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Rechtsprechung
   BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92   

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BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92 (https://dejure.org/1993,446)
BGH, Entscheidung vom 17.02.1993 - XII ZB 134/92 (https://dejure.org/1993,446)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 1993 - XII ZB 134/92 (https://dejure.org/1993,446)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Namensführung - Staatsangehörigkeit - internationalem Privatrecht - Rückwirkung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    EGBGB Art. 10 Abs. 1; GG Art. 116 Abs. 1
    Namensführung deutscher Volkszugehöriger nach deutschem internationalem Privatrecht

Papierfundstellen

  • BGHZ 121, 305
  • NJW 1993, 2241
  • MDR 1993, 1086
  • FamRZ 1993, 935
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70

    Ehename der Frau

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92
    aa) Nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden deutschen internationalen Privatrecht galt für den Erwerb des Familiennamens durch Geburt das Personalstatut mit Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Namensträgers (BGHZ 56, 193, 195) [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70].

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs galt seit der Entscheidung BGHZ 56, 193 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70] grundsätzlich das Personalstatut mit Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Namensträgers.

    Allerdings waren Eheleute verschiedener Staatsangehörigkeit befugt, den im Aufenthaltsstaat geltenden Ehenamen anzunehmen (BGHZ 56, 193, 204 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; 72, 163, 167; vgl. auch Palandt/ Heldrich, BGB 44. Aufl. Art. 14 EGBGB Anm. 4 c).

  • BayObLG, 21.11.1991 - BReg. 3 Z 127/91

    Familienbuch; Vorname; Familienname; Ehegatten; Eltern; Zwischenname; Wechsel der

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92
    So zu entscheiden, sieht es sich jedoch durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. Oktober 1979 (BayObLGZ 1979, 320 ff) gehindert; ob darüber hinaus auch der Beschluß dieses Gerichts vom 21. November 1991 (BayObLGZ 1991, 400 ff) entgegenstehe, hat es offengelassen.

    Damit kann offenbleiben, ob der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts auch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. November 1991 (aaO) entgegenstünde.

  • BayObLG, 04.10.1979 - BReg. 1 Z 44/79
    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92
    Art. 116 I GG hat insoweit keine Rückwirkung (entgegen BayObLGZ 1979, 320).

    So zu entscheiden, sieht es sich jedoch durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. Oktober 1979 (BayObLGZ 1979, 320 ff) gehindert; ob darüber hinaus auch der Beschluß dieses Gerichts vom 21. November 1991 (BayObLGZ 1991, 400 ff) entgegenstehe, hat es offengelassen.

  • BGH, 17.10.1956 - IV ZR 182/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92
    Aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ergibt sich nicht, daß eine solche Rückwirkung beabsichtigt war, vielmehr sollte lediglich angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1956 - IV ZR 182/55 - NJW 1957, 100 die Rechtslage geklärt werden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 530, 3. WP, S. 35 zu Nr. 5).
  • BGH, 16.10.1974 - IV ZB 12/74

    Ehename der Frau nach Einbürgerung

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92
    Ob der Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit Auswirkungen auf abgeschlossene Tatbestände wie den Namenserwerb hat, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des neuen Rechts (BGHZ 63, 107, 111 f).
  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 334/81

    Zur Verfassungswidrigkeit von Art. 17 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92
    Entsprechend den vom Senat in BGHZ 86, 57, 66 [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81] entwickelten Grundsätzen wäre in diesem Fall auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 2 und 3 abzustellen, was ebenfalls zur Anwendung polnischen Rechts führen würde.
  • BGH, 25.09.1978 - IV ZB 10/78

    Namenswahlrecht in gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92
    Allerdings waren Eheleute verschiedener Staatsangehörigkeit befugt, den im Aufenthaltsstaat geltenden Ehenamen anzunehmen (BGHZ 56, 193, 204 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; 72, 163, 167; vgl. auch Palandt/ Heldrich, BGB 44. Aufl. Art. 14 EGBGB Anm. 4 c).
  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81

    Versorgungsausgleich in Härtefällen

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92
    Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich auch jedes nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangene neue Gesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt, zu berücksichtigen (Keidel/Kuntze, Freiwillige Gerichtsbarkeit 13. Aufl. § 27 Rdn. 22 m.N.; vgl. auch Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - FamRZ 1983, 1003, 1004).
  • BVerwG, 24.06.1971 - I C 26.69

