Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.10.1993

Rechtsprechung
   BGH, 06.10.1993 - XII ARZ 22/93   

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https://dejure.org/1993,935
BGH, 06.10.1993 - XII ARZ 22/93 (https://dejure.org/1993,935)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1993 - XII ARZ 22/93 (https://dejure.org/1993,935)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1993 - XII ARZ 22/93 (https://dejure.org/1993,935)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückverweisung - Verweisungsbeschluß - Bindungswirkung - Umzug - Anhängigkeit - Übereinstimmender Verweisungsantrag - Partei - Verfahrensübernahme - Zuständigkeitsvereinbarung - Rechtshängigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Wohnsitzverlegung des Beklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 126
  • FamRZ 1994, 437
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ARZ 22/93
    a) Die Bindungswirkung des Beschlusses vom 23. Juni 1992 wäre nur dann nicht gegeben, wenn der Verweisung jede gesetzliche Grundlage gefehlt und sie auf Willkür beruht hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß BGHZ 71, 69, 72).

    Denn sie ergibt sich aus dem vom Gesetzgeber bewußt festgelegten Vorrang der Bindungswirkung, deren Sinn darin besteht, den für die Beteiligten stets mißlichen Streit über die Zuständigkeit bald zu beenden und zur Sachentscheidung zu gelangen (vgl. BGHZ 71, 15, 18; 71, 69, 74).

  • BGH, 02.03.1988 - IVb ARZ 6/88
    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ARZ 22/93
    Selbst wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch nicht im Bezirk des Amtsgerichts Fulda gewohnt haben sollte und die Verweisung an dieses Gericht rechtsfehlerhaft gewesen wäre, würde das keine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen, daß selbst auf Verfahrensmängeln beruhende Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich wirksam und bindend sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüssevom 2. März 1988 - IVb ARZ 6/88 - undvom 15. Mai 1991 - XII ARZ 9/91 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2, Verweisung, fehlerhafte 1 und Bindungswirkung 4).

    Deshalb bedarf es auch keiner Prüfung der Frage, ob im Rahmen des gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses überhaupt eine Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit zulässig ist (vgl. Senatsbeschluß vom 2. März 1988 aaO.).

  • BGH, 22.02.1978 - IV ARZ 10/78

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Familiensache

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ARZ 22/93
    Denn sie ergibt sich aus dem vom Gesetzgeber bewußt festgelegten Vorrang der Bindungswirkung, deren Sinn darin besteht, den für die Beteiligten stets mißlichen Streit über die Zuständigkeit bald zu beenden und zur Sachentscheidung zu gelangen (vgl. BGHZ 71, 15, 18; 71, 69, 74).
  • BGH, 17.05.1989 - I ARZ 254/89

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Klageänderung

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ARZ 22/93
    Diese entfällt nur ausnahmsweise mit der Folge, daß eine erneute Prüfung der örtlichen Zuständigkeit gerechtfertigt ist, etwa wenn der Streitgegenstand nach der Erstverweisung verändert wird (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Mai 1989 - I ARZ 254/89 - BGHR aaO. Rückverweisung 1 m.w.N.).
  • BGH, 15.05.1991 - XII ARZ 9/91

    Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH - Geltung der Regeln des Gesetzes über die

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ARZ 22/93
    Selbst wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch nicht im Bezirk des Amtsgerichts Fulda gewohnt haben sollte und die Verweisung an dieses Gericht rechtsfehlerhaft gewesen wäre, würde das keine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen, daß selbst auf Verfahrensmängeln beruhende Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich wirksam und bindend sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüssevom 2. März 1988 - IVb ARZ 6/88 - undvom 15. Mai 1991 - XII ARZ 9/91 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2, Verweisung, fehlerhafte 1 und Bindungswirkung 4).
  • BGH, 26.04.2001 - IX ZR 53/00

    Klagebefugnis des Insolvenzverwalters bei einer Drittwiderspruchsklage;

