Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.12.1994

Rechtsprechung
   BGH, 18.01.1995 - XII ARZ 36/94   

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https://dejure.org/1995,1684
BGH, 18.01.1995 - XII ARZ 36/94 (https://dejure.org/1995,1684)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1995 - XII ARZ 36/94 (https://dejure.org/1995,1684)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1995 - XII ARZ 36/94 (https://dejure.org/1995,1684)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit - Rückverweisung - Unterhaltspflicht - Stufenklage - Erstverweisung - Bindungswirkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindungswirkung einer Verweisung im Rahmen einer Stufenklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 513
  • FamRZ 1995, 729
  • FamRZ 1995, 792
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.02.1978 - IV ARZ 10/78

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Familiensache

    Auszug aus BGH, 18.01.1995 - XII ARZ 36/94
    Die eingetretene Folge ergibt sich aus dem vom Gesetzgeber bewußt festgelegten Vorrang der Bindungswirkung, deren Sinn darin besteht, den für die Beteiligten stets mißlichen Streit über die Zuständigkeit bald zu beenden und zur Sachentscheidung zu gelangen (vgl. BGHZ 71, 15, 18; 71, 69, 74).
  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus BGH, 18.01.1995 - XII ARZ 36/94
    Die eingetretene Folge ergibt sich aus dem vom Gesetzgeber bewußt festgelegten Vorrang der Bindungswirkung, deren Sinn darin besteht, den für die Beteiligten stets mißlichen Streit über die Zuständigkeit bald zu beenden und zur Sachentscheidung zu gelangen (vgl. BGHZ 71, 15, 18; 71, 69, 74).
  • BGH, 17.05.1989 - I ARZ 254/89

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Klageänderung

    Auszug aus BGH, 18.01.1995 - XII ARZ 36/94
    Diese entfällt nur ausnahmsweise mit der Folge, daß eine erneute Prüfung der örtlichen Zuständigkeit gerechtfertigt wäre, etwa wenn der Streitgegenstand nach der Erstverweisung verändert wird (vgl. BGH Beschluß vom 17. Mai 1989 - I ARZ 254/89 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Rückverweisung 1 m.w.N.).
  • BGH, 24.03.1993 - XII ARZ 3/93

    Fortbestehen der Rechtshängigkeit einer Ehesache

    Auszug aus BGH, 18.01.1995 - XII ARZ 36/94
    Insbesondere endete die Rechtshängigkeit der Stufenklage nicht dadurch, daß der Rechtsstreit von den Parteien nicht betrieben wurde und der Richter nach der Aktenordnung verfügt hatte, die Akten wegzulegen (vgl.Senatsbeschluß vom 24. März 1993 - XII ARZ 3/93 - BGHR ZPO § 621 Abs. 2 Anhängigkeit 1 m.w.N.; Zöller/Greger ZPO 19. Aufl. § 261 Rdn. 7).
  • BGH, 08.06.1988 - IVb ARZ 28/88
    Auszug aus BGH, 18.01.1995 - XII ARZ 36/94
    Durch die Zustellung der Klageschrift war auch der im Wege der Stufen klage erhobene, seinerzeit noch nicht bezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig geworden (Senatsbeschlüssevom 13. April 1988 - IVb ARZ 13/88 - undvom 8. Juni 1988 - IVb ARZ 28/88 - BGHR ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2 Stufenklage 1 und 2 m.w.N.).
  • BGH, 13.04.1988 - IVb ARZ 13/88
    Auszug aus BGH, 18.01.1995 - XII ARZ 36/94
    Durch die Zustellung der Klageschrift war auch der im Wege der Stufen klage erhobene, seinerzeit noch nicht bezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig geworden (Senatsbeschlüssevom 13. April 1988 - IVb ARZ 13/88 - undvom 8. Juni 1988 - IVb ARZ 28/88 - BGHR ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2 Stufenklage 1 und 2 m.w.N.).
  • BGH, 02.03.1988 - IVb ARZ 6/88
    Auszug aus BGH, 18.01.1995 - XII ARZ 36/94
    Denn selbst ein ausdrückliches Einverständnis oder ein gleichlautender Antrag des Beklagten würde die Rechtslage nicht verändert haben, weil die Vorschrift des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auch der Wirksamkeit einer Zuständigkeitsvereinbarung entgegensteht, wenn diese erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit geschlossen wird (vgl. dazuSenatsbeschluß vom 2. März 1988 - IVb ARZ 6/88 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Verweisung, fehlerhafte 1).
  • BGH, 26.04.2001 - IX ZR 53/00