    Begriff der Aufnahme "in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92
    Die Rechtsstellung als Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG erhalten die in dieser Bestimmung genannten Personen jedoch erst mit ihrer Aufnahme in das Bundesgebiet bzw. in das Gebiet der früheren DDR (BVerwG DÖV 1972, 238; Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz 7. Aufl. Rdn. 2 S. 1334; Hämin/Lenz, Grundgesetz 3. Aufl. Anm. B 1 und 6; Jarass/Pieroth, GG 2. Aufl. Rdn. 5; Bonner Kommentar, Anm. 6, jeweils zu Art. 116; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht (Stand November 1987) Art. 116 GG Rdn. 45; BayObLG IPRspr.
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 718/80

    Maßgebliches Recht für Scheidung einer Ausländerehe in der Bundesrepublik

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92
    Aus dem Vorlegungsbeschluß muß sich ergeben, daß es bei Befolgung der abweichenden Ansicht zu einer anderen Entscheidung gelangen würde (Senatsbeschluß BGHZ 82, 34, 36 f m.w.N.).
  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 36/88

    Voraussetzungen einer Vorlage an den BGH in FGG -Verfahren

  • BGH, 13.01.1956 - V ZB 49/55

    Vorlagepflicht in Grundbuchsachen

  • BGH, 14.11.1990 - XII ZB 26/89

    Bestimmung des Familiennamens eines aus der Ehe eines Ausländers mit einer

  • BGH, 11.11.1986 - V ZB 1/86

    Wirksamkeit einer Vertretungsklausel in einer Teilungserklärung

  • BGH, 18.05.1989 - V ZB 14/88

    Haftung des "werdenden" Wohnungseigentümers für vor dem Eigentumserwerb

  • BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78

    Familienname eines Kindes aus gemischt-nationaler Ehe

  • BGH, 17.03.2003 - XII ZB 2/03

    Zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung von Betreuerentscheidungen im

    An diese Ansicht ist der Senat - soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Frage steht - gebunden (Senatsbeschluß BGHZ 121, 305, 308).

    Sie entspricht im übrigen auch dem Verständnis, das der Bundesgerichtshof dem Begriff der Entscheidungserheblichkeit für die Zulässigkeit der Vorlagen anderer Gerichte - etwa, wie im vorliegenden Fall, nach § 28 Abs. 2 FGG - beimißt; danach muß sich, wie anfangs ausgeführt, aus dem Vorlagebeschluß ergeben, daß es vom Standpunkt des vorlegenden Gerichts aus auf die Vorlagefrage ankommt, das vorlegende Gericht also bei Befolgung der abweichenden Ansicht zu einem anderen Ergebnis gelangen würde (Senatsbeschluß BGHZ 121, 305, 308; ebenso BGHZ 82, 34, 36 f.; 112, 127, 129; 117, 217, 221).

  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12

    Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des

    aa) Das deutsche Recht enthält indessen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Norm, die es ohne weiteres erlauben würde, die Namensführung eines eingebürgerten Ausländers abweichend von dem fremden Recht zu beurteilen, unter dem der Name erworben wurde (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 121, 305, 313 = FamRZ 1993, 935, 937 f. und vom 9. Juni 1993 - XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178, 1179).
  • BGH, 14.05.2019 - II ZB 25/17

    EuGH-Vorlage zur Handelsregisteranmeldung einer Limited-Zweigniederlassung

    Dass die Gesellschaftsrechtsrichtlinie erst am 20. Juli 2017 und damit erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Kraft getreten ist, steht ihrer Anwendung nicht entgegen, weil der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren das bei Erlass seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81, NJW 1983, 2243, 2244; Beschluss vom 17. Februar 1993 - XII ZB 134/92, NJW 1993, 2241, 2243; Beschluss vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, 1509; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 74 Rn. 53).
  • BGH, 26.06.2018 - II ZB 12/16

    Anforderungen an eine einzureichende Gesellschafterliste wegen einer Veränderung

    Das Rechtsbeschwerdegericht hat daher auch ein nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung in Kraft getretenes Gesetz zu berücksichtigen, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (BGH, Beschluss vom 17. Februar 1993 - XII ZB 134/92, BGHZ 121, 305, 317; Bumiller in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl., § 72 Rn. 6; Unger/Roßmann in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 5. Aufl., § 72 Rn. 7; Müther in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl., § 72 Rn. 6).
  • BGH, 11.10.2006 - XII ZR 79/04

