Weitere Entscheidungen unten: BFH, 25.06.1993 | OLG Karlsruhe, 17.12.1992

Rechtsprechung
   BFH, 25.05.1993 - IX R 17/90   

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https://dejure.org/1993,281
BFH, 25.05.1993 - IX R 17/90 (https://dejure.org/1993,281)
BFH, Entscheidung vom 25.05.1993 - IX R 17/90 (https://dejure.org/1993,281)
BFH, Entscheidung vom 25. Mai 1993 - IX R 17/90 (https://dejure.org/1993,281)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 171, 452
  • FamRZ 1994, 104 (Ls.)
  • BB 1993, 1867
  • BB 1993, 2286
  • DB 1993, 1904
  • BStBl II 1993, 834
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 31.03.1992 - IX R 299/87

    Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Mietvertrages zwischen

    Auszug aus BFH, 25.05.1993 - IX R 17/90
    b) Aus den vorgenannten Gründen kann offenbleiben, ob die Würdigung der Zeugenaussage der Tochter des Klägers durch das FG hinsichtlich der Mietzinsentrichtungen der - durch § 118 Abs. 2 FGO eingeschränkten - revisionsrechtlichen Prüfung standhalten würde (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 1992 IX R 299/87, BFH/NV 1992, 656).

    Ist der Mietvertrag der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, so folgt daraus, daß die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung so zu ermitteln sind, als ob der Kläger selbst die Eigentumswohnung genutzt hätte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 656).

  • BFH, 19.06.1991 - IX R 306/87

    Ausschluß der pauschalierten Nutzungswertbesteuerung nach § 21a EStG bei

    Auszug aus BFH, 25.05.1993 - IX R 17/90
    Wie der erkennende Senat entschieden hat (Urteil vom 19. Juni 1991 IX R 306/87, BFHE 165, 359, BStBl II 1992, 75), ist ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen der Besteuerung grundsätzlich nur dann zugrunde zu legen, wenn der Mietvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.
  • BFH, 15.12.1992 - IX R 13/90

    Kriterien für teilweise unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer Wohnung

    Auszug aus BFH, 25.05.1993 - IX R 17/90
    Bei dieser Sachlage ist die Frage einer Kürzung der Werbungskosten nicht entscheidungserheblich (vgl. hierzu aber BFH-Urteil vom 15. Dezember 1992 IX R 13/90, BFHE 170, 162, BStBl II 1993, 490).
  • BFH, 05.02.1988 - III R 216/84

    Steuerrechtliche Berücksichtigung eines Pachtverhältnisses zwischen nahen

    Auszug aus BFH, 25.05.1993 - IX R 17/90
    Zur Durchführung eines Mietvertrages gehört - nicht anders als bei einem Pachtvertrag - die vertragsgemäße Zahlung der geschuldeten Vergütung (vgl. BFH-Urteil vom 5. Februar 1988 III R 216/84, BFH/NV 1988, 553).
  • BFH, 05.09.1990 - X R 100/89

    Ausweisung von stillen Beteiligungen an eine Gesellschaft als Darlehen -

    Auszug aus BFH, 25.05.1993 - IX R 17/90
    Es ist an eine bei einer früheren Veranlagung zugrunde gelegte Rechtsauffassung auch dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat (vgl. BFH-Urteil vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217, m. w. N.).
  • BFH, 23.02.1988 - IX R 157/84

    Vermietung einer Eigentumswohnung an unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind als

    Auszug aus BFH, 25.05.1993 - IX R 17/90
    Unerörtert kann auch bleiben, ob in dem Abschluß des Mietvertrags ein Gestaltungsmißbrauch zu sehen ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 23. Februar 1988 IX R 157/84, BFHE 152, 496, BStBl II 1988, 604).
  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Eine solche Bindung des FA hätte sich nur dann ergeben können, wenn der Vorsteher oder der zuständige Sachgebietsleiter dem Kläger eine bestimmte rechtliche Behandlung zugesagt oder wenn das FA durch sein früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Oktober 1992 X R 99/88, BFHE 170, 41, BStBl II 1993, 289, unter 5. b, m. w. N.; vom 25. Mai 1993 IX R 17/90, BFHE 171, 452, BStBl II 1993, 834).
  • BFH, 07.05.1996 - IX R 69/94

    Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die Anerkennung von Mietverträgen

    Soweit die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen den Schluß erlaubt, daß schon eine geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen für sich allein stets zur Nichtanerkennung eines Mietverhältnisses führen kann (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 25. Mai 1993 IX R 17/90, BFHE 171, 452, BStBl II 1993, 834), hält der Senat daran mit Rücksicht auf die Beschlüsse des BVerfG nicht mehr fest.
  • BFH, 16.01.1996 - IX R 13/92

    Zur Anerkennung eines Mietverhältnisses mit dem geschiedenen Ehemann

    Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß Mietverträge zwischen Angehörigen der Besteuerung nur zugrunde gelegt werden können, wenn der Vertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen ist, tatsächlich durchgeführt wird und nach Inhalt und Ausführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist (BFH-Urteile vom 19. Juni 1991 IX R 306/87, BFHE 165, 359, BStBl II 1992, 75; vom 25. Mai 1993 IX R 17/90, BFHE 171, 452, BStBl II 1993, 834).
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Rechtsprechung
   BFH, 25.06.1993 - III R 32/91   

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https://dejure.org/1993,932
BFH, 25.06.1993 - III R 32/91 (https://dejure.org/1993,932)
BFH, Entscheidung vom 25.06.1993 - III R 32/91 (https://dejure.org/1993,932)
BFH, Entscheidung vom 25. Juni 1993 - III R 32/91 (https://dejure.org/1993,932)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 171, 407
  • NJW 1994, 1088 (Ls.)
  • FamRZ 1994, 104 (Ls.)
  • BB 1993, 1936
  • DB 1993, 2110
  • BStBl II 1993, 824
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 24.05.1991 - III R 105/89

    1. Die erneute Ausübung des Veranlagungswahlrechts bei Änderung der

    Auszug aus BFH, 25.06.1993 - III R 32/91
    Da das Gesetz für die Ausübung des Wahlrechts keine Frist vorsieht und es grundsätzlich auch keine Bindung an die einmal getroffene Wahl gibt, können Ehegatten ihr Wahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit sogar eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheides ausüben und bis zu diesem Zeitpunkt die einmal getroffene Wahl frei widerrufen (BFH-Urteile vom 28. August 1981 VI R 139/78, BFHE 134, 412, BStBl II 1982, 156; vom 27. September 1988 VIII R 98/87, BFHE 155, 91, BStBl II 1989, 229, und vom 24. Mai 1991 III R 105/89, BFHE 165, 345, BStBl II 1992, 123).
  • BFH, 27.09.1988 - VIII R 98/87

    Ausübung des Veranlagungs-Wahlrechts bei Gewährung des Verlustrücktrags

    Auszug aus BFH, 25.06.1993 - III R 32/91
    Da das Gesetz für die Ausübung des Wahlrechts keine Frist vorsieht und es grundsätzlich auch keine Bindung an die einmal getroffene Wahl gibt, können Ehegatten ihr Wahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit sogar eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheides ausüben und bis zu diesem Zeitpunkt die einmal getroffene Wahl frei widerrufen (BFH-Urteile vom 28. August 1981 VI R 139/78, BFHE 134, 412, BStBl II 1982, 156; vom 27. September 1988 VIII R 98/87, BFHE 155, 91, BStBl II 1989, 229, und vom 24. Mai 1991 III R 105/89, BFHE 165, 345, BStBl II 1992, 123).
  • BFH, 28.08.1981 - VI R 139/78

    Der nach Durchführung der Zusammenveranlagung im Rechtsbehelfsverfahren gestellte

