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   BGH, 21.12.1994 - XII ZB 149/92   

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BGH, 21.12.1994 - XII ZB 149/92 (https://dejure.org/1994,1593)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1994 - XII ZB 149/92 (https://dejure.org/1994,1593)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1994 - XII ZB 149/92 (https://dejure.org/1994,1593)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beamtenversorgung - Pension - Rente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6; BeamtVG § 55
    Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 451
  • MDR 1995, 931
  • FamRZ 1995, 413
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 161/86

    Voraussetzungen der Härteregelung; Begriff der groben Unbilligkeit

    Auszug aus BGH, 21.12.1994 - XII ZB 149/92
    Von der Härteregelung ist nur Gebrauch zu machen, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken - für beide Eheleute nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Alterssicherung zu legen und dadurch auch dem sozial schwächeren Teil zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu verhelfen - aufgrund besonderer Verhältnisse in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 161/86 - BGHR BGB § 1587 c Nr. 1 Auswirkungen, wirtschaftliche 4 m.w.N.).

    Dazu reicht es jedoch nicht aus, daß der Ausgleichsberechtigte (geringfügig wirtschaftlich besser dasteht. Eine Kürzung des Ausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt vielmehr erst in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat oder etwa über nicht ausgleichspflichtiges Grund- oder Kapitalvermögen verfügt (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 4/85 = FamRZ 1987, 49, 51), während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 161/86 - aaO. m.w.N.).

  • BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 51/87

    Darlegungslast im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 21.12.1994 - XII ZB 149/92
    Trennt sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so bewirkt der Versorgungsausgleich, daß die ehezeitlich erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung gleichmäßig aufgeteilt werden (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709; und vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - BGHR BGB § 1587 c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 9).
  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 4/85

    Voraussetzungen einer über längere Zeit begangenen gröblichen

    Auszug aus BGH, 21.12.1994 - XII ZB 149/92
    Dazu reicht es jedoch nicht aus, daß der Ausgleichsberechtigte (geringfügig wirtschaftlich besser dasteht. Eine Kürzung des Ausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt vielmehr erst in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat oder etwa über nicht ausgleichspflichtiges Grund- oder Kapitalvermögen verfügt (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 4/85 = FamRZ 1987, 49, 51), während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 161/86 - aaO. m.w.N.).
  • BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 53/87
    Auszug aus BGH, 21.12.1994 - XII ZB 149/92
    Trennt sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so bewirkt der Versorgungsausgleich, daß die ehezeitlich erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung gleichmäßig aufgeteilt werden (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709; und vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - BGHR BGB § 1587 c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 9).
  • BGH, 01.12.1982 - IVb ZB 532/81

    Berechnung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des Ruhens gemäß BeamtVG § 55

    Auszug aus BGH, 21.12.1994 - XII ZB 149/92
    Da die Höchstgrenze im Sinne des § 55 Abs. 2 BeamtVG (4.203,96 DM) durch die Summe von anrechenbarer gesetzlicher Rente und ungekürztem Ruhegehalt (363,44 DM + 3.811,60 DM = 4.175,04 DM) nicht überschritten wird, ergibt sich für den Ehemann kein Ruhensbetrag und damit auch keine Kürzung seiner Beamtenversorgung, die nach Maßgabe der vom Senat entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 f) bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags zu berücksichtigen wäre.
  • BGH, 19.07.1984 - X ZB 20/83

    Schweißpistolendüse II

    Auszug aus BGH, 21.12.1994 - XII ZB 149/92
    Daß die Ehefrau kein Rechtsmittel eingelegt, sondern der Senat nur über das Rechtsmittel des Ehemannes zu befinden hat, steht der Entscheidung nicht entgegen, da das Verbot der Schlechterstellung insoweit nicht gilt (§ 308 Abs. 2 ZPO, BGHZ 92, 137, 139).
  • BGH, 24.04.2013 - XII ZB 172/08

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Grobe Unbilligkeit bei vorzeitiger

    cc) Der Versorgungsausgleich verfehlt seinen Zweck im Regelfall auch nicht, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine höhere Versorgung verfügt (Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 31; vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699; vom 21. Dezember 1994 - XII ZB 149/92 - FamRZ 1995, 413, 414 und vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342; MünchKommBGB/Dörr 5. Auflage § 1587c Rn. 25).
  • BGH, 14.02.2007 - XII ZB 68/03