    Klagebefugnis des Insolvenzverwalters bei einer Drittwiderspruchsklage;

    Stellt der Kläger einen neuen Streitgegenstand zur Prüfung, ist das angerufene Gericht befugt, seine Zuständigkeit für dieses Begehren zu prüfen (Stein/Jonas/Schumann, aaO § 261 Rn. 83; Musielak/Foerste, ZPO 2. Aufl. § 261 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl. § 261 Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschl. v. 14. Juni 1962 - III ARZ 117/62, NJW 1962, 1819; v. 17. Mai 1989 - I ARZ 254/89, NJW 1990, 53, 54; v. 6. Oktober 1993 - XII ARZ 22/93, FamRZ 1994, 437, 438; v. 18. Januar 1995 - XII ARZ 36/94, FamRZ 1995, 729).
  • BGH, 13.11.2014 - IX ZR 267/13

    Stufenklage auf Mietzahlung für eine Rechtsanwaltskanzlei: Klageänderung bei

    Im Falle einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO werden sämtliche Ansprüche rechtshängig, auch der noch unbestimmte Zahlungsanspruch (BGH, Beschluss vom 18. Januar 1995 - XII ARZ 36/94, NJW-RR 1995, 513; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 254 Rn. 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 109/02, WM 2003, 1522, 1523).
  • OLG Saarbrücken, 31.08.2010 - 5 W 205/10

    Gerichtskosten: Ermittlung des Streitwertes einer "steckengebliebenen"

    Mit der Erhebung der Stufenklage wird die sofortige Rechthängigkeit auch des Hauptanspruchs begründet (siehe nur BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ARZ 36/94 - NJW-RR 1995, 513).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.12.1994 - XII ZB 112/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3702
BGH, 07.12.1994 - XII ZB 112/94 (https://dejure.org/1994,3702)
BGH, Entscheidung vom 07.12.1994 - XII ZB 112/94 (https://dejure.org/1994,3702)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1994 - XII ZB 112/94 (https://dejure.org/1994,3702)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 729
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 67/83

    Unterhaltsklage über freiwillig gezahlten Betrag hinaus

    Auszug aus BGH, 07.12.1994 - XII ZB 112/94
    a) Im Ansatz zu Recht beruft das Oberlandesgericht sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, derzufolge ein Urteil, das eine Unterhaltsrente über einen freiwillig gezahlten Betrag hinaus zuspricht, lediglich über eine Teilklage entscheidet und den Unterhaltsanspruch nur in Höhe des "Spitzenbetrages", nicht aber auch im Umfang der freiwilligen Zahlung feststellt (vgl. Senat BGHZ 93, 330, 334 f; Senatsurteil vom 19. März 1986 - IVb ZR 19/85 - FamRZ 1986, 660 f; Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 234/91 - NJW 1993, 1995, 1996 für einen Prozeßvergleich).

    Bis zur Höhe dieses Betrages ist der Unterhaltsanspruch aber nicht Streitgegenstand des Verfahrens, sondern nur ein für die zu treffende Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis, das als bloßes Urteilselement an der Rechtskraft nicht teilnimmt (Senat BGHZ 93, 330, 335 m.N.).