    Lebenslange Unscheidbarkeit der Ehe nach kirchlichem Recht kann im Einzelfall mit

    Ob eine Ehe besteht, ist im Scheidungsverfahren von Amts wegen zu ermitteln (vgl. Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 616 Rdn. 2); insoweit kommt der hier vorgelegten (acht Jahre nach der Trauung ausgestellten) kirchlichen Heiratsurkunde vom 3. Oktober 2001 nicht dieselbe Beweiskraft zu, wie sie § 66 PStG inländischen Personenstandsurkunden beimisst (Senatsbeschluss BGHZ 121, 305, 310; vgl. auch § 348 Abs. 1 ZPO), so dass die darin beurkundeten Tatsachen der freien Beweiswürdigung unterliegen und ihre materiellrechtlichen Wirkungen zu prüfen bleiben (vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 ­ XII ZB 200/87 ­ FamRZ 1991, 300, 301 f. zur Prüfungspflicht des deutschen Standesbeamten).
  • BGH, 09.06.1993 - XII ZB 3/93

    Eintragung des russischen Zwischennamens in Familienbuch eines Aussiedlers

    Insbesondere enthält Art. 116 Abs. 1 GG insoweit keine Rückwirkung (Senatsbeschluß vom 17. Februar 1993 - XII ZB 134/92 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Durch die Einführung von Art. 9 II Nr. 5 FamRÄndG hat der Gesetzgeber klargestellt, daß die Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, auch auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Februar 1993 aaO).

    Darin läge ein schwerlich zu rechtfertigender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Namensträgers, der Gründe haben kann, an seiner bisherigen Namensführung festzuhalten (vgl. auch Senatsbeschluß vom 17. Februar 1993 aaO).

    Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich jedes nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangene neue Gesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt, zu berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 17. Februar 1993 a.a.O. m.N.).

  • OLG Nürnberg, 07.03.2012 - 11 W 2380/11

    Einbürgerung einer bulgarischen Staatsangehörigen: Beibehaltung des nach

    Maßgebender Zeitpunkt für die Anknüpfung zum Zwecke der Bestimmung des richtigen Namensstatuts ist der namensbegründende bzw. -ändernde Vorgang (BGHZ 121, 305; OLG Hamm StAZ 2006, 357; KG OLGZ 1979, 166; MünchKomm-BGB/Birk, 5. Aufl. Art. 10 EGBGB Rdnr. 25).

    (BGHZ 121, 305 Rdnr. 27 zitiert nach juris; Mäsch in Beck'scher Online-Kommentar, Stand 01.08.2011 Art. 10 EGBGB Rdnr. 14; MünchKommBGB/ Birk a. a. O. Art. 47 Rdnr. 8; Staudinger/Hepting (2007) Art. 10 Rdnr. 141 je m. w. Nachw.).

    Würde dieser auch in Fällen wegfallen, in denen der Betroffene so wie die Antragstellerin nicht damit einverstanden ist, läge darin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein schwerlich zu rechtfertigender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Namensträgers, der Gründe haben kann, an seiner bisherigen Namensführung festzuhalten (BGHZ 63, 107/110 ff.; BGHZ 121, 305; NJW 1993, 2244).

  • BGH, 22.03.2023 - XII ZB 105/22

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein Kind aufgrund Anerkennung der

    (1) Anders als im Fall der Einbürgerung eines ausländischen Staatsangehörigen, bei welcher der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 16 Satz 1 StAG lediglich mit Wirkung ex nunc eintritt (vgl. GK-StAR/Marx [Stand: 9. Juni 2006] § 16 StAG Rn. 6; Hailbronner in Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber Staatsangehörigkeitsrecht 7. Aufl. § 16 StAG Rn. 3), oder im Fall der Aufnahme von Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG in das Gebiet der Bundesrepublik, bei der die von der Verfassung angeordnete Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen ebenfalls lediglich eine ex-nunc-Wirkung für die Zeit ab ihrer Aufnahme entfaltet (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 121, 305 = FamRZ 1993, 935, 938), erfolgt der - hier vorliegende - Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes aufgrund Anerkennung der Vaterschaft durch einen Deutschen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG mit Wirkung ex tunc auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück.

