Rechtsprechung
BVerfG, 16.01.1995 - 1 BvR 2402/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anfechtung der Vaterschaft für ein 1938 nichtehelich geborenes Kind
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anerkennung der Vaterschaft - Nichteheliches Kind - Anfechtung - Beitrittsgebiet - Öffentliche Urkunde
Verfahrensgang
- AG Apolda, 15.02.1994 - 4 C 352/93
- OLG Jena, 10.11.1994 - 7 U 382/92
- BVerfG, 16.01.1995 - 1 BvR 2402/94
Papierfundstellen
- NJ 1995, 417
- FamRZ 1995, 411
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
Bodenreform I
Auszug aus BVerfG, 16.01.1995 - 1 BvR 2402/94
Darüber hinaus wäre die Regelung auch mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaats- und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar; denn die vom Gesetzgeber der DDR übergangslos vorgenommene Gleichstellung der "Zahlväter" alten Rechts mit den nichtehelichen Vätern neuen Rechts hätte nach dem Systemwechsel von dem dem Grundgesetz verpflichteten Gesetzgeber als nicht hinnehmbar ausgeglichen werden müssen (vgl. BVerfGE 84, 90 [126] m.w.N.).Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverfassungsgericht eine Pflicht des an das Grundgesetz gebundenen Gesetzgebers zur Wiedergutmachung früherer staatlicher Unrechtsmaßnahmen bejaht oder in Betracht gezogen hat (vgl. BVerfGE 84, 90 [126] m.w.N.), liegen hier offensichtlich nicht vor.
Denn eine Pflicht zur Wiedergutmachung oder zur Eröffnung einer gerichtlichen Überprüfung besteht nicht schon, wenn ein nicht an das Grundgesetz gebundener Gesetzgeber Regelungen getroffen hat, die den grundgesetzlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang gerecht werden, sondern erst dann, wenn rechtsstaatliche Maßstäbe in einem Ausmaß verletzt worden sind, daß die Regelungen auch im Rahmen einer notwendigen Rechtsüberleitung nicht mehr hingenommen werden können (vgl. BVerfGE 84, 90 [126] m.w.N.).
- BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92
Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos
Auszug aus BVerfG, 16.01.1995 - 1 BvR 2402/94
Das ist nur dann der Fall, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, über deren Beantwortung ernsthafte Zweifel bestehen können (vgl. BVerfG, NJW 1994, S. 993 ). - BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
Nichtehelichen-Erbrecht
Auszug aus BVerfG, 16.01.1995 - 1 BvR 2402/94
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die weite Regelung des Anfechtungsrechts in Art. 12 § 3 Abs. 2 NEhelG verfassungsrechtlich geboten war oder Beschränkungen der Anfechtungsfrist und des Kreises der Anfechtungsberechtigten mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen wären (hierüber war in BVerfGE 44, 1 [32] nicht zu entscheiden).
- BVerfG, 20.11.2003 - 1 BvR 2257/03
Fortgeltung der Vorschriften bezüglich nichtehelicher Kinder, die vor dem 1. Juli …
Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich die aufgeworfenen Fragen ohne weiteres aus dem Grundgesetz und der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beantworten lassen (vgl. BVerfGE 44, 1 ; BVerfG, FamRZ 1995, S. 411).Die Vertragspartner des Einigungsvertrages hatten für eine andere Rechtssituation eine Übergangsregelung zu treffen als der Gesetzgeber des Nichtehelichengesetzes im Jahre 1969 (vgl. BVerfG, FamRZ 1995, S. 411 ).
- OLG Dresden, 12.08.1996 - 10 W 769/96
Schlüssigkeit des Klagevorbringens im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß
Dies gilt auch für Vaterschaftsanerkennungen in der früheren DDR (vgl. Art. 234 § 7 EGBGB ; BVerfG FamRZ 1995/411), und zwar selbst dann, wenn diese ohne Abstammungsbegutachtung zustande kamen (OLG Brandenburg, FamRZ 1995/503; OLG Düsseldorf FamRZ 1996/176: Kein Verstoß gegen den ordre-public.).