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen steuerlicher Ungleichbehandlung von

    bb) Im Übrigen hat der Senat stets betont, dass Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur systembedingter Ungleichbehandlungen ermöglichen, sondern nur dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 1994 ­ XII ZB 149/92 ­ FamRZ 1995, 413, 414; vom 2. Dezember 1998 ­ XII ZB 43/96 ­ FamRZ 1999, 497, 498 und vom 25. Oktober 2006 ­ XII ZB 211/04 ­ FamRZ 2007, 120, 122).
  • BGH, 24.02.1999 - XII ZB 47/96

    Begriff der groben Unbilligkeit

    Beide Ehegatten haben dann nach Durchführung des Versorgungsausgleichs - bezogen auf den ehezeitlichen Erwerb - gleich hohe Versorgungsanrechte (Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 1994 - XII ZB 149/92 - FamRZ 1995, 413 f.; vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258; vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709 f.).
  • OLG Koblenz, 14.12.2000 - 15 UF 54/00

    Realteilung von Ansprüchen aus einer Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung

    Von der Härteregelung ist nur Gebrauch zu machen, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken - für beide Eheleute nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Altersversicherung zu legen und dadurch auch dem sozial schwächeren Teil zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu verhelfen - aufgrund besonderer Verhältnisse in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 1989, 491 ; 1995, 413).

    Trennt sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die ehezeitlich erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Altersversicherung gleichmäßig aufgeteilt werden (vgl. BGH FamRZ 1986, 563 ; 1989, 492; 1995, 413).

  • OLG Karlsruhe, 01.10.1996 - 18 UF 13/96

    Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs ; Anwendung des

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  • OLG Hamm, 21.05.2015 - 4 UF 17/15

    Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, da der

    Eine grobe Unbilligkeit ist nur dann gegeben, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. dazu nur BGH FamRZ 1995, 413).
  • BGH, 02.12.1998 - XII ZB 43/96

    Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen einer unbilligen Härte

    Diese Härteklausel greift vielmehr nur ein, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen würde (Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1994 - XII ZB 149/92 - FamRZ 1995, 413, 414).
  • OLG Saarbrücken, 16.12.2010 - 6 UF 17/10

    Versorgungsausgleich: Ehezeitanteil in der Beamtenversorgung; Kürzung des

    Eine Kürzung des Ausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt somit erst dann in Betracht, wenn der Berechtigte etwa über nicht ausgleichspflichtiges Grund- oder Kapitalvermögen oder ungleich höhere, nicht in die Saldierung einzustellende Versorgungsanrechte verfügt, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (BGH, FamRZ 1995, 413; Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O.).
  • OLG Saarbrücken, 09.07.2007 - 9 UF 23/07

    Anwendbarkeit des § 1587c BGB im Rahmen des Verfahrens zur Abänderung des

    Eine Kürzung des Ausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt danach aber erst dann in Betracht, wenn der Berechtigte etwa über nicht ausgleichspflichtiges Grund- oder Kapitalvermögen oder ungleich höhere, nicht in die Saldierung einzustellende Versorgungsanrechte verfügt, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (BGH, FamRZ 1995, 413).
  • OLG Stuttgart, 31.03.2005 - 16 UF 171/04

    Versorgungsausgleich: Nichtberücksichtigung von individuellen Auswirkungen, die

    Diese Härteklausel greift vielmehr nur ein, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen würde (vgl. BGH a.a.O.; BGH FamRZ 1995, 413, 414).
  • OLG Hamburg, 12.04.2010 - 7 UF 154/04

    Versorgungsausgleich: Anwendung neuen Rechts bei abgetrennten Verfahren;

  • OLG Frankfurt, 27.03.2003 - 3 UF 277/02

    Aufhebung und Zurückverweisung, FGG-Sachen; Verbund, Anfechtung, Verwirkung, VA

  • OLG München, 22.08.2001 - 12 UF 1633/00

    Ausschluss oder Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

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