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   OLG Düsseldorf, 05.08.1993 - 6 UF 148/92   

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OLG Düsseldorf, 05.08.1993 - 6 UF 148/92 (https://dejure.org/1993,1601)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.08.1993 - 6 UF 148/92 (https://dejure.org/1993,1601)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. August 1993 - 6 UF 148/92 (https://dejure.org/1993,1601)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 326
  • FamRZ 1994, 1049
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 12.07.1989 - IVb ZR 66/88

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.08.1993 - 6 UF 148/92
    Bei der Ermittlung des Wohnwerts ist zu berücksichtigen, dass der der Klägerin zu 3) seit dem Auszug des Beklagten aus der Ehewohnung allein zufließende Wohnvorteil (vgl. § 100 BGB ) so bewertet werden muss, dass er in einem angemessenen Verhältnis (in der Regel bis zu 1/3) zu den Mitteln steht, die ihr insgesamt zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs zur Verfügung standen (vgl. BGH, FamRZ 1989, 1160, 1163).

    Dieser Wohnvorteil ist jedoch um die von der Klägerin zu 3) getragenen Grundstückslasten und laufenden Reparaturkosten zu bereinigen (vgl. BGH, FamRZ 1989, 1160, 1162).

  • BGH, 20.07.1990 - XII ZR 73/89

    Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten bei Wegfall von Kindesunterhalt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.08.1993 - 6 UF 148/92
    Die vom BGH gegen diese Praxis geäußerten Bedenken (BGH, FamRZ 1990, 979, 981; 1990, 1085, 1087) greifen nicht durch.

    Dagegen soll der Erwerbstätigenbonus dem Berechtigten oder Verpflichteten vor allem einen Anreiz zur Arbeit bieten und daneben die Aufwendungen ausgleichen, die sich nicht eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen (vgl. Düsseldorfer Tabelle: Stand 01.07.1992, Abschnitt B Anmerkungen zu I. bis III.), wie z.B. anspruchsvollere Kleidung des Büro- oder Verkaufspersonals, teureren Kantinenessen usw. (vgl. Scholz, FamRZ 1993, 125, 131, 137; Anmerkung zu BGH, Urteil vom 20.07.1990 - XII ZR 73/89 -, FamRZ 1990, 1088, 1089).

  • BGH, 09.06.1982 - IVb ZR 704/80

    Fortbestand der Unterhaltspflicht bei Herbeiführung der Leistungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.08.1993 - 6 UF 148/92
    Die Begehung einer vorsätzlichen Straftat reicht allein nicht aus, um die Berufung auf die dadurch eingetretene Leistungsunfähigkeit als treuwidrig erscheinen zu lassen (BGH, FamRZ 1982, 792, 794 und 1982, 913, 914).

    Ein Bezug zur Unterhaltspflicht besteht vielmehr nur dann, wenn sich die Vorstellungen und Antriebe, die der Straftat zugrunde liegen, auf die Leistungsunfähigkeit als Folge des strafbaren Verhaltens erstrecken (BGH, FamRZ 1982, 913, 914).

  • BGH, 26.09.1984 - IVb ZR 17/83

    Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.08.1993 - 6 UF 148/92
    Allerdings kann die Berufung auf die selbstverschuldete Leistungsunfähigkeit gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB ) verstoßen (BGH, FamRZ 1985, 158, 159).

    Erforderlich ist vielmehr, dass die Straftat in einer Verletzung der Unterhaltspflicht besteht oder einen sonstigen Unterhaltsbezug aufweist oder dass der Pflichtige eine besonders schwere Verfehlung, wie z.B. ein Delikt gegen das Leben des Unterhaltsberechtigten oder seiner Angehörigen, begangen hat ( BGB , FamRZ 1985, 158, 160).

  • OLG Hamburg, 09.03.1983 - 5 U 114/82

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Erfüllungsverweigerung; Unangemessene

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.08.1993 - 6 UF 148/92
    Der von der Klägerin zu 3) geltend gemachte Aufwand für den Einbau der Fenster des Hauses (Bl. 48 d.A.), der Gegenstand des Rechtsstreits - 4 O 429/91 LG Wuppertal - (= 5 U 114/82 OLG Düsseldorf) ist, wurde von ihren Eltern vorfinanziert.
  • BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 388/81

    Bemessung des Unterhalts im Hinblick auf die Krankenversicherung der geschiedenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.08.1993 - 6 UF 148/92
    Sie sind zusätzlich zum Quotenunterhalt zu zahlen und wie andere ehebedingte Schulden vorab vom Einkommen des Beklagten abzusetzen, so dass der Erwerbstätigenbonus beim Beklagten erst von dem verbleibenden Resteinkommen abgezogen werden kann (vgl. BGH, FamRZ 1983, 888, 889).
  • BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 38/84

