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   OLG Naumburg, 27.10.1993 - 3 WF 116/93   

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https://dejure.org/1993,3586
OLG Naumburg, 27.10.1993 - 3 WF 116/93 (https://dejure.org/1993,3586)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 27.10.1993 - 3 WF 116/93 (https://dejure.org/1993,3586)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 27. Oktober 1993 - 3 WF 116/93 (https://dejure.org/1993,3586)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Prozeßkostenhilfe; Stufenklage; Bezifferung des Leistungsantrags; Getrennte Prozeßkostenhilfeentscheidung; Einheitliches Rechtsbegehren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 114, § 254

Papierfundstellen

  • NJ 1994, 226
  • FamRZ 1994, 1042
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Nürnberg, 18.03.1996 - 7 WF 466/96

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage

    Diese Nachteile sind zwar nicht so groß und vielfältig, wie ein Teil der Rechtsprechung und Literatur sie zur Begründung ihrer Ansicht darstellen; sie sind aber keineswegs - wie die Gegenmeinung (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 1994, 1042 ; OLG Bamberg JurBüro 1992, 622 ; FamRZ 1986, 371; OLG Koblenz FamRZ 1985, 416; Schwab/Maurer, Scheidungsrecht, 3. Auflage, Teil I, Rn. 174, 175) behauptet - nicht vorhanden oder zu vernachlässigen.

    Der in der Rechtsprechung (OLG Naumburg FamRZ 1994, 1042 ; OLG Bamberg FamRZ 1986, 371, 372; JurBüro 1992, 622 ) und Literatur (Schwab/Maurer, Scheidungsrecht, 3. Auflage, Teil I, Rn. 175) vertretenen Ansicht, der Klägerin entstünden keine Nachteile, weil der Streitwert bis zur Bezifferung des Leistungsantrags nur nach dem Auskunftsantrag zu bemessen sei, so daß für den Zahlungsantrag Anwaltsgebühren (Prozeßgebühr, § 31 Abs. 1 S. 1 BRAGO ) entgegen § 17 BRAGO wegen der für die 1. Stufe bewilligten PKH nicht gefordert werden könnten (§ 122 Abs. 1 ZPO ), kann ebenso wenig gefolgt werden wie der Ansicht, der unbezifferte Leistungsantrag könne ohne Kostennachteile zurückgenommen werden, wenn die Auskunftserteilung keinen bezifferbaren Zahlungsanspruch ergibt.

    Der in der Rechtsprechung (OLG Naumburg, FamRZ 1994, 1042 ; OLG Stuttgart NJW 1969, 1216 ) und Literatur (Schwab/Maurer, Scheidungsrecht, 3. Auflage, Teil I Rn. 175) vertretenen Ansicht, der unbezifferte Leistungsantrag könne ohne Kostennachteile zurückgenommen werden, wenn sich nach erteilter Auskunft kein Leistungsanspruch ergibt, kann nicht gefolgt werden.

  • OLG Stuttgart, 27.06.2001 - 17 WF 232/01

    Unterhalt - Auskunftspflicht des Unterhaltschuldners - Einkünfte aus

    Danach ist die Prozeßkostenhilfe bei der Stufenklage von Stufe zu Stufe zu bewilligen, weil die Prüfung, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nur abschnittsweise vorgenommen werden kann (ebenso OLG Koblenz, FamRZ 1985, 416 f.; OLG Bamberg, FamRZ 1986, 371 f.; OLG Naumburg, FamRZ 1994, 1042 f.).
  • OLG Naumburg, 23.04.2007 - 8 WF 98/07

    Entscheidung eines PKH-Antrages für eine Stufenklage zunächst nur für die

    Nach der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Oberlandesgerichts Naumburg (vgl. Beschluss vom 27.10.1993 - Az.: 3 WF 116/93 - abgedruckt in FamRZ 1994, 1042 f.; Beschluss vom 15.07.1998 - Az.: 8 WF 146/98; Beschluss vom 27.10.1998 - Az.: 8 WF 269/98; Beschluss vom 31.03.1999 - Az.: 3 WF 35/99 - abgedruckt in FamRZ 2000, 101 f.; Beschluss vom 29.12.2006 - Az.: 3 WF 206/06 - zitiert nach "juris") ist im Rahmen einer Stufenklage über die zu gewährende Prozesskostenhilfe in mehreren Teilabschnitten, d. h. grundsätzlich zuerst über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für die Auskunftsstufe und anschließend - nach Übergang in diese zweite Stufe - für das Betragsverfahren zu entscheiden (vgl. auch KG FamRZ 2005, 461).
  • OLG Naumburg, 29.12.2006 - 3 WF 206/06

