Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 09.09.1993

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 01.06.1993 - 29 W 35/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4232
OLG Hamm, 01.06.1993 - 29 W 35/93 (https://dejure.org/1993,4232)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.06.1993 - 29 W 35/93 (https://dejure.org/1993,4232)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Juni 1993 - 29 W 35/93 (https://dejure.org/1993,4232)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Geschäftswert eines Vaterschafts- und Unterhaltsverfahrens; Zahlung des Regelunterhalts; Jahresbedarf als Grundlage des Regelbedarfs; Berücksichtigung des Kindergeldes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 641
 
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Wird zitiert von ... (4)

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 09.09.1993 - 14 WF 73/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4771
OLG Köln, 09.09.1993 - 14 WF 73/93 (https://dejure.org/1993,4771)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.09.1993 - 14 WF 73/93 (https://dejure.org/1993,4771)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. September 1993 - 14 WF 73/93 (https://dejure.org/1993,4771)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zugewinnausgleich; Verfahren; Klage; Widerklage; Kostenwert; Ausgleichsanspruch; Gesamtsaldierung; Vermögenswerte; Streitgegenstand; Wertbestimmung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    GKG § 19

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 316
  • FamRZ 1994, 641
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Köln, 05.03.2001 - 14 WF 24/01

    Streitwerte der Klage und Widerklage zum Zugewinn

    Die Streitwerte der Klage und Widerklage zum Zugewinn sind zusammenzurechnen, wenn nicht nur um die Vermögenszugehörigkeit ein- und desselben Gegenstandes gestritten wird (wie OLG Köln (25.) OLGR 01, 9 und OLG Köln (21.) FamRZ 1997, 41 gegen OLG Köln (14.) FamRZ 1994, 641).

    Den Verfahrensstreitwert hat es auf 30.342,25 DM festgesetzt, da es einer Entscheidung des 14. Zivilsenats vom 9.9.1993 (14 WF 73/93) folgte, nach der es bei Klage und Widerklage auf Zugewinnausgleich nur der Betrag der Forderung maßgebend sei, nicht aber die Summe von Klage und Widerklage den Streitwert bestimme unter Hinweis darauf, daß diese Frage unterschiedlich beantwortet werde.

    In Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 9.9.1993 (14 WF 73/93 = FamRZ 1994, 641; dem folgend Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 5 Rz. 34), die in anderer Besetzung ergangen ist, folgt der Senat der Gegenauffassung (OLG Köln (25.Senat) OLGR 2001, 9 ; OLG Köln (21.Senat) FamRZ 1997, 41; OLG München FamRZ 1997, 41; OLG Karlsruhe NJW 1976, 247; OLG Bamberg FamRZ 1995, 492; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl. (1996), Rz. 2645; 2646; 5140), wonach die Streitwerte der Klage und Widerklage zum Zugewinnausgleich zusammenzurechnen sind, wenn es sich um verschiedene Teile eines Streitgegenstandes handelt.

  • OLG München, 25.10.2006 - 12 WF 1613/06

    Streitwert bei Klage und Widerklage im Unterhaltsabänderungsprozess

    Die Auffassung des Familiengerichts, dass ein solcher Ausnahmefall hier vorliege, die Werte von Klage und Widerklage also nicht zusammenzurechnen seien, wird u.a. vertreten von OLG Koblenz, JurBüro 1985, 917 ; OLG Köln, FamRZ 1994, 641 ; OLG Hamm, FamRZ 2002, 1642 .
  • OLG Frankfurt, 28.09.2001 - 6 UF 122/00

    schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, Vereinbarung, Genehmigungsbedürftigkeit;

    Verlangen Eheleute mit Klage und Widerklage vom jeweils anderen Zahlung eines Zugewinnausgleichs, bemißt sich der Kostenwert gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG nach der höheren Forderung, nicht nach der Summe der Beträge von Klage und Widerklage, da die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen (ebenso z.B. OLG Köln, OLG-Report 1994, 12; OLG Düsseldorf, OLG-Report 1994, 27).
  • OLG Köln, 27.06.2000 - 25 WF 108/00

    Streitwert bei Klage und Widerklage im Verfahren auf Zugewinnausgleich

    Das OLG Koblenz (JurBüro 1985, 917), das OLG Köln [14. Zivilsenat] FamRZ 1989, 296; OLGR 1994, 12 = FamRZ 1994, 641) sowie Stein/Jonas/Roth (ZPO, 21. Aufl. § 5 Rn. 34) halten eine Addition von Klage und Widerklage im Zugewinnverfahren für unzulässig, weil es sich um einen einheitlichen Anspruch handele, so dass nicht Klage und Widerklage begründet sein können, sondern das Zusprechen der einen die Abweisung der anderen bedeute.
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