Rechtsprechung
   BGH, 26.10.1994 - XII ZB 114/93   

Volltextveröffentlichungen

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    Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Rahmen des Versorgungsausgleichs; Bewertung eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1995, 321
  • MDR 1995, 1235
  • FamRZ 1995, 293



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Wird zitiert von ... (6)  

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  • BGH, 14.02.2007 - XII ZB 190/04  

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren

    Eine solche Beeinträchtigung hat der Senat bejaht, wenn im Verfahren zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs der Betrag, dessen Ausgleich aus den in § 1587f BGB genannten Gründen derzeit nicht verlangt werden kann, genau ermittelt und zum Gegenstand eines besonderen Feststellungsausspruchs gemacht wird (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1994 ­ XII ZB 114/93 ­ FamRZ 1995, 293 und vom 29. März 1995 ­ XII ZB 156/92 ­ FamRZ 1995, 1481, 1482).
  • BGH, 29.03.1995 - XII ZB 156/92  

    Einbeziehung von Versorgungsansprüchen aufgrund der Wiedereinzahlung der sog.

    Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist das schon dann anzunehmen, wenn im Verfahren zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs der Betrag, dessen Ausgleich aus den in § 1587f BGB genannten Gründen nicht möglich ist, genau ermittelt und zum Gegenstand eines besonderen Feststellungsausspruchs gemacht wird (Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293 ).
  • OLG Saarbrücken, 16.10.1996 - 6 UF 100/96  

    Verschaffung weiterer Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nach

    Hinsichtlich des noch verbleibenden Restes des Ausgleichsanspruchs der Ehefrau findet nach § 1587f Nr. 2 BGB der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt, wobei im vorliegenden Verfahren zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - wie regelmäßig - kein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht, in welcher Höhe eine (restliche) Betriebsrentenanwartschaft des Ehemannes einem späteren schuldrechtlichen Ausgleich unterliegt (vgl. BGH, FamRZ 1995, 293, 295).
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