    Stellt der Kläger einen neuen Streitgegenstand zur Prüfung, ist das angerufene Gericht befugt, seine Zuständigkeit für dieses Begehren zu prüfen (Stein/Jonas/Schumann, aaO § 261 Rn. 83; Musielak/Foerste, ZPO 2. Aufl. § 261 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl. § 261 Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschl. v. 14. Juni 1962 - III ARZ 117/62, NJW 1962, 1819; v. 17. Mai 1989 - I ARZ 254/89, NJW 1990, 53, 54; v. 6. Oktober 1993 - XII ARZ 22/93, FamRZ 1994, 437, 438; v. 18. Januar 1995 - XII ARZ 36/94, FamRZ 1995, 729).
  • OLG Stuttgart, 07.03.2008 - 5 AR 2/08

    Abgrenzung zwischen Mietvertrag und und Leiheverhältnis: Bindende Verweisung

    Alleine eine unrichtige Rechtsanwendung würde die Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Verweisungsbeschlusses nicht ausschließen (BGH NJW-RR 1994, 126).
  • OLG Brandenburg, 19.04.2006 - 1 AR 16/06

    Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts bei "Berlin" als vereinbartem

    Einfache Rechtsfehler genügen daher für die Annahme der Willkür nicht (BGH NJW-RR 1992, S. 902, 903; NJW 1993, S. 1273 und S. 2810; NJW-RR 1994, S. 126; NJW 2003, S. 3201 f.; BayObLGZ 1991, S. 387, 389; BayObLG, NJW-RR 2000, S. 589; NJW-RR 2001, S. 646, 647; Senat, ebd.; Zöller/Greger, aaO., § 281 Rdn. 17; Zöller/Vollkommer, aaO., § 36 Rdn. 28; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 281 Rdn. 17).

    Stellt man für die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien hingegen erst auf die Schriftsätze vom 14. und 17. Februar 2006 ab, so wäre die Verweisungsentscheidung ebenfalls - noch - vertretbar, und zwar selbst dann, wenn man - für sich betrachtet - eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Oranienburg nach §§ 35, 29 Abs. 1 ZPO annehmen wollte: Nach überwiegender - auch vom Senat geteilter - Ansicht ist eine Gerichtsstandsvereinbarung, die erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit geschlossen wird und einen Rechtsstreit betrifft, der bereits vor einem zuständigen Gericht anhängig ist, im Hinblick auf § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zwar nicht geeignet, dem bereits befassten Gericht die Zuständigkeit zu nehmen, sodass die Verweisung des Rechtsstreits an das andere, als zuständig vereinbarte Gericht in diesen Fällen nicht in Betracht kommt (s. etwa BGH NJW 1963, S. 585, 586; NJW-RR 1994, S. 126 f.; BayObLGZ 2003, S. 187, 189 f.; BayObLG, Rechtspfleger 2002, S. 629, 630; OLG München, …

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Rechtsprechung
   BGH, 06.10.1993 - XII ZB 122/93   

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BGH, 06.10.1993 - XII ZB 122/93 (https://dejure.org/1993,2905)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1993 - XII ZB 122/93 (https://dejure.org/1993,2905)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1993 - XII ZB 122/93 (https://dejure.org/1993,2905)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Berufung - Organisationsverschulden - Prozeßbevollmächtigter - Rechtsmittelschrift - Fristende - Einlegung - Hilfsmittel - Wiedereinsetzung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 Abs. 2, § 233
    Organisationspflichten des Rechtsanwalts; Notierung der Berufungsbegründungsfrist nach Herausgabe der Rechtsmittelschrift; Kausalität eines Organisationsverschuldens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 437
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.02.1985 - IVb ZB 153/84

    Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten bei Fristversäumung - Zur

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ZB 122/93
    Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß mit der Herausgabe der Rechtsmittelschrift zugleich das (voraussichtliche) Ende der Begründungsfrist festzuhalten ist (Senatsbeschluß vom 27. Februar 1985 - IVb ZB 153/84 - VersR 1985, 502, 503 m.w.N.).

