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   BayObLG, 08.06.1993 - 1Z BR 95/92   

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BayObLG, 08.06.1993 - 1Z BR 95/92 (https://dejure.org/1993,3441)
BayObLG, Entscheidung vom 08.06.1993 - 1Z BR 95/92 (https://dejure.org/1993,3441)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Juni 1993 - 1Z BR 95/92 (https://dejure.org/1993,3441)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis eines testamentarischen Erbrechts bei fehlender testamentarischer Urschrift; Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments in getrennten Urkunden; Wechselbezüglichkeit gemeinschaftlicher letztwilliger Verfügungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2267, § 2247, § 2268 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 1157
  • FamRZ 1994, 193
  • BayObLGZ 1993, 240
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus BayObLG, 08.06.1993 - 1Z BR 95/92
    Die Auslegung selbst obliegt grundsätzlich dem Gericht der Tatsacheninstanz und darf im Verfahren der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden (BayObLGZ 1991, 173, 176 = FamRZ 1991, 1358 f.).

    Enthält ein gemeinschaftliches Testament keine klare und eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, muß diese nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede einzelne Verfügung gesondert ermittelt werden (BayObLGZ 1991, 173, 176 = FamRZ 1991, 1358 f., m.w.N.).

    Diese Auslegung ist nicht nur möglich, sondern naheliegend (vgl. BayObLGZ 1991, 173).

  • BGH, 06.05.1959 - V ZR 97/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 08.06.1993 - 1Z BR 95/92
    § 2268 Abs. 1 BGB enthält ebenso wie § 2077 Abs. 1 BGB eine dispositive Auslegungsregel entsprechend dem vom Gesetz vermuteten Willen der Ehegatten (BGH, FamRZ 1960, 28, 29, BayObLG, FamRZ 1993, 362, m.w.N., jeweils zu § 2077 BGB ; OLG Hamm, OLGZ 1992, 272, 274; MünchKomm/Musielak, aaO., § 2268 Rdn. 2).

    Ob der Erblasser die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 bis 3 auch hätte aufrecht erhalten wollen, wenn er über die Scheidung seiner ersten Ehe hinaus mit einer zweiten Heirat gerechnet hätte, ist für die Anwendung des § 2268 BGB unerheblich (vgl. BGH, FamRZ 1960, 28, 29).

  • BayObLG, 07.09.1992 - 1Z BR 15/92

    Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung eines gemeinsamen Kindes

    Auszug aus BayObLG, 08.06.1993 - 1Z BR 95/92
    Dies hat das Landgericht bejaht, wobei es zutreffend von einer Auslegungsbedürftigkeit der Erklärungen vom 24.1.1983 ausgegangen ist und die Auslegung aufgrund ihres Gesamtinhalts und der Nebenumstände (vgl. BayObLG, FamRZ 1993, 366, 367; Palandt/Edenhofer, BGB , 52. Aufl., § 2084 Rdn. 5) rechtsfehlerfrei vorgenommen hat.

    Dieser Schluß ist jedenfalls möglich, und damit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BayObLG, FamRZ 1993, 366, 367, m.w.N.).

  • OLG Hamm, 22.10.1991 - 15 W 261/91
    Auszug aus BayObLG, 08.06.1993 - 1Z BR 95/92
    aa) Der Vorschrift des § 2268 BGB liegt der Gedanke zugrunde, daß Ehegatten bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments im Regelfall vom Bestehen ihrer Ehe bis zum Tod ausgehen (OLG Hamm, OLGZ 1992, 272, 273).

    § 2268 Abs. 1 BGB enthält ebenso wie § 2077 Abs. 1 BGB eine dispositive Auslegungsregel entsprechend dem vom Gesetz vermuteten Willen der Ehegatten (BGH, FamRZ 1960, 28, 29, BayObLG, FamRZ 1993, 362, m.w.N., jeweils zu § 2077 BGB ; OLG Hamm, OLGZ 1992, 272, 274; MünchKomm/Musielak, aaO., § 2268 Rdn. 2).

