Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 28.09.1993

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 17.06.1993 - 2 WF 129/93   

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • FamRZ 1994, 312



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Wird zitiert von ... (5)  

  • OLG Jena, 08.11.2004 - 1 WF 309/02  

    Stufenklage, Prozesskostenhilfe

    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bezog sich die PKH-Bewilligung vom 03.07.2000 nach überwiegender Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, bereits auf sämtliche, mit der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche, mithin auch auf den Zahlungsanspruch (vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 101; OLG Karlsruhe, FamRZ 1984, 501; OLG Koblenz, FamRZ 1985, 953; LG Frankfurt, FamRZ 1991, 1458; OLG München, FamRZ 1993, 340 und 1184; OLG Hamm, FamRZ 1994, 312; OLG Köln, NJW-RR 1995, 707; OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, 417; 1987, 1281; a.A. OLG Koblenz, FamRZ 1985, 416; OLG Bamberg, FamRZ 1986, 371; Schwab/Maurer, I, Rz. 222), so dass für eine erneute Entscheidung nach Bezifferung des Leistungsantrages daher kein Raum mehr war (so OLG München, FamRZ 1994, 1184).

    Auch wenn ein solcher Vorbehalt fehlt, so soll das Gericht nach der Bezifferung durch Beschluss klarstellen können, wie weit der neue Antrag von der PKH-Bewilligung gedeckt ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1994, 312; OLG Karlsruhe, FamRZ 1995, 1504).

  • OLG Nürnberg, 18.03.1996 - 7 WF 466/96  

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage

    Für die Stufenklage i.S. des § 254 ZPO ist Prozeßkostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO ) schon vor Erteilung der Auskunft (Stufe 1) sogleich für alle Klageanträge, also auch für den unbezifferten Leistungsantrag (Stufe 3), einheitlich zu bewilligen, weil eine (vorläufige) Beschränkung der Bewilligung auf die Auskunftsstufe für eine mittellose oder hilfsbedürftige Klagepartei nicht unerhebliche Nachteile bringen würde (vgl. OLG Köln FamRZ 1995, 1503, 1504; OLG München FamRZ 1994, 1126, 1127; FamRZ 1994, 1184 ; FamRZ 1993, 340 ; 1993, 594; OLG Hamm FamRZ 1994, 312 ; OLG Frankfurt FamRZ 1993, 1241 ; FamRZ 1991, 1458 ; OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 1281 ; FamRZ 1985, 417; KG Berlin, FamRZ 1986, 284 ; OLG Koblenz FamRZ 1985, 953; OLG Karlsruhe FamRZ 1984, 501; Zöller/Philippi, ZPO , 19. Aufl. 1995, § 114 Rn. 37; Baumbach/Hartmann, ZPO , 54. Aufl., 1996, § 114 , Rn. 39; MünchKomm/Wax, ZPO , § 114 , Rn. 13; Stein/Jonas/Bork, ZPO , § 114 Rn. 33; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe, Rn. 459; Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 8, Rn. 52; Egon Schneider, MDR 1986, 552).

    Das Gericht kann nach Bezifferung des Leistungsantrags den Umfang der Bewilligung näher konkretisieren, wobei es dessen Erfolgsaussicht erneut prüfen kann (vgl. OLG Hamm FamRZ 1994, 312 ; Zöller/Philippi, ZPO , 19. Aufl., § 114 , Rn. 37).

  • OLG Düsseldorf, 24.04.1999 - 7 W 29/99  

    Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle einer Stufenklage zur

    Da der Kl Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Wege der Stufenklage geltend machte, bezog sich die Prozeßkostenhilfebewilligung zutreffend auf sämtliche Stufen (vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 1984, 501; OLG Koblenz, FamRZ 1985, 953; OLG Frankfurt, FamRZ 1991, 1458; OLG München, FamRZ 1993, 340 und 1184; OLG Hamm, FamRZ 1994, 312; OLG Köln, NJW-RR 1995, 707; OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, 417; 87, 1281).