    Jedenfalls ist zur ordnungsgemäßen Fristenbehandlung erforderlich, daß die mit der Herausgabe der Rechtsmittelschrift erfolgende vorläufige Eintragung des Fristendes nochmals überprüft und das tatsächliche Ende festgestellt wird, sei es durch (telefonische) Nachfrage bei Gericht oder durch Überprüfung aufgrund einer Eingangsmitteilung des Gerichts, da diese eine sichere Grundlage für die Fristenberechnung bildet (BGH Urteil vom 19. November 1976 aaO.; Beschluß vom 9. März 1977 - VIII ZB 47/76 - VersR 1977, 573; Senatsbeschluß vom 27. Februar 1985 aaO.).

  • BGH, 19.11.1976 - IV ZR 36/76

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ZB 122/93
    Ob hierin schon ein Organisationsverschulden des Anwalts liegt, kann dahinstehen (bejahend für Rechtsmittelbegründungsfristen BGH Urteil vom 19. November 1976 - IV ZR 36/76 - VersR 1977, 332, 333; Beschluß vom 5. März 1991 - XI ZB 1/91 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 17; Zöller/Greger ZPO 18. Aufl. § 233 Rdn. 23 "Fristenbehandlung" m.w.N.).

    Jedenfalls ist zur ordnungsgemäßen Fristenbehandlung erforderlich, daß die mit der Herausgabe der Rechtsmittelschrift erfolgende vorläufige Eintragung des Fristendes nochmals überprüft und das tatsächliche Ende festgestellt wird, sei es durch (telefonische) Nachfrage bei Gericht oder durch Überprüfung aufgrund einer Eingangsmitteilung des Gerichts, da diese eine sichere Grundlage für die Fristenberechnung bildet (BGH Urteil vom 19. November 1976 aaO.; Beschluß vom 9. März 1977 - VIII ZB 47/76 - VersR 1977, 573; Senatsbeschluß vom 27. Februar 1985 aaO.).

  • BGH, 05.03.1991 - XI ZB 1/91

    Pflicht des Rechtsanwalts zur persönlichen Berechnung der

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ZB 122/93
    Ob hierin schon ein Organisationsverschulden des Anwalts liegt, kann dahinstehen (bejahend für Rechtsmittelbegründungsfristen BGH Urteil vom 19. November 1976 - IV ZR 36/76 - VersR 1977, 332, 333; Beschluß vom 5. März 1991 - XI ZB 1/91 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 17; Zöller/Greger ZPO 18. Aufl. § 233 Rdn. 23 "Fristenbehandlung" m.w.N.).
  • BGH, 21.10.1987 - IVb ZB 158/87

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ZB 122/93
    Allerdings kann dem Oberlandesgericht insoweit nicht gefolgt werden, als es - unter Hinweis auf den Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 - NJW 1988, 568 - davon ausgeht, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nur die generelle Anweisung zur Eintragung von Vorfristen gegeben habe und daß sein Büropersonal dementsprechend auch nur Vorfristen, nicht aber den eigentlichen Ablauf von Begründungsfristen zu notieren hatte.
  • BGH, 09.03.1977 - VIII ZB 47/76

    Pflicht eines Anwalts zur Anweisung seines Büropersonals zur Überprüfung der

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ZB 122/93
    Jedenfalls ist zur ordnungsgemäßen Fristenbehandlung erforderlich, daß die mit der Herausgabe der Rechtsmittelschrift erfolgende vorläufige Eintragung des Fristendes nochmals überprüft und das tatsächliche Ende festgestellt wird, sei es durch (telefonische) Nachfrage bei Gericht oder durch Überprüfung aufgrund einer Eingangsmitteilung des Gerichts, da diese eine sichere Grundlage für die Fristenberechnung bildet (BGH Urteil vom 19. November 1976 aaO.; Beschluß vom 9. März 1977 - VIII ZB 47/76 - VersR 1977, 573; Senatsbeschluß vom 27. Februar 1985 aaO.).
  • BGH, 24.04.2007 - AnwZ (B) 93/06

    Ersatzzustellung im Geschäftslokal außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten

    Vielmehr muss der genaue Fristbeginn, notfalls durch Rückfragen bei dem Gericht, sicher festgestellt werden (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 1993, XII ZB 122/93, FamRZ 1994, 437; Beschl. v. 15. Oktober 1996, XII ZB 126/96, FamRZ 1997, 415).
  • BGH, 06.07.1994 - VIII ZB 26/94