  • BGH, 12.03.1953 - IV ZR 131/52

    Gemeinschaftliches Testament

    Auszug aus BayObLG, 08.06.1993 - 1Z BR 95/92
    Der Wille der Ehegatten, gemeinsam letztwillig über ihren Nachlaß zu verfügen, muß jedoch im Inhalt der Urkunde und damit formgerecht zum Ausdruck kommen (BGHZ 9, 113, 116 f.; BayObLG, aaO.).
  • BGH, 22.09.1982 - IVa ZR 26/81

    Möglichkeit des Vorliegens eines Berliner Testaments bei gegenseitiger

    Auszug aus BayObLG, 08.06.1993 - 1Z BR 95/92
    Diese ist Bestandteil eines gemeinschaftlichen Testaments; daher ist bei ihrer Auslegung zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teils entsprochen hat (BGH, NJW 1983, 277).
  • BayObLG, 10.09.1992 - 1Z BR 68/92

    Unwirksamkeit der Erbeinsetzung des Verlobten bei späterer Scheidung

    Auszug aus BayObLG, 08.06.1993 - 1Z BR 95/92
    § 2268 Abs. 1 BGB enthält ebenso wie § 2077 Abs. 1 BGB eine dispositive Auslegungsregel entsprechend dem vom Gesetz vermuteten Willen der Ehegatten (BGH, FamRZ 1960, 28, 29, BayObLG, FamRZ 1993, 362, m.w.N., jeweils zu § 2077 BGB ; OLG Hamm, OLGZ 1992, 272, 274; MünchKomm/Musielak, aaO., § 2268 Rdn. 2).
  • BayObLG, 21.07.1992 - BReg. 1 Z 62/91

    Auslegung getrennter inhaltsgleicher Urkunden als gemeinschaftliches Testament

    Auszug aus BayObLG, 08.06.1993 - 1Z BR 95/92
    gemeinschaftliches Testament aa) Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments in getrennten Urkunden wird allgemein für zulässig erachtet (BayObLG, NJW-RR 1992, 1356 , m.w.N.).
  • BayObLG, 21.07.1992 - 1Z BR 58/92

    Nachweis über Errichtung und Inhalt eines Testaments durch Fotokopie der

    Auszug aus BayObLG, 08.06.1993 - 1Z BR 95/92
    Ist diese jedoch nicht auffindbar (vgl. § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB ), so kann die Errichtung und der Inhalt eines Testaments auch mit Hilfe anderer Beweismittel dargetan werden, insbesondere durch Vorlage einer Durchschrift, einer Abschrift oder einer Ablichtung des Testaments (BayObLG, FamRZ 1993, 117= NJW-RR 1992, 1358 , m.w.N.).
  • BayObLG, 22.06.1990 - BReg. 1a Z 9/90

    Abgrenzung Vermächtnis Erbschaft; Testamentsauslegung bezüglich des Willens die

    Auszug aus BayObLG, 08.06.1993 - 1Z BR 95/92
    Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BayObLG, FamRZ 1990, 1401 ).
  • OLG Stuttgart, 01.09.1975 - 8 W 121/75

    Auswirkung eines (Ehegatten-) Erbvertrages bei Scheidung der Vertragspartner;

  • BGH, 07.07.2004 - IV ZR 187/03

    Aufhebung wechselbezüglicher Verfügungen durch Verfügung von Todes wegen

    Gemeinschaftliche Testamente bleiben gültig, soweit dies dem Aufrechterhaltungswillen der Erblasser entspricht (BayObLG NJW 1996, 133; FamRZ 1994, 193; OLG Stuttgart FamRZ 1977, 274; vgl. auch OLG Hamm OLGZ 1994, 326; FamRZ 1992, 478).
  • OLG Frankfurt, 20.03.2014 - 20 W 520/11