    Ein rückwirkender Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit hat jedoch - anders als ein solcher nur mit Wirkung ex nunc (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 1983 - IVb ZB 637/80 - FamRZ 1983, 878, 881; BGHZ 121, 305 = FamRZ 1993, 935, 938 und vom 9. Juni 1993 - XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178, 1179) - Auswirkungen auf einen bereits nach ausländischem Recht gebildeten Namen.

  • BGH, 21.03.2001 - XII ZB 83/99

    Neubestimmung des Ehenamens nach vorheriger Bestimmung nach ausländischem Recht

    An diese Beurteilung ist der Senat - soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Frage steht - gebunden (Senatsbeschluß BGHZ 121, 305, 308).

    Dies gilt auch für die Namensführung von deutschen Volkszugehörigen, die mit der Aufnahme im Bundesgebiet die gleiche Rechtsstellung wie deutsche Staatsangehörige erworben haben (Senatsbeschluß BGHZ 121, 305, 313).

  • OLG Karlsruhe, 31.07.2013 - 7 U 184/12

    GmbH & CoKG: Erforderlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses zur Geltendmachung

    Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf den Wegfall der Prozessfähigkeit im Laufe des Prozesses sieht der Senat keine Regelungslücke, denn für eine solche Ausweitung besteht kein Bedürfnis (BGH, Beschluss vom 17. Februar 1993, XII ZB 134/92 , BGHZ 121, 305, 314).
  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 49/01

    Umfang der Ansprüche des Berufsbetreuers; Aufwendungsersatz für Bürokraft

  • BGH, 25.06.2003 - XII ZB 169/99

    Anfechtung der Bestellung eines Verfahrenspflegers

  • OLG Nürnberg, 31.03.2015 - 11 W 2502/14

    Personenstandssache auf Berichtigung der Namensangabe im Geburtseintrag für ein

  • BayObLG, 07.02.2000 - 1Z BR 9/99

    Berichtigung des Familienbuchs

  • BayObLG, 26.05.1999 - 1Z BR 200/98

    Zur Neubestimmung des Ehenamens für Spätaussiedler-Ehegatten

  • OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 20 W 276/19

    Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung nach den §§ 108 ff. FamFG im

  • BGH, 08.02.2023 - XII ZB 402/22

    Vorliegende Urkunde als maßgeblich für die Schreibweise des Familiennamens und

  • BGH, 21.03.2001 - XII ZB 225/99

    Neue Bestimmung des Ehenamens nach vorheriger Bestimmung im Ausland

  • OLG Hamm, 10.09.2007 - 15 W 358/06

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

  • KG, 17.07.2012 - 1 W 623/11

    Personenstandsrecht: Anforderungen an den Nachweis einer früheren

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2012 - 3 Wx 205/11

    Gerichtliche Berichtigung von Personenstandseinträgen

  • OLG Schleswig, 02.11.2005 - 2 W 169/05

    Betreuung: Bestellung eines Betreuers trotz Vorsorgevollmacht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2000 - 8 A 3628/00

    Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung ; Anspruch auf eine Namensänderung nach

  • OLG Dresden, 28.01.2000 - 6 VA 8/99

    Ehefähigkeitszeugnisse

  • OLG Stuttgart, 07.02.2006 - 8 W 532/05

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Frage, ob

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2000 - 8 A 3458/96

    Genehmigung zur Änderung eines Familiennamens mit dem zusätzlichen Adelsprädikat

  • OLG Frankfurt, 15.01.2007 - 20 W 484/06

    Namensrecht: Zulässigkeit von Anschlusserklärungen der Kinder an die

  • OLG Bamberg, 22.03.2022 - 7 UF 21/22

    Erneuter Antrag auf Änderung der gesetzlichen Sorgerechtsverhältnisse nach

  • OLG Frankfurt, 22.06.2006 - 20 W 183/06

    Bestimmung des Ehenamens: Nachträgliche Wahl getrennter Namensführung von

  • OLG Frankfurt, 07.03.2002 - 20 W 522/01

    Internationales Privatrecht: Wahl eines gemeinsamen Ehenamens durch pakistanische

  • OLG Frankfurt, 14.02.2006 - 20 W 269/05

    Namensrecht: Kein Wegfall eines ausländischen Zwischennamens nach Statutenwechsel

