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   OLG Oldenburg, 03.02.1994 - 11 UF 117/93   

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OLG Oldenburg, 03.02.1994 - 11 UF 117/93 (https://dejure.org/1994,4911)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.02.1994 - 11 UF 117/93 (https://dejure.org/1994,4911)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03. Februar 1994 - 11 UF 117/93 (https://dejure.org/1994,4911)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1587 Abs. 2 BGB; § 1587b Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 3 VAHRG; § 10a VAHRG ; § 42 Abs. 2 VBLS
    Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Anspruch auf Erhöhung eines Splittingbetrages ; Berechnung des Ehezeitanteils im Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Anspruch auf Erhöhung eines Splittingbetrages ; Berechnung des Ehezeitanteils im Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Berechnung des Ehezeitanteils von Anwartschaften aus Gesamtversorgungssystemen des öffentlichen Dienstes beim Versorgungsausgleich

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 359
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 165/88

    Versorgungsausgleich bei privater betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.02.1994 - 11 UF 117/93
    Der Ehezeitanteil der Versorgungsrente ist jedoch nach Auffassung des Senats von der Beteiligten zu 1) zu hoch berechnet worden; in Weiterführung der Rechtsprechung des BGH zur Ermittlung des Ehezeitanteils bei Gesamtversorgungssystemen in der privaten betrieblichen Altersversorgung (FamRZ 91, 1416, 1419f.) sind auch bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die in vorbetrieblichen (allgemeiner: außerbetrieblichen) Zeiten erworbenen Renten (Rentenanwartschaften) als zusätzliche Abzugsglieder zu berücksichtigen.

    Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, ist der Ehezeitanteil bei Gesamtversorgungssystemen nach der VBL-Methode zu bestimmen (BGH, FamRZ 85, 363; 91, 1416; vgl. auch BGH, FamRZ 91, 1421 zur Berechnung bei limitierten betrieblichen Altersversorgungen).

    Diese die betriebliche Anwartschaft als Ganze betreffende Kürzung muß auch bei der Berechnung des Ehezeitanteils berücksichtigt werden (vgl. BGH, FamRZ 91, 1416, 1419f.).

    Der vom BGH (FamRZ 91, 1416, 1419f.) entschiedene Fall betraf vorbetriebliche Rentenanwartschaften, die gänzlich außerhalb der Ehezeit erworben wurden.

    Bei dieser Berechnungsweise (nur anteilige Berücksichtigung vorbetrieblicher ehezeitlicher Grundversorgung) ist allerdings hinzunehmen, daß ein Grundprinzip der VBL-Methode, die identische Bewertung der gesamten ehezeitlichen Rentenanwartschaften im Rahmen des Ausgleichs nach § 1587 b Abs. 1 BGB und des Ausgleichs der betrieblichen Anwartschaften (vgl. dazu BGH, FamRZ 85, 363, 366; 91, 1416, 1418; OLG München, FamRZ 91, 338, 340; jeweils mit weiteren Nachweisen) geringfügig modifiziert wird.

  • BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 715/80

    Bewertung einer Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.02.1994 - 11 UF 117/93
    Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, ist der Ehezeitanteil bei Gesamtversorgungssystemen nach der VBL-Methode zu bestimmen (BGH, FamRZ 85, 363; 91, 1416; vgl. auch BGH, FamRZ 91, 1421 zur Berechnung bei limitierten betrieblichen Altersversorgungen).

    Bei dieser Berechnungsweise (nur anteilige Berücksichtigung vorbetrieblicher ehezeitlicher Grundversorgung) ist allerdings hinzunehmen, daß ein Grundprinzip der VBL-Methode, die identische Bewertung der gesamten ehezeitlichen Rentenanwartschaften im Rahmen des Ausgleichs nach § 1587 b Abs. 1 BGB und des Ausgleichs der betrieblichen Anwartschaften (vgl. dazu BGH, FamRZ 85, 363, 366; 91, 1416, 1418; OLG München, FamRZ 91, 338, 340; jeweils mit weiteren Nachweisen) geringfügig modifiziert wird.

  • OLG München, 05.06.1990 - 4 UF 418/36
    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.02.1994 - 11 UF 117/93
    Mach anderer, vom BGH abgelehnter Auffassung (OLG München, FamRZ 91, 338, 340 und insbesondere Bergner, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 93, 482, 487) können die außerbetrieblich erworbenen Anwartschaften der Grundversorgung bereits (als von vornherein abzuziehender "negativer Wert") von der hochgerechneten Gesamtversorgung als solcher (dann konsequenterweise nicht verhältnismäßig, sondern mit ihrem vollen Betrag) abgezogen werden.