    Fortgeltung gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen nach

    Zwar ist nach § 2268 Abs. 1 BGB ein gemeinschaftliches Testament im Falle der Auflösung der Ehe vor dem Tode des Erblassers seinem ganzen Inhalt nach unwirksam, womit das Gesetz im Sinne einer dispositiven Auslegungsregel vermutet, dass der wirkliche Wille der Erblasser dahingeht, die Unwirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments im Ehescheidungsfall zu wollen, da sie vermutlich nicht gemeinschaftlich testiert hätten, wenn sie mit der Auflösung ihrer Ehe gerechnet hätten (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 06.05.1959, a.a.O. zu § 2077 Absatz 1 BGB; OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.1991, Az. 15 W 261/91; BayObLG, Beschluss vom 08.06.1993, Az. 1Z BR 95/92).

    Dabei müssen, wenn ein von der Vermutung des § 2268 Abs. 1 BGB abweichender hypothetischer Erblasserwillen im Einzelfall bejaht werden soll, besondere Umstände dafür sprechen (vgl. u.a. BayObLG, Beschluss vom 18.03.1995, Az. 1Z BR 175/94; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.03.1998, Az. 3 W 6/98, zitiert jeweils nach juris), gerade weil gegenseitige und insbesondere wechselbezügliche Erbeinsetzungen in einem Ehegattentestament typischerweise in Bezug auf eine bestehende Ehe vorgenommen werden und im Allgemeinen als Indiz gegen einen Aufrechterhaltungswillen sprechen (vgl. u.a. Kammergericht, Beschluss vom 05.02.1968, Az. 1 W 62 u. 63/68 in FamRZ 1968, 217 f.; BayObLG, Beschluss vom 08.06.1993, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O; OLG Zweibrücken, a.a.O., und OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.1993, Az. 15 W 267/91, zitiert nach juris, jeweils zum Erbvertrag).

  • OLG München, 04.07.2017 - 31 Wx 211/15

    Testamentsauslegung: Einsetzung einer noch zu errichtenden Stiftung als Erbin

    Demgemäß ist es allgemein anerkannt, dass die Errichtung und der Inhalt eines Testaments insbesondere durch eine Durchschrift, einer Abschrift oder durch eine Ablichtung nachgewiesen werden kann (vgl. nur BayObLG NJW-RR 1993, 1157; 1992, 1359 m.w.N.; NK-Erbrecht/Beck/Kroiß 4. Auflage § 2247 Rn. 59).
  • BayObLG, 23.05.1995 - 1Z BR 128/94

    Auswirkungen einer Ehescheidung auf die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen

    Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß Ehegatten bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments im Regelfall vom Bestehen ihrer Ehe bis zum Tod ausgehen (vgl. BayObLGZ 1993, 240/245; OLG Hamm OLGZ 1992, 272/273).

    § 2268 Abs. 1 BGB enthält ebenso wie § 2077 Abs. 1 BGB eine dispositive Auslegungsregel entsprechend dem vom Gesetz vermuteten Willen der Ehegatten (vgl. BGH FamRZ 1960, 28/29; BayObLGZ 1993, 240/245 f. m.w.N.; a.A. Kipp/Coing Erbrecht 14. Aufl. § 23 V 4 zu § 2077, Foer AcP 153, 492/512; Muscheler DNotZ 1994, 733/736).

    Diese ist Bestandteil eines gemeinschaftlichen Testaments, daher ist bei ihrer Auslegung zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teils entsprochen hat (BGH NJW 1993, 256 ; BayObLGZ 1993, 240/246).

    Umstände, die zeitlich nach der Ehescheidung liegen, sind zwar bei der ergänzenden Auslegung gemäß § 2077 Abs. 3 , § 2268 Abs. 2 BGB in der Regel ohne Bedeutung (vgl. zur Eheschließung mit einem neuen Partner BGH FamRZ 1960, 28/29 und FamRZ 1961, 364/366 sowie BayObLGZ 1993, 240/247).

