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   BGH, 13.07.1994 - XII ZR 1/93   

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https://dejure.org/1994,649
BGH, 13.07.1994 - XII ZR 1/93 (https://dejure.org/1994,649)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1994 - XII ZR 1/93 (https://dejure.org/1994,649)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1994 - XII ZR 1/93 (https://dejure.org/1994,649)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242, § 1353
    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten in Gütertrennung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 127, 48
  • NJW 1994, 2545
  • MDR 1994, 1219
  • DNotZ 1995, 668
  • FamRZ 1994, 1167
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf finanzielle

    Auszug aus BGH, 13.07.1994 - XII ZR 1/93
    Unter "Zuwendung" versteht das Bürgerliche Gesetzbuch nämlich nur die Übertragung von Vermögenssubstanz (BGHZ 84, 361, 364 ff m.N.; MünchKomm/Kollhosser, BGB 2. Aufl. § 516 Rdn. 2 und 3), nicht das Zur-Verfügung-Stellen von Arbeitskraft.

    Die Literatur ist ihr, was das Ergebnis betrifft, überwiegend gefolgt (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht 2. Aufl. § 1414 BGB Rdn. 23 m.N.; FamK-Rolland/Brudermüller, § 1356 Rdn. 51 bis 53 m.N.; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl. § 1356 Rdn. 30; Schulte, ZGR 1983, 437, 440, 443; vgl. auch Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht 4. Aufl. § 19 V 6 und Göppinger, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung, 6. Aufl. Rdn. 518 S. 349; kritisch Olzen, JR 1982, 495 und Tiedtke, JZ 1984, 1078, 1085).

    Das gilt nicht nur, wenn durch die (Mit-)Arbeit bestimmte Vermögensgegenstände - wie in dem in BGHZ 84, 361 entschiedenen Fall ein Familienheim - geschaffen werden; vielmehr kann das auch für den Fall in Betracht kommen, daß ein Ehegatte sonst in besonderem Maße durch persönliche Leistungen das Vermögen des anderen vermehrt.

  • BGH, 17.01.1990 - XII ZR 1/89

    Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung; Rückforderung wegen Wegfalls

    Auszug aus BGH, 13.07.1994 - XII ZR 1/93
    Er hat die sog. unbenannte Zuwendung unter Ehegatten nicht dem Recht der Schenkung unterstellt, sondern ein ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art angenommen, aus dem sich - insbesondere bei Gütertrennung - nach dem Scheitern der Ehe entsprechend den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Ausgleichsansprüche ergeben können, wenn die Beibehaltung der Vermögensverhältnisse, die durch die Zuwendung eines Ehegatten an den anderen herbeigeführt worden sind, dem benachteiligten Ehegatten nicht zuzumuten ist (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 105/87 - und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - BGHR BGB § 1353 unbenannte Zuwendung 1 und 3).

    Nach dieser gefestigten Rechtsprechung erfolgen Zuwendungen unter Ehegatten auch dann, wenn nicht eine besondere Gegenleistung vereinbart ist, in der Regel nicht unentgeltlich (mit der Folge, daß es sich nicht um Schenkungen handelt), weil sie nach der übereinstimmenden Vorstellung der Ehegatten um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601 m.N.).

  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90

    Zugewinnausgleich und ergänzender Ausgleichsanspruch bei Hausbau während der

    Auszug aus BGH, 13.07.1994 - XII ZR 1/93
    Hiernach liegt die Annahme eines stillschweigend geschlossenen familienrechtlichen Vertrages über die Art und Weise der Kooperation (Gernhuber/Coester-Waltjen aaO. § 19 V und § 20 III; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 115, 261, 265) [BGH 02.10.1991 - XII ZR 145/90] besonders nahe, wenn - wie vorliegend für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist - die Mitarbeit des einen Ehegatten im Betrieb des anderen über Jahrzehnte hin erfolgte und die soziale Absicherung des mitarbeitenden Ehegatten, insbesondere seine Altersversorgung, im wesentlichen durch den Betrieb gewährleistet werden sollte.
  • BGH, 20.12.1952 - II ZR 44/52

    Gesellschaft zwischen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 13.07.1994 - XII ZR 1/93
    Dabei werden Ehegatten während bestehender Ehe vielfach auf eine Abrechnung und förmliche Begleichung ihrer Entgeltansprüche keinen Wert legen, sondern darauf vertrauen, daß sie im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft in einer ihren Verhältnissen entsprechenden Weise an den gemeinsam erarbeiteten Überschüssen teilhaben und auf diese Weise in den Genuß der Früchte ihrer Arbeit gelangen (vgl. auch BGHZ 8, 249, 253; Johannsen, WM 1978, 502, 504; Gernhuber/Coester-Waltjen aaO. S. 224 f).
  • BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 105/87

    Rückforderung von zugewandten Vermögensgegenständen nach Scheitern der Ehe

    Auszug aus BGH, 13.07.1994 - XII ZR 1/93
    Er hat die sog. unbenannte Zuwendung unter Ehegatten nicht dem Recht der Schenkung unterstellt, sondern ein ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art angenommen, aus dem sich - insbesondere bei Gütertrennung - nach dem Scheitern der Ehe entsprechend den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Ausgleichsansprüche ergeben können, wenn die Beibehaltung der Vermögensverhältnisse, die durch die Zuwendung eines Ehegatten an den anderen herbeigeführt worden sind, dem benachteiligten Ehegatten nicht zuzumuten ist (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 105/87 - und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - BGHR BGB § 1353 unbenannte Zuwendung 1 und 3).
  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

    Solche Leistungen, die ein Partner zugunsten des anderen erbringt und mit denen er dessen Vermögen steigert, können begrifflich nicht als Zuwendungen angesehen werden, weil es insofern nicht zu einer Übertragung von Vermögenssubstanz kommt (BGHZ 84, 361, 365; Senatsurteil BGHZ 127, 48, 51).
  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach bei Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs, die insbesondere über erwiesene Gefälligkeiten hinausgehen, in dem Verhalten der Parteien der schlüssige Abschluss eines besonderen familienrechtlichen Vertrages (sog. Kooperationsvertrag) gesehen werden kann, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist (Senatsurteile BGHZ 177, 193, 209; 127, 48, 51; siehe auch BGHZ 84, 361, 367 f.).
  • BGH, 03.12.2014 - XII ZB 181/13

    Zur Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen

    Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden (Senatsbeschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - NJW 2012, 1718 Rn. 30 mwN; vgl. auch BGHZ 181, 77 = NJW-RR 2010, 960 Rn. 72; Senatsurteile BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983 Rn. 24; BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607, 609 und vom 19. September 2012 - XII ZR 136/10 - FamRZ 2012, 1789 Rn. 25; zur alten Rechtslage: Senatsurteile BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580, 1583 und BGHZ 127, 48 = FamRZ 1994, 1167, 1168).
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