    Bei dieser Berechnungsweise (nur anteilige Berücksichtigung vorbetrieblicher ehezeitlicher Grundversorgung) ist allerdings hinzunehmen, daß ein Grundprinzip der VBL-Methode, die identische Bewertung der gesamten ehezeitlichen Rentenanwartschaften im Rahmen des Ausgleichs nach § 1587 b Abs. 1 BGB und des Ausgleichs der betrieblichen Anwartschaften (vgl. dazu BGH, FamRZ 85, 363, 366; 91, 1416, 1418; OLG München, FamRZ 91, 338, 340; jeweils mit weiteren Nachweisen) geringfügig modifiziert wird.

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 161/88

    Berechnung des Ehezeitanteils einer limitierten betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.02.1994 - 11 UF 117/93
    Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, ist der Ehezeitanteil bei Gesamtversorgungssystemen nach der VBL-Methode zu bestimmen (BGH, FamRZ 85, 363; 91, 1416; vgl. auch BGH, FamRZ 91, 1421 zur Berechnung bei limitierten betrieblichen Altersversorgungen).
  • OLG Oldenburg, 30.11.2000 - 11 UF 106/99

    Anwendung der sogenannten VBL-Methode hinsichtlich Berechnung des Ehezeitanteils

    Der Senat hält an der in der Entscheidung vom 3.2.1994 (FamRZ 1995, 359; ausdrücklich zustimmend Bergner, Der Versorgungsausgleich, Loseblattkommentar, 1996, S. 87ff., 90f. in Abgrenzung zu seiner früher teilweise abweichenden Auffassung in NZS 1993, 482, 486, 487) entwickelten Modifizierung der VBLMethode fest (entgegen BGH, FamRZ 1996, 93; ihm folgend - ohne eigene Prüfung, sondern "aus übergeordneten Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung" - OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 235, 236).

    zu 2) (vgl. dazu bereits Senat, FamRZ 1995, 359, 360 r.Sp.) unmittelbar ableitbaren, die Ermittlung der Gesamtversorgung als Ganze maßgeblich bestimmenden Rechtsfolgen werden vom BGH bei der Ermittlung des Ehezeitanteils nicht berücksichtigt.

    Der Senat hat in der Entscheidung FamRZ 1995, 359 eine solche Hilfskonstruktion vorgeschlagen.

    Ob bei der Anwendung der modifizierten VBLMethode ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht (so u.a. die Begründung der weiteren Beschwerde durch die Bet. zu 2) gegen die Senatsentscheidung FamRZ 1995, 359) kann letztlich nicht maßgeblich sein,wenn die möglicherweise rechnerisch "einfachere" bisherige VBLMethode zu offenkundig falschen Ergebnissen führt (vgl. nachstehend zu 4)).

    5) Wenn man den Ehezeitanteil nach der vom Senat in der Entscheidung vom 3.2.1994 (FamRZ 1995, 359, 361) entwickelten Methode berechnet, ist wie folgt vorzugehen:.

  • BGH, 20.07.2005 - XII ZB 211/00

    Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechtes der Zusatzversorgung des

    b) Die von dem Oberlandesgericht angeführten Bedenken (vgl. auch OLG Oldenburg FamRZ 1995, 359 ff.; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 a, Rdn. 318 ff., 329 ff.; Bergner, Versorgungsausgleich [1996], S. 87 f., 90 f.) geben dem Senat keinen Anlaß, von den Grundsätzen der oben dargestellten Rechtsprechung abzuweichen.
  • BGH, 04.10.1995 - XII ZB 38/94

    Berechnung des Ehezeitanteils einer Versorgungsrente der öffentlichen

    Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde teilweise statt und änderte den angefochtenen Beschluß sowie die Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich dahin ab, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 542, 32 DM auf das Konto der Ehefrau übertragen und zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VBL Rentenanwartschaften von monatlich 95, 61 DM für die Ehefrau begründet wurden, jeweils bezogen auf den 28. Februar 1987 (veröffentlicht in FamRZ 1995, 359).
  • OLG Zweibrücken, 19.02.2001 - 2 UF 197/00

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung von Anrechten auf betriebliche

    In einem solchen Fall ist für die Berechnung nach der VBL-Methode zu unterscheiden zwischen den auf die ehezeitliche Betriebszugehörigkeit entfallenden Rentenanwartschaften einerseits und den - ehezeitlichen und sonstigen - vorbetrieblichen Anwartschaften andererseits (vgl. BGH FamRZ 1995, 88, 90; OLG Oldenburg FamRZ 1995, 359, 360).
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