Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 30.11.1993

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   OLG Hamm, 08.12.1993 - 5 UF 200/93   

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OLG Hamm, 08.12.1993 - 5 UF 200/93 (https://dejure.org/1993,6619)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.12.1993 - 5 UF 200/93 (https://dejure.org/1993,6619)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Dezember 1993 - 5 UF 200/93 (https://dejure.org/1993,6619)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ehescheidungsverfahren; Mangel der anwaltlichen Vertretung; Folgesache; Versorgungsausgleich; Ausscheiden aus dem Verbund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 78 Abs. 2, § 623 Abs. 3 Satz 1

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 714
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 30.11.1993 - 2 WF 80/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,11737
OLG Karlsruhe, 30.11.1993 - 2 WF 80/93 (https://dejure.org/1993,11737)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.11.1993 - 2 WF 80/93 (https://dejure.org/1993,11737)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. November 1993 - 2 WF 80/93 (https://dejure.org/1993,11737)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 714
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Karlsruhe, 22.08.2006 - 20 WF 106/06

    Prozesskostenhilfebewilligung ohne Ratenzahlung: Bezug von Leistungen zur

    Der ausschließliche Bezug der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 SGB II, der Leistung für Mehrbedarf beim Lebensunterhalts gem. § 21 Abs. 3 SGB II und der Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II führt zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung (Fortführung von OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 714).

    So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (vgl. FamRZ 1994, 714), dass der Bezug von Sozialhilfe zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung führt.

  • OLG Karlsruhe, 27.08.1998 - 2 WF 81/98

    Prozeßkostenvorschuß - Vermögen - Freistellungsanspruch Sozialhilfe -

    In diesen Fällen ist ihm einheitlich Prozeßkostenhilfe - ohne Raten (vgl. Senat, FamRZ 1994, 714 ) - zu bewilligen, es sei denn, seine eigene Mehrforderung wirke sich nicht streitwerterhöhend aus.«.

    Klägerin zu prüfen ist, wobei allerdings die subjektiven Voraussetzungen im Sinn einer Ratenfreiheit bereits geklärt sind (vgl. Senat, FamRZ 1994, 714 ).

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