    Versagung von Prozesskostenhilfe für Folgesache Zugewinn

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des OLG Naumburg (vgl. Beschluss vom 27.10.1993 - Az.: 3 WF 116/93 - abgedruckt in FamRZ 1994, 1042-1043).
  • OLG Naumburg, 11.05.2009 - 3 WF 75/09

    Entscheidung über die Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage

    Nach wie vor geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Stufenklagen über die Prozesskostenhilfe stufenweise zu entscheiden ist (OLG Naumburg FamRZ 1994, 1042).
  • OLG Köln, 31.05.1997 - 4 WF 64/97

    Prozeßkostenhilfe für Stufenklage

    Die - auch vom Amtsgericht vertretene - Gegenmeinung (vgl. OLG Naumburg FamRZ 1994, 1042 f.; OLG Bamberg JurBüro 1992, 622 ) übersieht, daß eine vorläufige Beschränkung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf die Auskunftsstufe, wie sie das Amtsgericht hier auch in dem Beschluß vom 19.8.1996 vorgenommen hat (Blatt 11 PKH-Heft), für eine hilfsbedürftige Klagepartei nicht unerhebliche Nachteile bringen würde.
  • OLG Naumburg, 03.11.2000 - 3 WF 136/00

    Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine isolierte Stufenklage auf

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  • OLG Naumburg, 30.08.2011 - 8 WF 208/11

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Rahmen einer Stufenklage

    Nach der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Oberlandesgerichts Naumburg (vgl. Beschluss vom 27.10.1993 - Az.: 3 WF 116/93 - veröffentlicht in FamRZ 1994, 1042 f.; Beschluss vom 15.07.1998 - Az.: 8 WF 146/98; Beschluss vom 27.10.1998 - Az.: 8 WF 269/98; Beschluss vom 31.03.1999 - Az.: 3 WF 35/99 - veröffentlicht in FamRZ 2000, 101 f.; Beschluss vom 29.12.2006 - Az.: 3 WF 206/06 - zitiert nach "juris"; Beschluss vom 23.04.2007 - Az.: 8 WF 98/07 - veröffentlicht in FamRZ 2007, 1755 ) ist im Rahmen eines Stufenantrags über die zu gewährende Verfahrenskostenhilfe in mehreren Teilabschnitten, d. h. grundsätzlich zuerst über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur für die Auskunftsstufe und anschließend - nach Übergang in diese zweite Stufe - für das Betragsverfahren zu entscheiden.
  • OLG Naumburg, 26.08.2011 - 8 WF 208/11

    Verfahrenskostenhilfe: Bewilligung bei einem Stufenantrag

    Nach der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Oberlandesgerichts Naumburg (vgl. Beschluss vom 27.10.1993 - Az.: 3 WF 116/93 - veröffentlicht in FamRZ 1994, 1042 f.; Beschluss vom 15.07.1998 - Az.: 8 WF 146/98; Beschluss vom 27.10.1998 - Az.: 8 WF 269/98; Beschluss vom 31.03.1999 - Az.: 3 WF 35/99 - veröffentlicht in FamRZ 2000, 101 f.; Beschluss vom 29.12.2006 - Az.: 3 WF 206/06 - zitiert nach "juris"; Beschluss vom 23.04.2007 - Az.: 8 WF 98/07 - veröffentlicht in FamRZ 2007, 1755) ist im Rahmen eines Stufenantrags über die zu gewährende Verfahrenskostenhilfe in mehreren Teilabschnitten, d. h. grundsätzlich zuerst über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur für die Auskunftsstufe und anschließend - nach Übergang in diese zweite Stufe - für das Betragsverfahren zu entscheiden.
  • OLG München, 04.07.1996 - 16 WF 810/9
    Die nur noch vereinzelt vertretene Gegenmeinung (vgl. OLG Naumburg FamRZ 94, 1042), wonach zunächst nur für die Auskunftsstufe Prozeßkostenhilfe bewilligt werden darf und erst nach Bezifferung des Leistungsantrags erneut zu entscheiden ist, beeinträchtigt die Rechtsverfolgung eines bedürftigen Klägers in unzumutbarer Weise.
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