Rechtsprechung
| BayObLG, 24.05.1995 - 1Z BR 35/95 |
Volltextveröffentlichungen
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Vergütung eines Rechtsanwalt als Pfleger
Verfahrensgang
- AG München - 715 VIII 3584/88
- LG München I - 13 T 21999/94
- BayObLG, 24.05.1995 - 1Z BR 35/95
Zeitschriftenfundstellen
- FamRZ 1995, 1378
Wird zitiert von ... (9)
- BayObLG, 10.04.1996 - 3Z BR 56/96
BGB § 1836 Abs. 2, § 1967 Abs. 1
Vom Gericht der weiteren Beschwerde kann diese Ermessens- entscheidung nur auf Rechtsfehler überprüft werden, d. h. dahin, ob das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekomme- nen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1993, 795/796; 1990, 1157; BayObLG FamRZ 1995, 1378/1379; 1994, 317/318; BayObLGZ 1993, 325/328;… Bas- senge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. § 27 FGG Rdnr. 16;… Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rdnr. 23;… Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 27 Rdnr. 27).Mit der Fest- setzung des Stundensatzes auf 230 DM hat sich das LG an der Rechtsprechung orientiert (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1378/1379; Rpfleger 1992, 297/298; SchlHOLG FamRZ 1995, 46) und sich innerhalb des ihm zustehenden Ermessensspielraums gehalten.
Hier- über hat das Prozeßgericht zu befinden (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1378/1379; BayObLGZ 1994, 4/5 f.; OLG Köln FamRZ 1991, 483; OLG Zweibrücken MDR 1992, 262).
- BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97
Vergütung eines Betreuers, der nicht Berufsbetreuer ist
Zu berücksichtigen sind hierbei die Größe des zu betreuenden Vermögens, der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung, die von ihm erbrachte Leistung sowie alle sonstigen Umstände des Falles (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1378 ; 1996, 1166 f.).Bei einem Betreuer, der nicht Berufsbetreuer ist, ist die Vergütung nicht nach starren Regeln oder bestimmten Prozentsätzen zu bemessen (vgl. BayObLGZ 1993, 325/330; 1986, 448; BayObLG FamRZ 1995, 1378 ).
- BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 250/03
Bemessung der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers
Nach der h.M. und Rechtsprechung (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1052 f.; 1996, 1166 f.; 1995, 1378;… Jürgens Betreuungsrecht 1. Aufl. § 1836 BGB Rn. 2;… Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1836 BGB Rn. 6;… MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. § 1836 Rn. 7 ff.) stellt sich die Rechtslage aufgrund dieser Vorschriften für den Zeitraum bis 31.12.1998 folgendermaßen dar: Die Betreuung wird grundsätzlich unentgeltlich geführt, § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Das Vormundschaftsgericht kann dem Betreuer jedoch eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn das Vermögen des Betreuten sowie der Umfang und die Bedeutung der Tätigkeit des Betreuers es rechtfertigen, § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F. Voraussetzung ist insoweit nicht, dass es sich bei dem Betreuer um einen Berufsbetreuer handelt.
- OLG Frankfurt, 23.05.2005 - 20 W 436/04
Betreuungsrecht: Anspruch eines Berufsbetreuers auf Vergütung und …
Hierzu zählen insbesondere die Erstellung des Schlussberichts, der Vermögensaufstellung der Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die Rückgabe der Bestallungsurkunde, die Erteilung der notwendigen Auskünfte und die Aushändigung des verwalteten Vermögens und etwaiger sonstiger Unterlagen oder Nachlassgegenstände an die Erben sowie im Rahmen einer Notgeschäftsführung nach §§ 1908 i Abs. 1, 1893, 1698 b BGB unaufschiebbare Maßnahmen (OLG Karlsruhe BtPrax 2002, 124; OLG Schleswig FGPrax 2000, 113; BayObLG FamRZ 1995, 1378, 1996, 372 und 1999, 465). - OLG Zweibrücken, 08.12.1998 - 3 W 254/98
BGB § 1836 Abs. 1, 2; FGG § 12
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Zweibrücken, 16.12.1998 - 3 W 234/98
BGB § 1836 Abs. 1, 2; FGG § 12; ZPO § 287
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Frankfurt, 23.05.2005 - 20 W 436/05 Hierzu zählen insbesondere die Erstellung des Schlussberichts, der Vermögensaufstellung, der Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die Rückgabe der Bestallungsurkunde, die Erteilung der notwendigen Auskünfte und die Aushändigung des verwalteten Vermögens und etwaiger sonstiger Unterlagen oder Nachlassgegenstände an die Erben sowie im Rahmen einer Notgeschäftsführung nach §§ 1908i I, 1893, 1698b BGB unaufschiebbare Maßnahmen (OLG Karlsruhe, BtPrax 2002, 124; OLG Schleswig, FamRZ 2000, 1048 = FGPrax 2000, 113; BayObLG, FamRZ 1995, 1378; 1996, 372, und 1999, 465).
- BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 325/96
BGB § 1836 Abs. 1
Das LG hat diesen Stundensatz unter Hinweis auf den Senatsbeschl. v. 24.5.1995 (FamRZ 1995, 1378), mit dem Stunden- sätze von etwa 200 DM als angemessen gebilligt wurden, ohne Be- rücksichtigung der spezifischen Kostenstruktur der Kanzlei des Be- teiligten geschätzt. - LG Saarbrücken, 30.01.2006 - 5 T 13/06 Zu berücksichtigen sind hierbei der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung, die von ihm erbrachte Leistung sowie alle sonstigen Umstände des Falles (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1378; 1996, 1166 f.).