  • OLG Hamm, 29.06.2006 - 15 W 384/05

    Angleichung ausländischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht

  • OLG Nürnberg, 11.03.2020 - 11 W 2656/18

    Aufenthaltserlaubnis, Migration, Bescheid, Eritrea, Sorgerecht, Vaterschaft,

  • KG, 09.05.2017 - 1 W 466/16

    Personenstandssache: Schreibweise der Beurkundung eines russischen Namens im

  • OLG Hamm, 09.12.1998 - 15 W 424/98

    Antrag auf Änderung des Ehenamens

  • KG, 02.10.2007 - 1 W 288/04

    Anpassung srilankischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht

  • KG, 14.10.2014 - 1 W 299/14

    Eintragung in ein Personenstandsbuch: Schreibweise des deutschen Namensteils bei

  • KG, 30.09.2014 - 1 W 519/13

    Personenstandssache: Maßgebliche Schreibweise des Geburtsnamen des Kindes für die

  • KG, 06.07.2006 - 1 W 169/06

    Berichtigung des Familienbuches: Verbindlichkeit der weiblichen Namensform nach

  • KG, 05.10.2017 - 1 W 199/17

    Eintragung des tschetschenischen Vaters eines Kindes im Geburtsregister:

  • OLG Stuttgart, 10.12.1998 - 8 W 515/97

    Neubestimmung des Ehenamens; Wahl deutschen Rechts für die Namensführung;

  • OLG Hamm, 14.01.1999 - 15 W 237/98
  • KG, 25.02.1997 - 1 W 7935/96

    Wiederannahme des Geburtsnamens durch eine türkische Ehefrau; Anwendbarkeit des

  • BayObLG, 11.06.1999 - 1Z BR 186/98

    Eintragung der nachträglich eingetretenen Legitimation eines Kindes im

  • OLG Stuttgart, 01.12.1998 - 8 W 363/98

    Möglichkeit der Annahme der deutschen Form eines bei Eheschließung gewählten

  • BGH, 11.10.2006 - XII ZR 79/104
  • BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 101/99

    Auswirkungen der Vaterschaftsanerkennung auf den Familiennamen des Kindes

  • BGH, 14.07.1993 - XII ZB 2/93

    Berichtigung eines Familienbuches - Anlegen eines neuen Familienbuches -

  • OLG Frankfurt, 20.12.1999 - 20 W 300/97
  • KG, 08.08.1995 - 1 W 6425/94

    Richtigkeit der Schreibweise von Namen in einem Familienbuch; Rechtmäßigkeit der

  • KG, 02.06.1998 - 1 W 1588/96

    Anpassung von Namen an die in Deutschland übliche Form durch in der BRD als

  • BayObLG, 08.11.1995 - 1Z BR 46/95

    Angabe des Geburtsdatums eines Eheschließenden im Heiratsbuch als Berichtigung

  • BGH, 12.06.1963 - V ZR 146/61

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.04.1993 - 1 BvR 435/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2968
BVerfG, 20.04.1993 - 1 BvR 435/93 (https://dejure.org/1993,2968)
BVerfG, Entscheidung vom 20.04.1993 - 1 BvR 435/93 (https://dejure.org/1993,2968)
BVerfG, Entscheidung vom 20. April 1993 - 1 BvR 435/93 (https://dejure.org/1993,2968)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Frühere Ehefrau - Witwenrente - Hinterbliebenenrente

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 935
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85

    Steuerfreiheit von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1993 - 1 BvR 435/93
    Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (vgl. BVerfGE 71, 255 [271]; 81, 108 [117]; 83, 395 [401]).

    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz hat das Bundesverfassungsgericht nur zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 52, 277 [280 f.]; 68, 287 [301]; 81, 108 [117]; 83, 395 [401]).

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1993 - 1 BvR 435/93
    Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (vgl. BVerfGE 71, 255 [271]; 81, 108 [117]; 83, 395 [401]).

    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz hat das Bundesverfassungsgericht nur zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 52, 277 [280 f.]; 68, 287 [301]; 81, 108 [117]; 83, 395 [401]).