    Auszug aus BFH, 25.06.1993 - III R 32/91
    Da das Gesetz für die Ausübung des Wahlrechts keine Frist vorsieht und es grundsätzlich auch keine Bindung an die einmal getroffene Wahl gibt, können Ehegatten ihr Wahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit sogar eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheides ausüben und bis zu diesem Zeitpunkt die einmal getroffene Wahl frei widerrufen (BFH-Urteile vom 28. August 1981 VI R 139/78, BFHE 134, 412, BStBl II 1982, 156; vom 27. September 1988 VIII R 98/87, BFHE 155, 91, BStBl II 1989, 229, und vom 24. Mai 1991 III R 105/89, BFHE 165, 345, BStBl II 1992, 123).
  • BFH, 27.07.1988 - VI R 43/85

    Wahlrecht zwischen getrennter oder gemeinsamer Veranlagung

    Auszug aus BFH, 25.06.1993 - III R 32/91
    Wie sich aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Juli 1988 VI R 43/85 (BFH/NV 1989, 156) und vom 8. März 1973 VI R 305/68 (BFHE 109, 317, BStBl II 1973, 625) ergebe, sei die Wahl der Veranlagungsart bis zur Bestandskraft des endgültigen Steuerbescheides möglich.
  • BFH, 06.03.1992 - III R 47/91

    Änderungen eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids (§ 165 Abs. 2 S. 1 AO

    Auszug aus BFH, 25.06.1993 - III R 32/91
    Insoweit gilt hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen im Verhältnis zum Ursprungsbescheid vielmehr § 351 AO 1977 oder bei einem nach § 165 AO 1977 geänderten Bescheid - wie im Streitfall - die Einschränkung des § 165 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 (vgl. dazu Senatsurteil vom 6. März 1992 III R 47/91, BFHE 167, 290, BStBl II 1992, 588).
  • BFH, 10.01.1992 - III R 103/87

    Unbeachtlichkeit eines Antrags auf getrennte Veranlagung eines einkunftslosen

    Auszug aus BFH, 25.06.1993 - III R 32/91
    Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung nur für den hier nicht gegebenen Fall, daß die Rechtsausübung willkürlich erscheint (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1992 III R 103/87, BFHE 166, 295, BStBl II 1992, 297, m. w. N.).
  • BFH, 08.03.1973 - VI R 305/68

    Wechsel von Zusammenveranlagung zur getrennten ESt-Veranlagung bei

    Auszug aus BFH, 25.06.1993 - III R 32/91
    Wie sich aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Juli 1988 VI R 43/85 (BFH/NV 1989, 156) und vom 8. März 1973 VI R 305/68 (BFHE 109, 317, BStBl II 1973, 625) ergebe, sei die Wahl der Veranlagungsart bis zur Bestandskraft des endgültigen Steuerbescheides möglich.
  • BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06

    Verpflichtung eines Ehemanns zum Schadenersatz wegen dessen unberechtigter

    Da das Gesetz für die Ausübung des Wahlrechts keine Frist vorsieht und es grundsätzlich auch keine Bindung an die einmal getroffene Wahl gibt, können Ehegatten ihr Veranlagungswahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit sogar eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und bis zu diesem Zeitpunkt die einmal getroffene Wahl - außer im Falle rechtsmissbräuchlichen oder willkürlichen Verhaltens - im Verhältnis zur Finanzverwaltung frei widerrufen (BFHE 134, 412; 155, 91; 165, 345; 171, 407).
  • BFH, 09.12.2015 - X R 56/13

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

    (a) Er hat zwar ausgeführt, dass es sich um ein reines Tarifwahlrecht handele, das die Besteuerungsgrundlagen --der Zielrichtung des § 351 Abs. 1 AO ohnehin entsprechend-- unberührt lassen wolle (BFH-Urteil vom 25. Juni 1993 III R 32/91, BFHE 171, 407, BStBl II 1993, 824).
  • BFH, 19.05.1999 - XI R 97/94

    Ehegattenveranlagungswahlrecht bei Verlustrücktrag

    Der Konflikt zwischen diesem Offizialprinzip und dem Prinzip der Neueröffnung der Wahlmöglichkeit gemäß § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 25. Juni 1993 III R 32/91, BFHE 171, 407, BStBl II 1993, 824) im Sinne des Vorrangs der Wahlmöglichkeit zu lösen.