    Einbeziehung unverfallbarer Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.08.1993 - 6 UF 148/92
    Dies gilt auch für den Unterhalt der seit 10.12.1989 volljährigen und daher gemäß § 1609 Abs. 2 BGB gegenüber der Klägerin zu 3) an sich nachrangigen Tochter A., weil die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Unterhaltspflicht auch gegenüber A. geprägt waren (vgl. BGH, FamRZ 1985, 912, 916), die Parteien im Übrigen kraft ausdrücklicher Erklärung den Kindesunterhalt für A. als vorrangig behandeln wollen (Bl. 21, 213) und weil die Einkünfte des Beklagten zur Deckung des Unterhalts aller Beteiligten ausreichen.
  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 1/91

    Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder - Geltendmachung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.08.1993 - 6 UF 148/92
    Die Berücksichtigung dieser Schulden sowohl der Ehefrau als auch den minderjährigen Kindern und der volljährigen Tochter gegenüber erscheint dem Senat unter Berücksichtigung der Interessenlage geboten, weil der Beklagte, der im hier interessierenden Zeitraum nicht mehr zu Hause wohnte, auch bei intakter Ehe diese Beträge hätte aufbringen müssen und er sich ihnen, solange sich die Parteien hinsichtlich des Grundstücks nicht auseinandergesetzt hatten und solange er zu ihrer Begleichung imstande war, nicht entziehen konnte (vgl. BGH, FamRZ 1992, 797, 798).
  • BGH, 31.01.1990 - XII ZR 21/89

    Bemessung des eigenen angemessenen Unterhalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.08.1993 - 6 UF 148/92
    Die vom BGH gegen diese Praxis geäußerten Bedenken (BGH, FamRZ 1990, 979, 981; 1990, 1085, 1087) greifen nicht durch.
  • BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 9/85

    Berücksichtigung von Zinsen aus im Zugewinnausgleich erlangten Kapitalbeträgen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.08.1993 - 6 UF 148/92
    Jedoch ist vorab das Einkommen aus Berufstätigkeit sowohl beim Unterhaltspflichtigen (vgl. BGH, FamRZ 1989, 842, 843) als auch beim Unterhaltsberechtigten (vgl. BGH, FamRZ 1986, 437, 439) um den Erwerbstätigenbonus zu kürzen, der nach der Düsseldorfer Tabelle regelmäßig in Höhe von 1/7 anzusetzen ist.
  • BGH, 21.04.1982 - IVb ZR 696/80

    Leistungsunfähigkeit eines für längere Zeit in Strafhaft einsitzenden

  • BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 41/87

    Unterhaltspflicht des arbeitsunfähigen Unterhaltsschuldners nach Kündigung des

  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZR 102/86

    Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bei arbeitsmarktbedingter

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 59/88

    Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen

  • BGH, 03.06.1987 - IVb ZR 64/86

    Berücksichtigung einer nach der Ehescheidung gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente;

  • OLG Frankfurt, 13.05.1992 - 2 UF 167/91

    Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nach Kündigung des

  • OLG Hamm, 09.10.1992 - 29 U 259/88
  • OLG Bamberg, 07.01.1987 - 2 WF 316/86
  • BGH, 18.05.2022 - XII ZB 325/20

    Kindesunterhalt: Ausgleich der kostenfreien Zurverfügungstellung von Wohnraum im

    Dagegen lehnt die überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine bedarfsdeckende Wirkung des vom Barunterhaltspflichtigen dem Kind gewährten Wohnens ab (OLGR Koblenz 2002, 323, 324 mwN; s. auch OLG Koblenz FamRZ 2009, 891; im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 9 UF 182/12 - juris Rn. 33; aA OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1049, 1053 f.).
  • BGH, 22.04.1998 - XII ZR 161/96

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

    Hierzu hat das Oberlandesgericht auf seine Rechtsprechung (FamRZ 1994, 1049, 1051) verwiesen, nach der es - abgesehen vom verschärften Mangelfall, der hier nicht vorliege - die Pauschale generell neben dem Erwerbstätigenbonus zubillige.
  • BGH, 16.04.1997 - XII ZR 233/95

