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   OLG Düsseldorf, 21.12.1993 - 1 UF 162/92   

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https://dejure.org/1993,4905
OLG Düsseldorf, 21.12.1993 - 1 UF 162/92 (https://dejure.org/1993,4905)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.1993 - 1 UF 162/92 (https://dejure.org/1993,4905)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Dezember 1993 - 1 UF 162/92 (https://dejure.org/1993,4905)
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    BSHG § 90, § 91; ZPO § 323

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 764
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Jena, 19.05.2008 - 1 WF 414/07

    Passivlegitimation des Leistungsträgers im Abänderungsverfahren bei übergegangen

    So teilen beide Verfasser unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (FamRZ 1994, 764) die Auffassung, dass für die Zeit vor Rechtshängigkeit die Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners gegen den Leistungsträger zu richten ist.
  • OLG Brandenburg, 14.01.2003 - 10 UF 302/01

    Darlegungs- und Beweislast im Verfahren zur Abänderung eines Titels betreffend

    Auch im Fall der Unterhaltsherabsetzung oder -aufhebung muss der Unterhaltsverpflichtete die Abänderungsklage grundsätzlich gegen denjenigen erheben, der den Titel erwirkt hat (vgl. BGH, NJW 1992, 1624 ff., 1626; Göppinger/Vogel, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., Rz. 2366; s.a. OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 764 f).
  • OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 2 UF 103/04

    Abänderungsklage für einen Vergleich über Nachscheidungsunterhalt:

    Der Kläger kann daher nicht mit der Begründung auf einen solchen Zweitprozess verwiesen werden, dass er sein Ziel hierdurch umfassender erreichen könne; insoweit setzt vielmehr wieder die oben für die Zeit vor Rechtshängigkeit angestellte Erwägung ein, dass der Rechtsnachfolger die richtige passivlegitimierte Partei für eine Abänderungsklage des Schuldners des übergegangenen Anspruchs ist, soweit sich die Rechtskraft eines Urteils zwischen den Vergleichsparteien nicht auf den Rechtsnachfolger erstrecken würde (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 764, das eine Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners gegen das Sozialamt "spiegelbildlich" zur Aktivlegitimation des Sozialhilfeträgers "zumindest" im Hinblick auf den im konkreten Fall gegebenen besonderen Umstand, dass für die Unterhaltsgläubigerin ein Betreuer bestellt war und sie nicht in der Lage war ihre Rechte allein wahrzunehmen, für zulässig gehalten hat).
  • OLG Brandenburg, 20.12.2007 - 10 UF 144/03

    Kindesunterhalt; Abänderungsklage: Bindung an eine vorangegangene Entscheidung

    Der Anspruchsübergang nach Rechtshängigkeit, der im Zeitpunkt der Klageerhebung mangels Leistungserbringung noch nicht stattgefunden hat, ist aber nach § 265 Abs. 2 ZPO auf das Prozessrechtsverhältnis ohne Einfluss (vgl. hierzu auch Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 323 ZPO, Rn. 41; Soyka, a.a.O., Rn. 42; OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 764/765).
  • OLG Brandenburg, 27.08.1998 - 10 WF 83/98

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die

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  • OLG Hamburg, 21.11.1995 - 2 UF 31/94

    Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs trotz Unterhaltsverzichts

    Im Übrigen handelt es sich bei den Unterhaltsteilansprüchen für die einzelnen Zeitabschnitte bis zur Gewährung von Sozialhilfe immer um ein Recht, das dem Unterhaltsberechtigten selbst zusteht (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1978, 256; 1994, 764; Göppinger/Wax/Vogel, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., Rdn. 2379).
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