    Auch wenn ­ wie hier ­ ein solcher Vorbehalt fehlt, kann das Gericht nach der Bezifferung durch Beschluß klarstellen, wie weit der neue Antrag von der Prozeßkostenhilfebewilligung gedeckt ist (vgl; OLG Hamm, FamRZ 1994, 312; OLG Karlsruhe, FamRZ 1995, 1504).

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  • OLG Hamm, 03.06.2005 - 11 WF 154/05  

    Umfang der Prozesskostenhilfe bei Erhebung einer Stufenklage

    Auch wenn -wie hier- ein solcher Vorbehalt im ursprünglichen Bewilligungsbeschluss fehlt, war das Amtsgericht aber nach von der Klägerin vorgenommener Bezifferung ihres Unterhaltsverlangens befugt, durch gesonderten Beschluss klarstellen, wie weit der neue Antrag nach seiner Auffassung von der erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung gedeckt ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1994, 312; OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, 98, 2004, 547; OLG Celle, FamRZ 1997, 99; OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 101; Zöller-Philippi, aaO.).
  • OLG München, 04.07.1996 - 16 WF 810/9  
    Die in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretene Ansicht, daß trotz uneingeschränkt bewilligter Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage nach Bezifferung des Leistungsantrags eine neue Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe zu erlassen ist, teilt der Senat nicht (so aber OLG München, 26. Senat, FamRZ 93, 340, OLG Frankfurt FamRZ 93 1241, 0LG Hamm FamRZ 94, 312).

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 28.09.1993 - 1 WF 168/92   

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • FamRZ 1994, 312



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Köln, 18.07.2002 - 14 WF 99/02  

    Prozesskostenhilfe bei teilweiser Geltendmachung von Folgesachen außerhalb des

    Die angefochtene Beschränkung der Prozesskostenhilfebewilligung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Beschluss vom 18.1.2000 - 14 WF 3/00 -, FamRZ 2000, 1021 = NJWE-FER 2000, 189), wonach die Geltendmachung von Folgesachen - nachehelicher Unterhalt und Zugewinn - außerhalb des Ehescheidungsverbunds ohne vernünftige, nachvollziehbare Gründe nicht zur gänzlichen Versagung von Prozeßkostenhilfe wegen Mutwilligkeit führt, sich eine solche isolierte Rechtsverfolgung vielmehr nur auf die vermeidbaren Mehrkosten auswirkt (ebenso u.a. OLG Düsseldorf - 1. FamS. , FamRZ 1994, 635f., unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - im gleichen Sinne OLG Düsseldorf - 1. FamS. , FamRZ 1994, 312 - für Klage auf Trennungsunterhalt außerhalb des Verbundes von Ehetrennungsverfahren und Unterhaltsverfahren nach italienischem Recht - OLG Köln - 25. FamS. , MDR 1994, 1123f. - für die isolierte Klage auf Zugewinnausgleich).
  • OLG Köln, 18.01.2000 - 14 WF 3/00  

    PKH für Folgesache außerhalb des Ehescheidungsverbunds

    Er steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung nachehelichen Unterhalts außerhalb des Ehescheidungsverbunds ohne vernünftige, nachvollziehbare Gründe nicht zur gänzlichen Versagung von Prozeßkostenhilfe wegen Mutwilligkeit führt, sich eine solche isolierte Rechtsverfolgung vielmehr nur auf die vermeidbaren Mehrkosten auswirkt (ebenso u.a. OLG Düsseldorf - 1. FamS. , FamRZ 1994, 635f. - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - ; im gleichen Sinne OLG Düsseldorf - 1. FamS., FamRZ 1994, 312 - für Klage auf Trennungsunterhalt außerhalb des Verbundes von Ehetrennungsverfahren und Unterhaltsverfahren nach italienischem Recht - OLG Köln - 25 FamS., MDR 1994, 1123f. - für die isolierte Klage auf Zugewinnausgleich).
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