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   OLG Düsseldorf, 24.09.1993 - 8 UF 133/93   

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https://dejure.org/1993,3963
OLG Düsseldorf, 24.09.1993 - 8 UF 133/93 (https://dejure.org/1993,3963)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.09.1993 - 8 UF 133/93 (https://dejure.org/1993,3963)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. September 1993 - 8 UF 133/93 (https://dejure.org/1993,3963)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausländische Versorgungsanwartschaften; Erwerb während Ehezeit; Inländische Rentenanwartschaften; Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich; Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587a Abs. 5, § 1587f

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 903
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 23.07.2003 - XII ZB 188/99

    Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung im Ausland erworbener

    Stehe fest, daß der Ehegatte, der ohne Berücksichtigung der ausländischen Anwartschaften ausgleichsberechtigt wäre, über eben solche ausländischen Anwartschaften verfüge, sei deren Umfang aber nicht feststellbar, so trage er das Risiko der mangelnden Feststellbarkeit; denn ihm sei eher zuzumuten, sich hinsichtlich sämtlicher Anwartschaften mit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu begnügen (OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 903).
  • OLG Oldenburg, 01.04.2003 - 11 UF 8/03

    Verfahren über Versorgungsausgleich; Ungeklärte ausländische Anrechte des

    Zum Teil wird daraus gefolgert, dass der Ausgleich insgesamt dem schuldrechtlichen Ausgleich vorzubehalten sei (OLG Köln FamRZ 1986, 689, 690; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 903; OLG Celle FamRZ 2001, 1462, 1463).
  • OLG Dresden, 05.12.2002 - 10 UF 502/02

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Ansprüchen gegen die Social Security

    Lässt sich die Höhe ausländischer Rentenanwartschaften nicht feststellen, kann ein vollständiges Absehen von einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unter Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bezüglich aller Anwartschaften der Parteien nach § 1587f BGB in Betracht kommen (im Anschluss an OLG Düsseldorf - 8 UF 133/93 - 29.09.1993, FamRZ 1994, 903 , und OLG Köln - 4 UF 182/84 - 15. April 1986, FamRZ 1986, 689).«.

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass für den Fall, dass sich nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen die Höhe der amerikanischen Anwartschaften des Antragsgegners nicht feststellen lässt und auch ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht in Betracht kommt, ein Absehen vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und ein Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches bezüglich aller Anwartschaften der Parteien nach § 1587f BGB in Betracht zu ziehen ist (in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 903; OLG Köln, FamRZ 1986, 689 [690]; Rahm/Patzoldt, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, Band VIII, Rdnr.1102; a.A. OLG Schleswig, FamRZ 1990, 527; das für den Fall, dass das Versicherungskonto eines Ehegatten infolge mangelnder Mitwirkung nicht geklärt werden kann, von einer Regelung des Versorgungsausgleichs generell absieht).

  • OLG Karlsruhe, 27.07.2001 - 16 UF 238/99

    Versorgungsausgleich: Behandlung ungeklärter Versicherungszeiten

    b) Das Familiengericht entscheidet: "Der Ausgleich aller Anwartschaften der Parteien ist dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten" (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.1991 - 8 UF 133/93 - FamRZ 1994, 903; OLG Köln, Beschluss vom 15.04.1986 - 4 UF 182/84 - FamRZ 1986, 689).
  • OLG Koblenz, 09.12.2005 - 11 UF 351/05

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei ausländischen Versorgungsanrechten

    Allerdings darf der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich dann nicht durchgeführt werden, wenn der Ehegatte mit den wertniedrigeren inländischen Rentenanwartschaften auch ausländische Versorgungsanrechte hat, deren Höhe nicht geklärt werden kann (OLG Köln FamRZ 1986, 689; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 903 f.); denn in diesem Fall bliebe schon die Feststellung der Ausgleichsrichtung i.S.d. § 1587a Abs. 1 BGB in der Schwebe .
  • OLG Hamm, 14.04.2003 - 3 UF 214/01

    Rechtsfolgen der Nichtaufklärbarkeit von Versorgungsanwartschaften

    Teilweise wird insoweit der Ausgleich von Anwartschaften dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte ausländische Anwartschaften hat, deren Höhe nicht geklärt werden kann (OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 903; OLG Köln, FamRZ 1986, 689).
  • OLG Nürnberg, 10.12.1998 - 7 UF 3704/98

    Ausländische Versorgungsanrechte beim Versorgungsausgleich

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  • OLG Karlsruhe, 29.10.1999 - 2 UF 133/98

    Versorgungsausgleich - ausländische Anwartschaften, Realisierbarkeit

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich jedenfalls dann nicht durchgeführt werden kann, wenn feststeht, daß der Ehegatte mit den wertniedrigeren Anwartschaften auch ausländische Anwartschaften erworben hat, deren Höhe nicht geklärt werden kann (OLG Köln FamRZ 1986, 689, 690; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 903).
  • OLG Saarbrücken, 09.10.1996 - 6 UF 79/96

    Internationale Zuständigkeit für den Versorgungsausgleich; Pflicht des

    Bei diesem Sachstand kommt eine den Versorgungsausgleich regelnde Entscheidung nicht in Betracht, weil nicht auszuschließen ist, daß sich bei vollständiger Klärung des Versicherungskontos des Ehemannes herausstellt, daß dessen ehezeitbezogene Rentenanwartschaften diejenigen der Ehefrau erreichen oder sogar übersteigen (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 1990, 527 ; Friederici, FamRZ 1986, 476, 477; vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 903 m. Anm. Kemnade).
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