    Es macht im wesentlichen geltend, die Entscheidung des III. Senats des BFH in BFHE 171, 407, BStBl II 1993, 824 sei zu § 165 AO 1977 ergangen und nicht auf Änderungen nach § 10d EStG anwendbar.

    Der Senat hat mit Beschluß vom 27. August 1997 beim III. Senat des BFH angefragt, ob er einer Abweichung von seinem Urteil in BFHE 171, 407, BStBl II 1993, 824 zustimme.

    Der III. Senat hat mit Beschluß vom 6. Februar 1998 III ER -S- 4/97 geantwortet, daß er an seiner in dem Urteil in BFHE 171, 407, BStBl II 1993, 824 vertretenen Rechtsauffassung für die Änderungsvorschriften der AO 1977 festhalte, er jedoch keine Bedenken habe, wenn die Frage der erneuten Ausübung des Veranlagungswahlrechts im Zusammenhang mit einer Änderung nach § 10d EStG anders beantwortet werde.

  • BFH, 03.03.2005 - III R 60/03

    Änderung der Veranlagungsart: Bindung an die bisherigen Besteuerungsgrundlagen -

    Nach dem bereits vom FG in Bezug genommenen Senatsurteil vom 25. Juni 1993 III R 32/91 (BFHE 171, 407, BStBl II 1993, 824) ist das Begehren auf Änderung der Veranlagungsart nicht als Anfechtung zu verstehen.
  • BFH, 19.05.2004 - III R 18/02

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer abweichenden Ausübung des

    Die im Zusammenhang mit der Änderung eines Steuerbescheides erneut ausgeübte Wahl der Veranlagungsart löst nur die Rechtsfolgen der §§ 26a bis 26c EStG aus, lässt jedoch im Übrigen die Besteuerungsgrundlagen unberührt (BFH-Urteile vom 25. Juni 1993 III R 32/91, BFHE 171, 407, BStBl II 1993, 824, und in BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408).
  • BFH, 27.10.2015 - X R 44/13

    Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten

    aa) Für Zwecke der Ausübung des Ehegatten zustehenden Rechts auf Wahl der Veranlagungsform (§§ 26 ff. EStG) lässt die ständige Rechtsprechung der hierfür zuständigen bzw. zuständig gewesenen Senate des BFH eine Änderung der bereits ausgeübten Wahlmöglichkeit auch dann zu, wenn die anderweitige Veranlagungsform erst nach Ergehen eines Änderungsbescheids, der an die Stelle eines formell bestandskräftig gewordenen Bescheids getreten ist, gewählt wird (tragend in den BFH-Urteilen vom 27. Juli 1988 VI R 43/85, BFH/NV 1989, 156; vom 27. September 1988 VIII R 98/87, BFHE 155, 91, BStBl II 1989, 229, und vom 25. Juni 1993 III R 32/91, BFHE 171, 407, BStBl II 1993, 824; ferner obiter dicta in den BFH-Urteilen vom 28. August 1981 VI R 139/78, BFHE 134, 412, BStBl II 1982, 156; vom 24. Mai 1991 III R 105/89, BFHE 165, 345, BStBl II 1992, 123, unter 2.b; vom 19. Mai 1999 XI R 97/94, BFHE 189, 63, BStBl II 1999, 762; vom 20. Januar 1999 XI R 31/96, BFH/NV 1999, 1333, und vom 24. Januar 2002 III R 49/00, BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408, unter II.1.).
  • BFH, 31.01.2013 - III R 15/10

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen

    Danach ist der Bescheid über die getrennte Veranlagung (§ 26a EStG) --ohne dass bezüglich der geänderten Wahlrechtsausübung die Beschränkung des § 351 Abs. 1 AO eingreift (Senatsurteil vom 25. Juni 1993 III R 32/91, BFHE 171, 407, BStBl II 1993, 824)-- insoweit zu ändern, als er durch die nunmehr durchzuführende Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) rechtswidrig geworden ist.

