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   LG Hamburg, 09.09.1994 - 301 T 206/94   

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https://dejure.org/1994,7862
LG Hamburg, 09.09.1994 - 301 T 206/94 (https://dejure.org/1994,7862)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.09.1994 - 301 T 206/94 (https://dejure.org/1994,7862)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09. September 1994 - 301 T 206/94 (https://dejure.org/1994,7862)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit zeitweiligen Einschließens in der eigenen Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 1619
  • FamRZ 1995, 1019 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00

    Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation

    Eine freiheitsentziehende Unterbringung in diesem Sinn ist gegeben, wenn der Betroffene gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einem räumlich begrenzten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses, einer anderen geschlossenen Einrichtung oder dem abgeschlossenen Teil einer solchen Einrichtung festgehalten, sein Aufenthalt ständig überwacht und die Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb des Bereichs eingeschränkt wird (Damrau in Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 2. Aufl. 1995 § 1906 BGB Rdn. 1; Marschner in Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein, Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl. 1999 Rdn.493; Staudinger/Bienwald, Bearb. 1999 § 1906 Rdn. 18; MünchKomm/Schwab 3. Aufl. 1992 § 1906 Rdn. 5 f.; LG Hamburg FamRZ 1994, 1619, 1620, OLG Düsseldorf NJW 1963, 397, 398; auch BGHZ 82, 261, 266 ff.).
  • AG Garmisch-Partenkirchen, 28.05.2019 - A XVII 9/18

    Freiheitsentziehung bei Pflege in eigener Wohnung

    Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg Hamburg (BtE 1994/95, 136 = BtPrax 1995, 31; bestätigt durch OLG Hamburg, FamRZ 1995, 1019) sowie dem AmtsG Tempelhof-Kreuzberg (BtPrax 1998, 194, 195) soll jedoch unter den Begriff der sonstigen Einrichtung auch die eigene Wohnung eines Betroffenen fallen, wenn der institutionelle Rahmen vergleichbar einer Einrichtung gestaltet ist und die Wohnung selbst "nur noch eine Hülle" ist (so auch Scholz/Glade, BeR, 1. Aufl., § 4, S. 105).
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.04.1998 - 50 XVII G 361
    Damit fällt das regelmäßige Einschließen des Betreuten in seiner eigenen Wohnung wegen des engen Unterbringungsbegriffes des § 1906 Abs. 1 BGB nicht unter diese Vorschrift (LG Hamburg, BtPrax 1995, S. 31).

    Etwas anderes gilt allein für die Fälle, bei denen jemand von seiner Familie betreut und versorgt wird (LG Hamburg BtPrax 1995, S. 31 ff.; Schwab in: Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl., Rn. 28 zu § 1906).

  • LG München I, 07.07.1999 - 13 T 4301/99

    Absperren einer Wohnungstür

    In Übereinstimmung mit dem Landgericht Hamburg (BtE 1994/95, 136 = BtPrax 1995, 31; bestätigt durch OLG Hamburg FamRZ 1995, 1019) sowie des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (BtPrax 1998, 194-195) fällt jedoch unter den Begriff der sonstigen Einrichtung auch die eigene Wohnung des Betroffenen, wenn der institutionelle Rahmen vergleichbar einer Einrichtung gestaltet ist und die Wohnung selbst "nur noch eine Hülle" ist (so auch Scholz/Glade, BeR, 1. Aufl., § 4, S. 105).
  • AG Garmisch-Partenkirchen, 27.05.1999 - XVII 365/98
    Es kann dahinstehen, ob eine Genehmigungsbedürftigkeit anzunehmen ist, wenn sich der Betroffene außerhalb der Familie in seiner eigenen Wohnung aufhält, die für einen zwangsweise beschränkten Aufenthalt durch besondere Maßnahmen hergerichtet wurde (bejahend LG Hamburg FamRZ 1994, 1619 f.), da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.
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