  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 62/83

    Abänderung eines Unterhaltsurteils; Änderung der maßgeblichen Verhältnisse

    Auszug aus BGH, 07.12.1994 - XII ZB 112/94
    Unbeschadet der Frage, inwieweit die Anfechtung der Titulierung des Spitzenbetrages Erfolg verspricht, wenn der Beklagte nur noch Unterhalt von insgesamt 410 DM monatlich zu zahlen bereit ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 62/83 - FamRZ 1985, 582, 584), ist die Berufungsbegründung bei dieser Sachlage dahin auszulegen, daß der Beklagte die volle Beschwer durch die Titulierung des Spitzenbetrages bekämpfen will.
  • BGH, 19.03.1986 - IVb ZR 19/85

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt; Umdeutung des Klagebegehrens; Überprüfung

    Auszug aus BGH, 07.12.1994 - XII ZB 112/94
    a) Im Ansatz zu Recht beruft das Oberlandesgericht sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, derzufolge ein Urteil, das eine Unterhaltsrente über einen freiwillig gezahlten Betrag hinaus zuspricht, lediglich über eine Teilklage entscheidet und den Unterhaltsanspruch nur in Höhe des "Spitzenbetrages", nicht aber auch im Umfang der freiwilligen Zahlung feststellt (vgl. Senat BGHZ 93, 330, 334 f; Senatsurteil vom 19. März 1986 - IVb ZR 19/85 - FamRZ 1986, 660 f; Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 234/91 - NJW 1993, 1995, 1996 für einen Prozeßvergleich).
  • BGH, 31.03.1993 - XII ZR 234/91

    Prozeßvergleich über Unterhalt als Gegenstand der Abänderungsklage

    Auszug aus BGH, 07.12.1994 - XII ZB 112/94
    a) Im Ansatz zu Recht beruft das Oberlandesgericht sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, derzufolge ein Urteil, das eine Unterhaltsrente über einen freiwillig gezahlten Betrag hinaus zuspricht, lediglich über eine Teilklage entscheidet und den Unterhaltsanspruch nur in Höhe des "Spitzenbetrages", nicht aber auch im Umfang der freiwilligen Zahlung feststellt (vgl. Senat BGHZ 93, 330, 334 f; Senatsurteil vom 19. März 1986 - IVb ZR 19/85 - FamRZ 1986, 660 f; Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 234/91 - NJW 1993, 1995, 1996 für einen Prozeßvergleich).
  • BGH, 16.04.1986 - IVb ARZ 4/86

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für mehrere Abänderungsklagen gegen

    Auszug aus BGH, 07.12.1994 - XII ZB 112/94
    a) Im Ansatz zu Recht beruft das Oberlandesgericht sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, derzufolge ein Urteil, das eine Unterhaltsrente über einen freiwillig gezahlten Betrag hinaus zuspricht, lediglich über eine Teilklage entscheidet und den Unterhaltsanspruch nur in Höhe des "Spitzenbetrages", nicht aber auch im Umfang der freiwilligen Zahlung feststellt (vgl. Senat BGHZ 93, 330, 334 f; Senatsurteil vom 19. März 1986 - IVb ZR 19/85 - FamRZ 1986, 660 f; Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 234/91 - NJW 1993, 1995, 1996 für einen Prozeßvergleich).
  • BGH, 10.10.1952 - V ZR 159/51

    Begriff des Streitgegenstandes; Voraussetzungen der Rechtshängigkeit

    Auszug aus BGH, 07.12.1994 - XII ZB 112/94
    Bei gleichzeitiger Einreichung eines Gesuches um Prozeßkostenhilfe und einer Klageschrift hat diese keine selbständige Bedeutung und gilt nicht als bei Gericht eingereicht, wenn deutlich zum Ausdruck gebracht wird, daß die Klage nur für den Fall der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe als eingereicht gelten soll (vgl. BGHZ 7, 268, 270; Göppinger/Wax/Vogel, Unterhaltsrecht, 6. Aufl. Rdn. 2829 m.N.).
  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 52/86