    Errechnung des Erwerbstätigkeitsbonus; Behandlung von Kindergeld

    Die Berechnung des Erwerbstätigenbonus aus einem unbereinigten oder jedenfalls nur um die meßbaren berufsbedingten Aufwendungen bereinigten Nettoeinkommen würde dagegen zu einem Ungleichgewicht zu Lasten des Unterhaltberechtigten führen: Er müßte zum einen die volle Last der Verbindlichkeiten mittragen, zum anderen aber sich einen damit nicht konformen, weil überhöhten Erwerbstätigenbonus des anderen Ehegatten entgegenhalten lassen (wie hier OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 1438 [OLG Karlsruhe 02.04.1992 - 16 WF 43/92]; OLG München FamRZ 1993, 328, 329 [OLG München 28.10.1992 - 12 UF 1034/92]; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1049, 1052 [OLG Düsseldorf 05.08.1993 - 6 UF 148/92]; Kalthoener/Büttner Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 5. Aufl. Rdn. 35; a.A. OLG Hamburg FamRZ 1991, 953 [OLG Hamburg 18.12.1990 - 12 UF 32/89]).
  • OLG Koblenz, 17.04.2002 - 9 UF 561/01

    Keine Anrechnung der Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit

    Während das OLG München dies mit der Begründung ablehnt, hierdurch werde nur der Wohnwert des im gemeinsamen Haus verbleibenden Ehegatten erhöht ( OLG München FamRZ 1998, 824, so auch Kathoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7 A. Rn. 781 a jeweils unter Hinweis auf BGH FamRZ 1992, 423, 424), ist das Oberlandesgericht Düsseldorf der gegenteiligen Auffassung (OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1049, 1052; so auch Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der Familienrichterlichen Praxis 5. A. § 2 Rn. 214).
  • OLG Jena, 23.05.2002 - 1 UF 21/02

    Verwirkung des Anspruchs auf nachträgliche Gewährung von Unterhalt; Umfang des

    Der Senat folgt der Ansicht des OLG Düsseldorf, (NJW-RR 1994, 326 = FamRZ 1994, 1049), welches die im Tabellenunterhalt enthaltenen Wohnkosten mit 15% ansetzt und das mietfreie Wohnen angemessen berücksichtigt, indem der nach der Tabelle zu zahlende Unterhalt vor Abzug des Kindergeldes um diesen Prozentsatz ermäßigt wird (zust. Graba, FamRZ 1995, 385).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2006 - 12 A 4321/04
    vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 1993 - 6 UF 148/92 -, FamRZ 1994, 1049; OLG München, Beschluss vom 23. Oktober 1997 - 12 UF 1218/97 -, FamRZ 1998, 824, und Born in: Münchener Kommentar zum BGB (Bd. 8), 4. Aufl., Rdnrn. 73 und 115 zu § 1610, sowie Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 2. Aufl., Rdnr. 6 zu § 94.
  • OLG Zweibrücken, 21.12.1999 - 5 UF 21/99

    Kindestunterhalt - Haftung, verschärfte - Regelbetrag - Mindestunterhalt

    Es mag sein, dass Hausaufwand (teilweise) den Kinderbedarf "Wohnen" deckt und in angemessenem - geringem - Umfang die Reduzierung des Barunterhalts zu rechtfertigen vermag (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rdnr. 781 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 1049).
  • OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 UF 158/03

    Anspruch aus übergegangenem Recht gem. §§ 91 Bundessozialhilfegesetz ( BSHG ), 7

    Der Einsatzbetrag für X4 ist daher zu kürzen (vgl. Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., Rdn. 214; OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 1049, 1053), wobei dem Senat eine Kürzung auf 80 % des Einsatzbetrages nach der 6. Einkommensgruppe angemessen erscheint.
  • OLG Koblenz, 18.02.2003 - 11 UF 88/02

    Berücksichtigung überobligatorisch erzielter Einkünfte des Unterhaltsberechtigten

    Von dem jeweiligen monatlichen Auszahlungsbetrag sind die darin enthaltenen vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers von schätzungsweise 4, 65 EURO netto (6,65 EURO brutto) abzurechnen, da der Arbeitgeber diese Leistungen zweckgebunden für die Vermögensbildung erbringt und sie dem Arbeitnehmer daher nicht zur freien Verfügung stehen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1049, 1050).
  • OLG Koblenz, 03.02.1997 - 13 UF 1021/96

    Anpassung Vollsteckbarer Urkunden an veränderte Verhältnisse;

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  • OLG Düsseldorf, 24.05.1996 - 6 UF 221/95

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs;

  • OLG Koblenz, 21.01.2003 - 11 UF 48/02

    Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes

  • LG Bielefeld, 28.08.1997 - 22 S 106/97

    Grundlage für die Bemessung von Verwandtenunterhalt; Sinn und Zweck eines

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