayObLG, 14.05.1997 - 1Z BR 241/96

    Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums - Anfechtungsrecht und Kausalität)

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