  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvR 55/81

    Aufteilung einer Hinterbliebenenrente - Kriterium der Ehedauer -

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1993 - 1 BvR 435/93
    Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1984 - 1 BvR 55/81 u.a. (BVerfGE 66, 66 ) beruft, hat das Bundessozialgericht bereits zutreffend ausgeführt, daß dieser Beschluß die Aufteilung der Rente bei mehreren Berechtigten behandelt und lediglich besagt, daß die Benachteiligung einer Witwe durch die Teilung einer Rente mit einer früheren Ehefrau des Versicherten ausschließlich nach der Ehedauer verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1993 - 1 BvR 435/93
    Nach § 1265 Abs. 1 Satz 1 RVO erhält die frühere Ehefrau entsprechend der grundsätzlichen Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente (vgl. dazu BVerfGE 48, 346 [359]) diese dann, wenn ihr durch den Tod des Versicherten Unterhalt oder ein Unterhaltsanspruch entgangen ist.
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1993 - 1 BvR 435/93
    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz hat das Bundesverfassungsgericht nur zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 52, 277 [280 f.]; 68, 287 [301]; 81, 108 [117]; 83, 395 [401]).
  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79

    Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Jugendschutzrecht

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1993 - 1 BvR 435/93
    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz hat das Bundesverfassungsgericht nur zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 52, 277 [280 f.]; 68, 287 [301]; 81, 108 [117]; 83, 395 [401]).
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1993 - 1 BvR 435/93
    Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (vgl. BVerfGE 71, 255 [271]; 81, 108 [117]; 83, 395 [401]).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1993 - 1 BvR 435/93
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz kommt vor allem in Betracht, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art. und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; st. Rspr.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.05.2011 - L 8 R 964/09
    Deshalb ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, den Anspruch davon abhängig zu machen, dass durch den Tod des Versicherten ein Unterhaltsanspruch oder tatsächlich geleisteter Unterhalt entgangen ist (s. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - 1 BvR 1649/01, SozR 4-2600 § 243 Nr. 3, vom 20. April 1993 - 1 BvR 435/93, SozR 3-2200 § 1265 Nr. 10 und vom 10. März 1989 - 1 BvR 1539/88, SozR 2200 § 1265 Nr. 95).

    Der Rentenanspruch gemäß § 243 Abs. 3 SGB VI hat dagegen keine Unterhaltsersatzfunktion, sondern beruht allein auf sozialen Erwägungen (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1993 a.a.O.).

  • BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 44/99 R

    Unterhalt iS. von § 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI

    Die geschiedene Ehefrau des Versicherten soll einen Ausgleich erhalten, wenn ihr durch den Tod des Versicherten tatsächlich Unterhalt (oder ein Unterhaltsanspruch) entgangen ist (vgl hierzu ua BVerfG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 10 S 58).
  • LSG Bayern, 28.10.2009 - L 13 KN 12/08

    Geschiedenenwitwenrente - Unterhaltsanspruch - letzter wirtschaftlicher

    Die mit dem konditionalen Nebensatz in § 243 Abs. 3 SGB VI bewirkte Einschränkung zu Lasten des geschiedenen Ehegatten verstößt nicht gegen die Verfassung (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20.04.1993 - 1 BvR 435/93, SozR 3-2200 § 1265 RVO Nr. 10).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.10.2010 - L 4 R 539/09
    Die gesetzliche Regelung in der Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung enthält eine Typisierung, welcher mit den von der Klägerin zur Abwendung von Härten geltend gemachten Billigkeitserwägungen nicht entgegengetreten werden kann (zum Problemkreis vgl. auch die Entscheidungen des BVerfG vom 10. März 1989 1 BvR 1539/88 - SozR 2200 § 1265 Nr. 95; vom 20. April 1993 - 1 BvR 435/93 - SozR 3-2200 § 1265 Nr. 10; auch nochmals BSG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - B 8 KN 20/99 B).
  • BSG, 26.06.2008 - B 13 R 248/07 B
    Weiter hat das BVerfG entschieden (SozR 2200 § 1265 Nr. 57, 95), dass § 1265 RVO bzw § 42 AVG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, soweit danach die Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente von der Unterhaltspflicht bzw der tatsächlichen Gewährung von Unterhalt seitens des Versicherten abhängig gemacht wird, und dabei insbesondere auf die Unterhaltsersatzfunktion der Geschiedenenwitwenrente abgestellt (hierzu auch BVerfG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 10 S 58).
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