    Soweit dieses Testament wechselbezügliche Verfügungen enthält, ist angesichts der hier gegebenen besonderen Umstände anzunehmen, daß die Ehegatten auch deren Fortgeltung als wechselbezüglich (vgl. BayObLGZ 1993, 240/246 m.w.N.; Muscheler DNotZ 1994, 733/741 f.) gewollt hätten.

    Die der Schlußerbenregelung widersprechende Einsetzung der Beteiligten zu 2 als Alleinerbin, die der Erblasser in seinem Testament vom 1.2.1992 verfügt hat, ist unwirksam, weil sie die Rechte der Beteiligten zu 1 beeinträchtigen würde (vgl. BayObLGZ 1993, 240/247 f.).

  • OLG München, 08.02.2008 - 31 Wx 69/07

    Auslegung letztwilliger Verfügungen: Fortgeltung einer Erbeinsetzung für

    Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags, wobei spätere Umstände nur als Anzeichen für einen bereits in jenem Zeitpunkt vorhandenen Erblasserwillen berücksichtigt werden können (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 193/195; OLG Zweibrücken NJW-RR 1998, 941, jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 21.06.2004 - 2 Wx 9/04
    Auf diese Weise werde die schwierige Unterscheidung zwischen wechselbezüglichen und nicht wechselbezüglichen Verfügungen entbehrlich (BayObLGZ 1993, 240 [245]; BayObLG, NJW 1996, 133; OLG Hamm, OLGZ, 1992, 272 [273]).

    § 2268 Abs. 1 BGB enthält ebenso wie § 2077 Abs. 1 BGB eine dispositive Auslegungsregel entsprechend dem vom Gesetz vermuteten Willen der Ehegatten (BGH, FamRZ 1960, 28 [29]; BayObLGZ 1993, 240 [245 f.]; OLG Hamm, OLGZ 1992, 272 [274]).

    Diese ist Bestandteil eines gemeinschaftlichen Testaments, so daß bei ihrer Auslegung zu prüfen ist, ob ein nach dem Verhalten des einenEhegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teils entsprochen hat (BGH, NJW 1993, 256; BayObLGZ 1993, 240 [246]; BayObLG, NJW 1996, 133).

    Sie hat auch die von der weiteren Beschwerde zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidung des BayObLG vom 8. Juni 1993 (FamRZ 1994, 193 ff. = BayObLGZ 1993, 240 ff.) und die dort aufgestellten Grundsätze berücksichtigt.

    Das Landgericht ist ebenfalls davon ausgegangen, daß die Wechselbezüglichkeit einer letztwilligen Verfügung im Fall der Eheauflösung ausnahmsweise bestehen bleiben kann, wenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere, wenn gemeinschaftliche Kinder bedacht worden sind (vgl. BayObLGZ 1993, 240 [246]; Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Auflage 2004, § 2268 Rn 2).

  • OLG Karlsruhe, 19.11.2008 - 7 U 8/08

    Erbfolge: Testamentsauslegung im Hinblick auf die Vererblichkeit der Nacherbfolge

    a) Da es sich bei der hier auszulegenden Verfügung von Todes wegen um ein gemeinschaftliches Testament handelte, ist für die Auslegung des Testaments und die Feststellung des Willens auf den gemeinschaftlichen Willen der Eheleute abzustellen (BGH NJW 1993, 256; BayObLGZ 1993, 240, 246; BayObLG FamRZ 1996, 1240 Textziff. 17), wobei nicht nur der tatsächliche Wille zu ermitteln ist, was hier nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts nicht möglich ist, sondern auch ein hypothetischer Wille für den Fall, dass die Eheleute den Fall des Vorversterbens ihres Sohnes bedacht hätten (vgl. nur BGH a. a. O. 1151; BGH NJW 1993, 256).
  • KG, 03.08.2018 - 6 W 52/18

    Nachweis der Echtheit einer Testamentskopie und des Widerrufs durch Vernichtung

    Es entspricht jedoch allgemeiner Ansicht, dass die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung nicht dadurch berührt wird, dass die Testamentsurkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist (BayObLG, Beschluss vom 08.06.1993 zu 1 Z BR 95/92, NJW-RR 1992, 1358 - 1359, zitiert nach juris, dort Rdz. 18 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14