    Beschränkung der Zulassung der Revision; Begründung eines Folgesachenantrags

    Auszug aus BGH, 07.12.1994 - XII ZB 112/94
    b) Im vorliegenden Fall muß jedoch nach dem Inhalt der Berufungsbegründung, die der Senat ohne Bindung an die Auffassung des Berufungsgerichts auszulegen und zu würdigen hat (Senatsurteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 - FamRZ 1987, 802, 803), davon ausgegangen werden, daß sich der Beklagte gegen den gesamten Spitzenbetrag von 428, 05 DM monatlich wendet.
  • OLG Saarbrücken, 11.07.2013 - 6 UF 24/13

    Unterhalt aus Anlass der Geburt: Abänderung eines über die Unterhaltsspitze

    Ist im Vorprozess nur der - über den freiwillig vom Unterhaltspflichtigen gezahlten Betrag hinausgehende - Betrag tituliert worden, so ist der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten in Höhe des freiwillig geleisteten Sockelbetrages nicht Streitgegenstand des vorangegangenen Verfahrens, sondern nur ein für die damals zu treffende Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis gewesen, das als bloßes Urteilselement an der Rechtskraft des abzuändernden Beschlusses nicht teilgenommen hat (Anschluss an BGH, FamRZ 1995, 729, 1986, 661; 1985, 371).

    In Höhe von 320 EUR ist daher der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nicht Streitgegenstand des vorangegangenen Verfahrens, sondern nur ein für die damals zu treffende Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis gewesen, das als bloßes Urteilselement an der Rechtskraft des abzuändernden Beschlusses nicht teilgenommen hat (BGH FamRZ 1995, 729; 1986, 661; 1985, 371).

  • BGH, 08.01.1997 - XII ZR 307/95

    Bemessung des Rechtsmittelstreitwerts bei Abweisung eines unterhaltsrechtlichen

    Denn für die Berechnung des Rechtsmittelstreitwerts ist § 9 ZPO maßgebend (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1993 aaO. und Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1994 - XII ZB 112/94 - FamRZ 1995, 729, 730).
  • OLG München, 30.03.2001 - 4 UF 16/01

    Höhe der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren

    Ihm fehlt eine Beschwer (BGH FamRZ 1995, 729 (730)), solange der Antragsgegner nicht wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit einen niedrigeren Zahlbetrag zu entrichten hat.

    In Rechtskraft erwächst nur der titulierte Zahlbetrag, nicht der geschuldete Tabellenunterhalt und der angerechnete oder von der Anrechnung ausgeschlossene Kindergeldanteil (Graba NJW a.a.O. unter Hinweis auf BGH FamRZ 1995, 729).

  • BGH, 19.07.2007 - IX ZR 201/04

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Unterhaltsklagen

    In allen Fällen, in denen auf Leistung künftigen Unterhalts oder auf Schadensersatz wegen des Verlustes berechtigter oder der Auferlegung unberechtigter Unterhaltsforderungen geklagt wird, bemisst sich die Beschwer nach § 3 i.V.m § 9 ZPO (BGH, Beschl. v. 2. November 1978 - VI ZR 76/77, MDR 1979, 302; v. 20. Januar 1981 - VI ZR 202/79, NJW 1981, 1318; v. 28. September 1993 - III ZR 81/93, BGHR ZPO § 9 - Schadensrente 1; v. 30. September 1993 - IX ZR 247/92, WM 1994, 182; v. 7. Dezember 1994 - XII ZB 112/94, FamRZ 1995, 729; v. 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95, NJW 1997, 1016; v. 30. Mai 2000 - IX ZR 450/99, n.v.; v. 5. April 2001 - IX ZR 27/01, BGH-Report 2001, 530).
  • OLG Hamm, 26.07.1995 - 12 UF 525/93

    Entscheidung bezüglich Unterhaltsrente über einen freiwillig gezahlten Betrag

    Die Berufung des Beklagten ist zulässig, wie durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07. Dezember 1994 - XII ZB 112/94 - fest steht.
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