Rechtsprechung
KG, 06.01.1995 - 1 W 7563/93 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 2255
Aufhebung eines Testaments bei Änderungen an einer durch Kohlepapier gefertigten Durchschrift - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eine mittels Kohlepapier gefertigte Durchschrift als eigenhändiges Testament; Vornahme von Änderungen an der Durchschrift eines Testaments; Aufhebung des Testaments durch dessen Veränderung; Vornahme von Änderungen an einem Testament in der Absicht seiner Aufhebung; ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 2255
Voraussetzungen für die Annahme des Widerrufs eines Testaments - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg - 60 VI 763/90
- LG Berlin - 83 T 384/93
- LG Berlin, 01.10.1993 - 83 T 618/92
- KG, 06.01.1995 - 1 W 7563/93
Papierfundstellen
- NJW-RR 1995, 1099
- FGPrax 1995, 73
- FamRZ 1995, 897
- Rpfleger 1995, 417
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- KG, 14.01.1992 - 1 W 666/91
Erbausschlagung mit Blick auf in der ehemaligen DDR belegenen Immobiliennachlass; …
Auszug aus KG, 06.01.1995 - 1 W 7563/93
Da nach dem unterbreiteten Sachverhalt unbewegliches Vermögen der Erblasserin im Gebiet der ehemaligen DDR vorhanden sein soll und die Erblasserin in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 2.0ktober 1990 verstorben ist, ist insoweit Nachlaßspaltung eingetreten (vgl. Senat FamRZ 1992, 611 = DtZ 1992, 187 ). - BGH, 18.04.1956 - IV ZB 18/56
Vorbescheid im Erbscheinverfahren - §§ 2353, 2359 BGB, § 19 FGG
Auszug aus KG, 06.01.1995 - 1 W 7563/93
Die Mitteilungen des Nachlaßgerichts vom 24. August 1992 und 28. April 1993, in denen das Gericht die Erteilung eines Erbscheins angekündigt hat, sind als Vorbescheide selbständig anfechtbar (vgl. BGHZ 20, 255; Senat OLGZ 1991, 144/146;… Keidel/ Kahl, FGG , 13. Aufl., § 19 Rn. 15). - BGH, 03.02.1967 - III ZB 14/66
Blaupause als formgültiges Testament
Auszug aus KG, 06.01.1995 - 1 W 7563/93
0hne Rechtsfehler hat das Landgericht in diesem Zusammenhang zunächst dargelegt, daß die mittels Kohlepapier hergestellte Durchschrift eines eigenhändigen Testaments ihrerseits ein formgültiges Testament sein kann, weil der Erblasser die durchgepausten Schriftzüge selbst geformt hat und daher die individuellen Merkmale seiner Handschrift hinreichend hervortreten (vgl. BGHZ 47, 68;… Soergel/Harder, BGB , 11. Aufl., §. 2247 Rn. 17 mit Nachweisen). - KG, 06.11.1990 - 1 W 2992/90
Mehrere Testamente gleichen Datums; Gegenseitige Aufhebung sich widersprechender …
Auszug aus KG, 06.01.1995 - 1 W 7563/93
Die Mitteilungen des Nachlaßgerichts vom 24. August 1992 und 28. April 1993, in denen das Gericht die Erteilung eines Erbscheins angekündigt hat, sind als Vorbescheide selbständig anfechtbar (vgl. BGHZ 20, 255; Senat OLGZ 1991, 144/146;… Keidel/ Kahl, FGG , 13. Aufl., § 19 Rn. 15).
- OLG Köln, 22.04.2020 - 2 Wx 84/20
Das zerrissene Testament - Wer wird Erbe, wenn nur eines von zwei Originalen …
Daher unterliegt es der freien, nicht durch die Vermutungsregelung des § 2255 S. 2 BGB gebundenen Beurteilung, ob der Erblasser die Absicht hatte, auch dass in der anderen, gleichlautenden Urschrift niedergelegte Testament zu widerrufen (…vgl. Staudinger/Baumann BGB, (2018) § 2255 Rn. 21; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.08.2017, 8 W 71/16; KG Berlin, Beschluss vom 06.01.1995, 1 W 7563/93; OLG München, Beschluss vom 21.12.2006, 31 Wx 71/06;… MünchKomm-Sticherling, BGB, 8. Aufl. 2020, § 2255 Rn. 15). - OLG Stuttgart, 16.08.2017 - 8 W 71/16
Erbscheinsverfahren: Prüfung des Widerrufs eines Testaments durch den Erblasser
Vernichtet oder verändert der Erblasser von mehreren Testamentsurschriften nur eine, so greift § 2255 Satz 1 BGB schon vom Wortlaut her nicht ein (KG FamRZ 1995, 897; OLG München FamRZ 2008, 643;… Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2255 BGB, Rdnr. 3).Liegen mehrere Urkunden vor, so ist ein Widerruf nur dann anzunehmen, wenn nach den Einzelumständen und freier Beweiswürdigung kein Zweifel über einen Aufhebungswillen des Erblassers besteht (KG FamRZ 1995, 897;… Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2255 BGB, Rdnr. 13).