    Wechselbezüglichkeit von Schlusserbeneinsetzung in gemeinschaftlichem Testament

    Wenn somit die Pflege der Erblasserin von der Beteiligten zu 2) schon drei Jahre vor dem Tod des Ehemannes in dieser Form durchgeführt worden ist, und dieser Umstand nicht zu einer Anpassung des gemeinschaftlichen Testaments geführt hat, kann auch nicht angenommen werden, dass dieser Umstand bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testament zu einer anderen Regelung geführt hätte und das Testament der Erblasserin vom 28.05.2001 nicht auf einem unbeachtlichen eigenen Willensentschluss der Erblasserin aufgrund eines Sinneswandels beruht (zu Letzterem vgl. BayObLG, Beschluss vom 08.06.1993, Az. 1Z BR 95/92, zitiert nach juris).
  • BayObLG, 12.08.1994 - 1Z BR 152/93

    Wechselbezüglichkeit der in einem gemeinschaftlichen Testament

    bb) Im übrigen führt das Landgericht zutreffend aus, daß der erste Erbfall erst eingetreten ist, nachdem das Testamentsgesetz am 4.8.1938 in Kraft getreten war, und daß deshalb für das privatschriftlich (§ 2247 BGB n.F.) errichtete gemeinschaftliche Testament die Einhaltung der durch § 28 Abs. 2 TestG eingeführten, seit 1.4.1953 als § 2267 BGB n.F. geltenden (vgl. BayObLGZ 1993, 240/243 f.) Form genügt.

    Ein nach dem Tod der ersten Ehefrau eingetretener Sinneswandel des Erblassers hatte außer Betracht zu bleiben (vgl. BayObLGZ 1993, 240/247).

    Die der Schlußerbeinsetzung des Sohnes widersprechende Einsetzung der zweiten Ehefrau als Alleinerbin, die der Erblasser in den mit der Beteiligten zu 1 geschlossenen Erbverträgen vom 13.5.1982 und 15.11.1991 vorgenommen hat, ist unwirksam, weil sie die Rechte der Beteiligten zu 2 bis 4 als Ersatzschlußerben beeinträchtigen würde (vgl. BayObLGZ 1993, 240/247 f.).

  • BayObLG, 02.05.2002 - 1Z BR 24/01

    Anfechtung wechselseitiger Verfügungen in gemeinschaftlichem Testament

  • OLG Hamm, 08.11.1993 - 15 W 267/91

    Auswirkung der Ehescheidung auf Schlusserbeneinsetzung im Erbvertrag

  • BayObLG, 13.11.2000 - 1Z BR 134/99

    Auslegung eines Erbverzichtsaufhebungsvertrages

  • OLG Köln, 02.11.2009 - 2 Wx 88/09

    Maßgebliches Recht in Übergangsfällen im FGG -Verfahren; Beteiligung sog.

  • BayObLG, 13.06.1996 - 1Z BR 132/95

    Auslegung mehrerer nacheinander errichteter gemeinschaftlicher Testamente

  • BayObLG, 18.12.1995 - 1Z BR 111/95

    Bindungswirkung eines Erbvertrages bei Vorhersehbarkeit der Scheidung; Auslegung

  • BayObLG, 21.11.2001 - 1Z BR 47/01

    Amtsermittlung und Hinweispflicht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit -

  • LG Freiburg, 22.06.2004 - 4 T 112/04

    Unwirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments bei Auflösung der Ehe:

  • KG, 30.06.2003 - 23 U 4246/00

    Ehegattentestament: Aufhebbarkeit wechselbezüglicher Verfügungen in einem

  • BayObLG, 10.01.1996 - 1Z BR 112/95

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

  • BayObLG, 13.06.1994 - 1Z BR 130/93

    Einziehung eines Erbscheins wegen Unrichtigkeit; Zulässigkeit einer Entscheidung

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