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   OLG Bamberg, 21.12.1993 - 7 UF 81/93   

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https://dejure.org/1993,3773
OLG Bamberg, 21.12.1993 - 7 UF 81/93 (https://dejure.org/1993,3773)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.12.1993 - 7 UF 81/93 (https://dejure.org/1993,3773)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 21. Dezember 1993 - 7 UF 81/93 (https://dejure.org/1993,3773)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zugewinnausgleich ; Heranziehung des Substanzwertes bei eigengenutzten Einfamilienhäusern ; Berücksichtigung des Veräußerungswertes ; Ausnutzung aller Möglichkeiten zur Erzielung eines bestmöglichen Verkaufspreises ; Berücksichtigungsfähigkeit von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 386
  • FamRZ 1994, 958
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Bremen, 04.06.2007 - 4 WF 73/07

    Verwertbares Vermögen im Rahmen der PKH-Bewilligung - Abgrenzung zwischen

    Der bloße Zusammenhang mit dem Hausratsgegenstand reicht nicht aus (OLG Bamberg FamRZ 1994, 958; Jäger, a.a.O., Rn. 11 a; Staudinger/Thiele, BGB 2000, § 1375 Rn. 4; Rahm/Künkel/Stollenwerk, a.a.O., Rn. IV 330.4; Dauner-Lieb/Limbach, AnwaltsKommentar BGB, § 1375 Rn. 15; Erman/Heckelmann, BGB, 11. Aufl., § 1375 Rn. 4; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, § 1375 Rn. 13).
  • OLG Bremen, 04.06.2007 - 4 WF 74/07

    Zugewinnausgleich - Hausratsverordnung und Güterrecht

    Der bloße Zusammenhang mit dem Hausratsgegenstand reicht nicht aus (OLG Bamberg FamRZ 1994, 958; Jäger, a.a.O., Rn. 11 a; Staudinger/Thiele, BGB 2000, § 1375 Rn. 4; Rahm/Künkel/Stollenwerk, a.a.O., Rn. IV 330.4; Dauner-Lieb/Limbach, AnwaltsKommentar BGB, § 1375 Rn. 15; Erman/Heckelmann, BGB, 11. Aufl., § 1375 Rn. 4; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, § 1375 Rn. 13).
  • OLG Karlsruhe, 18.10.1996 - 20 UF 37/96

    Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisses im Unterhaltsrecht

    Insoweit ist im Sinn des § 426 Abs. 1 BGB "ein anderes bestimmt" (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1994, 958 ): Der Antragsgegner schuldet im Innenverhältnis allein.
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