    Im Übrigen bleiben aber die Besteuerungsgrundlagen unberührt (Senatsurteil in BFHE 171, 407, BStBl II 1993, 824).

    Hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen käme im Verhältnis zum Ursprungsbescheid § 351 Abs. 1 AO zur Anwendung (Senatsurteil in BFHE 171, 407, BStBl II 1993, 824).

    Dieses Wahlrecht kann auch noch --wie hier-- im Rahmen einer Änderungsveranlagung neu ausgeübt werden (Senatsurteil in BFHE 171, 407, BStBl II 1993, 824).

  • BFH, 20.01.1999 - XI R 31/96

    Ehegatten; Änderung des Veranlagungswahlrechts

    Dementsprechend gewährte der BFH in seinem Urteil vom 25. Juni 1993 III R 32/91 (BFHE 171, 407, BStBl II 1993, 824, 825) generell dem Veranlagungswahlrecht Vorrang vor den eher "Ordnungsfunktionen" erfüllenden Anfechtungsbeschränkungen der §§ 351, 177 AO 1977 bei bestandskräftigen Steuerbescheiden.

    Beide machen im wesentlichen geltend, die Entscheidung des III. Senats des BFH in BFHE 171, 407, BStBl II 1993, 824 sei zu § 165 AO 1977 ergangen und nicht auf Änderungen nach § 10d EStG anwendbar.

    Da das Gesetz für die Ausübung des Wahlrechts keine Frist vorsieht und es grundsätzlich auch keine Bindung an die einmal getroffene Wahl gibt, geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Ehegatten ihr Veranlagungswahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit sogar eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheides ausüben und bis zu diesem Zeitpunkt die einmal getroffene Wahl --vorbehaltlich eines rechtsmißbräuchlichen oder willkürlichen Verhaltens-- frei widerrufen können (vgl. BFH-Urteile vom 28. August 1981 VI R 139/78, BFHE 134, 412, BStBl II 1982, 156; vom 27. Juli 1988 VI R 43/85, BFH/NV 1989, 156; in BFHE 155, 91, BStBl II 1989, 229; vom 24. Mai 1991 III R 105/89, BFHE 165, 345, BStBl II 1992, 123; in BFHE 171, 407, BStBl II 1993, 824).

    Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des III. Senats im Urteil in BFHE 171, 407, BStBl II 1993, 824 an.

  • BFH, 27.08.1997 - XI R 97/94

    Änderung der Veranlagung von Ehegatten bei Verlustrücktrag

    Der Konflikt zwischen diesem Offizialprinzip und dem Prinzip der Neueröffnung der Wahlmöglichkeit gemäߧ 26 EStG sei nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 25. Juni 1993 III R 32/91, BFHE 171, 407, BStBl II 1993, 824 [BFH 25.06.1993 - III R 32/91]) i. S. des Vorrangs der Wahlmöglichkeit zu lösen.

    Es macht im wesentlichen geltend, die Entscheidung des III. Senats des BFH in BFHE 171, 407, [BFH 25.06.1993 - III R 32/91] BStBl II 1993, 824 [BFH 25.06.1993 - III R 32/91] sei zu § 165 AO 1977 ergangen und nicht auf Änderungen nach § 10 d EStG anwendbar.

    Nach dem Urteil des III. Senats in BFHE 171, 407, [BFH 25.06.1993 - III R 32/91] BStBl II 1993, 824 [BFH 25.06.1993 - III R 32/91] findet die Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 1 AO 1977 keine Anwendung auf die Ausübung des Wahlrechts nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG.