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die

    Sie soll bewirken, daß dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit verbleibt (BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1993 - XII ZB 122/93 = FamRZ 1994, 437).
  • BGH, 29.04.1998 - XII ZB 140/95

    Eigene Prüfung des Fristablaufs durch den Rechtsanwalt; Anforderungen an die

    Andernfalls wäre etwa auch die Korrektur einer bei Herausgabe einer Rechtsmittelschrift eingetragenen vorläufigen Begründungsfrist anhand der Eingangsmitteilung des Gerichts (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1993 - XII ZB 122/93 - FamRZ 1994, 437) entbehrlich, weil auch sie jedenfalls vor dem tatsächlichen Ablauf der Frist liegt.
  • BGH, 06.02.1997 - III ZB 97/96

    Anwaltspflicht - Berufungsfrist - Berufungseingang - Gerichtliche Mitteilung

    Dies kann entweder anhand der gerichtlichen Mitteilung über den Tag des Eingangs der Berufungsschrift erfolgen oder, wenn eine solche Mitteilung fehlt, durch (auch telefonische) Nachfrage bei Gericht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 = FamRZ 1992, 1163; vom 6. Oktober 1993 - XII ZB 122/93 = FamRZ 1994, 437; vom 9. Dezember 1993 - IX ZB 70/93 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 33 = VersR 1994, 1086 f - jeweils m.w.N.).
  • LAG Schleswig-Holstein, 26.07.2001 - 4 Sa 324/01

    Verwerfung einer Berufung wegen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist; Versäumung

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  • BGH, 18.12.1997 - X ZB 20/97

    Anforderungen an die Büroorganisation bei der Berechnung von

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß es zur ordnungsgemäßen Fristenbehandlung erforderlich ist, daß die mit der Herausgabe der Rechtsmittelschrift erfolgende vorläufige Eintragung des Fristendes nochmals überprüft und das tatsächliche Ende festgestellt wird, sei es durch telefonische Nachfrage bei Gericht (BGH FamRZ 1994, 437), sei es durch Überprüfung aufgrund einer Eingangsmitteilung des Gerichts (BGH FamRZ 1992, 1163; BGH VersR 1989, 645, 646 [BGH 15.03.1989 - IV b ZB 15/89] ; BGH VersR 1985, 502; BGH VersR 1977, 573 f.; BGH VersR 1977, 332 f.).
  • BGH, 15.10.1996 - XII ZB 126/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist -

    Die mit der Herausgabe einer Rechtsmittelschrift erfolgende vorläufige Eintragung des Fristendes ist durch Nachfrage bei Gericht oder durch Überprüfung aufgrund einer Eingangsmitteilung des Gerichts nochmals zu überprüfen, um das tatsächliche Ende der Frist festzustellen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1993 - XII ZB 122/93 - FamRZ 1994, 437).
  • LAG Hessen, 26.06.1996 - 9 Ta 262/96
    Auch wenn die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Klage in rechtzeitigem Abstand zum Fristablauf am 11. Dezember 1995 zur Post gegeben gehabt hätten - was an einem Freitag vor Fristablauf am Montag ohne nähere Darlegungen des Klägers zu den Postlaufzeiten nicht als gegeben angesehen werden kann, wenn wie hier zwischen Aufgabe zur Post und Fristablauf nicht drei Werktage liegen (BAG, Beschluss vom 05.05.1995 - AZR 258/95 - NZA 1995, 806 m.w.N.) - und davon hätten ausgehen können, dass das die Kündigungsschutzklage enthaltende Telefax an die richtige Empfängernummer gesandt worden wäre, gehörte es zu ihren Pflichten, auch ohne besonderen Anlass anhand der Mitteilung des Arbeitsgerichts zu überprüfen, ob die Kündigungsschutzklage rechtzeitig bei dem Arbeitsgericht eingegangen war (BGH, Beschluss vom 13.05.1992 - VIII ZB 3/92 -, NJW 1992, 2098, 2099; vom 06.10.1993 - XII ZB 122/93 -, FamRZ 1994, 437 ).
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