  • BFH, 24.01.2002 - III R 49/00

    Wahl der getrennten Veranlagung bis zur formellen Bestandskraft eines

    Die im Zusammenhang mit der Änderung eines Steuerbescheides erneut ausgeübte Wahl der Veranlagungsart löst nur die Rechtsfolgen der §§ 26a bis 26c EStG aus, lässt im Übrigen aber die Besteuerungsgrundlagen unberührt (BFH-Urteil vom 25. Juni 1993 III R 32/91, BFHE 171, 407, BStBl II 1993, 824).
  • FG Niedersachsen, 07.11.2001 - 12 K 415/95

    Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Veranlagungsart des anderen Ehegatten

  • FG Düsseldorf, 16.08.2000 - 7 K 3075/97

    Getrennte Veranlagung; Wahlrecht; Bindung an Erledigungserklärung;

  • FG Nürnberg, 13.12.1995 - III 98/90
  • BFH, 06.02.1998 - III ER-S-4/97

    Änderung des Veranlagungswahlrechts bei Verlustrücktrag

  • BFH, 06.02.1998 - III ER S 4/97

    Veranlagungswahlrecht - Änderung eines bestandskräftigen Bescheids - Aufbau einer

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2004 - 23 U 29/03

    Schadensersatz wegen mangelhafter Beratung

  • BFH, 25.09.1996 - IV B 120/95

    "Transfer" von nicht ausgenutzten Tarifbegünstigungen?

  • BFH, 03.03.2011 - IV R 35/09

    Abwahl der Nutzungswertbesteuerung auch im Rahmen der Fehlersaldierung gemäß §

  • BFH, 17.01.1995 - IX R 37/91

    Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung gem § 52 Abs. 21 Satz 3 EStG ist

  • FG Düsseldorf, 19.11.2013 - 13 K 3624/11

    Zurücknahme eines Antrags auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG -

  • FG Schleswig-Holstein, 02.10.2003 - 5 K 394/02

    Antragsbefugnis auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht befristet

  • FG Düsseldorf, 25.06.1996 - 6 K 3526/92

    Getrennte Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer; Ansatz von verdeckten

  • FG Sachsen, 02.09.2003 - 3 K 2712/02

    Prozesskosten einer Klage auf Zugewinnausgleich als außergewöhnliche Belastung;

  • FG Düsseldorf, 11.02.2004 - 7 K 2917/02

    Entstrickung; Einbringungsgeborene Anteile; Widerruflichkeit; Antrag;

  • FG Düsseldorf, 13.02.2004 - 7 K 2917/02
  • FG München, 12.02.2014 - 4 K 71/12

    Widerruf des Antrags nach Art. 3 ErbStRG

  • FG Hamburg, 23.11.1999 - II 18/98

    Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 17.12.1992 - 2 UF 195/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2855
OLG Karlsruhe, 17.12.1992 - 2 UF 195/91 (https://dejure.org/1992,2855)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.1992 - 2 UF 195/91 (https://dejure.org/1992,2855)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. Dezember 1992 - 2 UF 195/91 (https://dejure.org/1992,2855)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterhalt; Erwerbsunfähigkeit; Psychose; Krankheitsunterhalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 104
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Düsseldorf, 06.03.1992 - 6 UF 198/91

    Begrenzung des nachehelichen Unterhalts bei einer 8-jährigen Ehedauer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.1992 - 2 UF 195/91
    Bei einer kinderlosen Ehe von sieben Jahren Dauer - auf eine kurze Ehedauer im Sinne des § 1579 Ziff. 1 BGB ist hier entgegen der Ansicht der Klägerin nicht abzustellen (vgl. BGH, FamRZ 1990, 857 , wonach im Regelfall der Grenzbereich bei über 10 Jahren liegt) - und angesichts des Grundsatzes der unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortlichkeit nach vollzogener Scheidung erscheint es unbillig, von dem Beklagten eine lebenslange Lebensstandardgarantie zu verlangen (vgl. OLG Schleswig in FamRZ 1989, 1092. OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 951 ; KG, FamRZ 1992, 948 ); denn der Klägerin war zunächst der Wiedereinstieg in das Berufsleben gelungen und das Einkommensgefälle zwischen den Parteien ist nicht ehebedingt, sondern beruhte auf ihren unterschiedlichen beruflichen Qualifikationen.
  • BGH, 28.03.1990 - XII ZR 64/89

    Zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.1992 - 2 UF 195/91
    Bei einer kinderlosen Ehe von sieben Jahren Dauer - auf eine kurze Ehedauer im Sinne des § 1579 Ziff. 1 BGB ist hier entgegen der Ansicht der Klägerin nicht abzustellen (vgl. BGH, FamRZ 1990, 857 , wonach im Regelfall der Grenzbereich bei über 10 Jahren liegt) - und angesichts des Grundsatzes der unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortlichkeit nach vollzogener Scheidung erscheint es unbillig, von dem Beklagten eine lebenslange Lebensstandardgarantie zu verlangen (vgl. OLG Schleswig in FamRZ 1989, 1092. OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 951 ; KG, FamRZ 1992, 948 ); denn der Klägerin war zunächst der Wiedereinstieg in das Berufsleben gelungen und das Einkommensgefälle zwischen den Parteien ist nicht ehebedingt, sondern beruhte auf ihren unterschiedlichen beruflichen Qualifikationen.
  • OLG Schleswig, 30.11.1988 - 10 UF 190/87
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.1992 - 2 UF 195/91
    Bei einer kinderlosen Ehe von sieben Jahren Dauer - auf eine kurze Ehedauer im Sinne des § 1579 Ziff. 1 BGB ist hier entgegen der Ansicht der Klägerin nicht abzustellen (vgl. BGH, FamRZ 1990, 857 , wonach im Regelfall der Grenzbereich bei über 10 Jahren liegt) - und angesichts des Grundsatzes der unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortlichkeit nach vollzogener Scheidung erscheint es unbillig, von dem Beklagten eine lebenslange Lebensstandardgarantie zu verlangen (vgl. OLG Schleswig in FamRZ 1989, 1092. OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 951 ; KG, FamRZ 1992, 948 ); denn der Klägerin war zunächst der Wiedereinstieg in das Berufsleben gelungen und das Einkommensgefälle zwischen den Parteien ist nicht ehebedingt, sondern beruhte auf ihren unterschiedlichen beruflichen Qualifikationen.
  • KG, 04.03.1992 - 18 UF 2965/91
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.1992 - 2 UF 195/91
    Bei einer kinderlosen Ehe von sieben Jahren Dauer - auf eine kurze Ehedauer im Sinne des § 1579 Ziff. 1 BGB ist hier entgegen der Ansicht der Klägerin nicht abzustellen (vgl. BGH, FamRZ 1990, 857 , wonach im Regelfall der Grenzbereich bei über 10 Jahren liegt) - und angesichts des Grundsatzes der unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortlichkeit nach vollzogener Scheidung erscheint es unbillig, von dem Beklagten eine lebenslange Lebensstandardgarantie zu verlangen (vgl. OLG Schleswig in FamRZ 1989, 1092. OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 951 ; KG, FamRZ 1992, 948 ); denn der Klägerin war zunächst der Wiedereinstieg in das Berufsleben gelungen und das Einkommensgefälle zwischen den Parteien ist nicht ehebedingt, sondern beruhte auf ihren unterschiedlichen beruflichen Qualifikationen.
  • BGH, 25.03.1987 - IVb ZR 32/86

    Voraussetzungen des Vorsorgeunterhalts; Mutwillige Herbeiführung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.1992 - 2 UF 195/91
    Im Fall des OLG Stuttgart in FamRZ 1983, 501 verschlimmerte sich ein bei Vergleichsabschluss bestehendes Unterschenkelgeschwür etwa sechs Monate später dermaßen, dass eine regelmäßige Erwerbstätigkeit nicht mehr in Betracht kam, und im Fall des BGH in FamRZ 1987, 684 lag bereits bei der Ehescheidung eine teilweise Erwerbsunfähigkeit wegen mehrerer Leiden vor, die sich eineinhalb Jahre später so verschlimmerten, dass völlige Erwerbsunfähigkeit eintrat.
  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 80/87

    Modifizierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs durch eine

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.1992 - 2 UF 195/91
    Es ist daher jedenfalls dann, wenn sich der Wille der Parteien bei Vertragsabschluss, wie hier, nicht eindeutig feststellen lässt, lediglich von einer vertraglichen Modifikation des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs auszugehen (vgl. BGH, FamRZ 1988, 933, 935) und im Zweifel auf die gesetzliche Regelung der §§ 1569 ff. BGB zurückzugreifen.
  • BGH, 29.11.1978 - IV ZR 8/78

    Rechtsfolgen einer vertraglichen Unterhaltsregelung; Abänderung einer vor Gericht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.1992 - 2 UF 195/91
    Welche Umstände damals Geschäftsgrundlage waren und welche tatsächlichen Veränderungen deshalb zu einer Anpassung des Vertrages führen können, richtet sich nach den Vorstellungen, die für die Parteien bei der vertraglichen Festsetzung des Unterhalts bestimmend waren (vgl. BGH, FamRZ 1979, 210 ).
  • BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 56/84

    Nachhaltige Sicherung des Unterhalts durch Erwerbstätigkeit - Anspruch auf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.1992 - 2 UF 195/91
    Für eine "nachhaltige" Sicherung des Unterhalts ist grundsätzlich maßgebend, ob die Erwerbstätigkeit des geschiedenen Ehegatten im Zeitpunkt ihrer Aufnahme nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung mit einer gewissen Sicherheit als dauerhaft angesehen werden konnte oder ob befürchtet werden musste, dass der Bedürftige sie durch außerhalb seiner Entschließungsfreiheit liegende Umstände in absehbarer Zeit wieder verlieren würde (BGH, NJW 1986, 375 ).
  • BGH, 23.09.1981 - IVb ZR 590/80

    Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs wegen fehlender Erwerbsfähigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.1992 - 2 UF 195/91
    Als Beispiele werden insoweit genannt die Dauer einer Inkubationszeit (OLG Stuttgart, aaO.) oder eine erst später feststellbare Erkrankung wegen multiple Sklerose (im Fall des BGH, FamRZ 1981, 1163 war die Krankheit allerdings bei Eheschließung schon vorhanden und hatte sich vor der Ehescheidung schubhaft verschlimmert, sodass es auf einen engen zeitlichen Zusammenhang mit einem späteren Einsatzzeitpunkt nicht mehr ankam).
  • BGH, 27.06.2001 - XII ZR 135/99

    Nachehelicher Unterhalt bei latent vorhandener Erkrankung

    Für die Entstehung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1572 BGB wird es zwar ferner als ausreichend erachtet, wenn eine Krankheit zu einem der Einsatzzeitpunkte nur latent vorhanden war und in nahem zeitlichen Zusammenhang damit ausgebrochen ist und zur Erwerbsunfähigkeit geführt hat (MünchKomm/Maurer BGB 4. Aufl. § 1572 Rdn. 11; Griesche aaO § 1572 Rdn. 12; OLG Stuttgart FamRZ 1983, 501, 503; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 104, 106; das bloße Vorliegen einer latenten Erkrankung erachten demgegenüber als ausreichend: Erman/ Dieckmann BGB 10. Aufl. § 1572 Rdn. 6; Soergel/Häberle BGB 12. Aufl. § 1572 Rdn. 6; Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1572 Rdn. 5; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 4. Aufl. § 30 IV 2, Fußn. 9; a.A. für den Fall, daß im Einsatzzeitpunkt selbst noch keine Erwerbsunfähigkeit vorlag: Staudinger/Verschraegen BGB 12. Aufl. § 1572 Rdn. 22).
  • OLG Celle, 20.08.1996 - 18 UF 86/96

    Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ; Zahlung von nachehelichen Unterhalt ;

    Dies bedeutet, daß das klagende Land aus übergegangenem Recht Teilanschlußunterhalt nur in demselben beschränkten Umfang verlangen kann, in dem zuvor ein Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB bestanden hat (OLG Stuttgart, FamRZ 1983, 501, 1 502; OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 104 ff. [OLG Karlsruhe 17.12.1992 - 2 UF 195/91] ).
  • OLG Zweibrücken, 03.08.1998 - 5 WF 75/98

    Prozesskostenhilfe zur Verfolgung nachehelichen Ehegattenunterhalts; Anspruch auf

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