Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 21.03.1996

Rechtsprechung
   BayObLG, 06.03.1996 - 3Z BR 351/95   

Zitiervorschläge
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BayObLG, 06.03.1996 - 3Z BR 351/95 (https://dejure.org/1996,2054)
BayObLG, Entscheidung vom 06.03.1996 - 3Z BR 351/95 (https://dejure.org/1996,2054)
BayObLG, Entscheidung vom 06. März 1996 - 3Z BR 351/95 (https://dejure.org/1996,2054)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung der Vergütung von Betreuungsleistungen; Voraussetzungen für die Entlassung eines Berufsbetreuers; Rechtmäßigkeit des Entzuges bestimmter Aufgabenkreise

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1908b Abs. 1, § 1837 Abs. 1, § 1840
    Entlassung eines Betreuers aus wichtigem Grund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wenn das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt wird...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Unterlassene Rechnungslegung als Entlassungsgrund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 1105
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 25.11.1993 - 3Z BR 264/93

    Betreueramt; Aufgabenkreis; Betreuertätigkeit; Rechnungslegung; Entlassung

    Auszug aus BayObLG, 06.03.1996 - 3Z BR 351/95
    Rechnungslegung nicht in der Lage oder willens (BayObLG FamRZ 1994, 1282 ) oder wenn er für längere Zeit erkrankt oder abwesend ist (BT-Drucks. a.a.O.; Rink in HK-BUR § 1908b BGB RdNr. 14).

    Darüber hinaus geht es auch nicht an, daß die Beschwerdeführerin ihren dem Vormundschaftsgericht gegenüber obliegenden Pflichten nicht nachkommt und dadurch eine ordnungsgemäße Überwachung ihrer Amtsführung unmöglich macht (§ 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1837 BGB ; vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1282, 1283).

  • BayObLG, 28.04.1994 - 3Z BR 25/94

    Berücksichtigung des Wunsches des Betroffenen bei der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 06.03.1996 - 3Z BR 351/95
    Die mangelnde Eignung, die einen vom Gesetz besonders hervorgehobenen wichtigen Grund für die Entlassung darstellt, bezieht sich auf die physischen und psychischen Eigenschaften des Betreuers (BayObLG FamRZ 1994, 1353 ).

    Ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung liegt vor, wenn der Betreuer zwar keine Eignungsmängel aufweist, ein Betreuerwechsel aber dennoch im Interesse des Betreuten liegt, weil es dessen Wohl mehr als unerheblich Schaden würde, bliebe der Betreuer im Amt (BayObLG FamRZ 1994, 1353 ).

  • BayObLG, 22.12.1994 - 3Z BR 293/94

    Beschwerdeberechtigung eines Betreuers nach seiner Entlassung

    Auszug aus BayObLG, 06.03.1996 - 3Z BR 351/95
    Die vom Amtsgericht verfügte Teilentlassung der Beschwerdeführerin stellt einen unmittelbar nachteiligen Eingriff in deren Rechtsstellung als Betreuerin dar (§ 20 Abs. 1 FGG ; BayObLG BtPrax 1995, 65 ).

    Zwar ist bei der Frage der Entlassung des bisherigen Betreuers § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB entsprechend anwendbar (vgl. BayObLG BtPrax 1995, 65, 67).

  • BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BayObLG, 06.03.1996 - 3Z BR 351/95
    Dieser Begründungsmangel führt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, da der Senat die erforderlichen Feststellungen, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf, aus den Akten treffen und selbst in der Sache entscheiden kann (vgl. BGHZ 35, 135, 142 f.; BayObLGZ 1985, 63, 66).
  • BayObLG, 30.04.1986 - BReg. 1 Z 69/85

    Beschwerde des Nachlasßgerichts

    Auszug aus BayObLG, 06.03.1996 - 3Z BR 351/95
    Die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur weiteren Beschwerde ergibt sich bereits aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde (vgl. BayObLGZ 1986, 118, 120; KG BtPrax 1995, 106, 107).
  • BayObLG, 14.02.1985 - BReg. 2 Z 97/84
    Auszug aus BayObLG, 06.03.1996 - 3Z BR 351/95
    Dieser Begründungsmangel führt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, da der Senat die erforderlichen Feststellungen, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf, aus den Akten treffen und selbst in der Sache entscheiden kann (vgl. BGHZ 35, 135, 142 f.; BayObLGZ 1985, 63, 66).
  • KG, 26.01.1995 - 1 W 7060/94

    Betreuer; Betreuerauswahl; Auswahl; Person; Bestellung; Angehörige; Äußerung;

    Auszug aus BayObLG, 06.03.1996 - 3Z BR 351/95
    Die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur weiteren Beschwerde ergibt sich bereits aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde (vgl. BayObLGZ 1986, 118, 120; KG BtPrax 1995, 106, 107).
  • BayObLG, 21.10.1993 - 3Z BR 243/93

    Beschwerderecht; Betreuter; Mutter; Tatgericht; Vorbringen; Zeugenaussage;

    Auszug aus BayObLG, 06.03.1996 - 3Z BR 351/95
    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz soll das Vormundschaftsgericht jedoch, ehe es den Betreuer entläßt, zunächst die ihm zu Gebote stehenden milderen Mittel der Aufsicht und Ausübung des Weisungsrechts nutzen (vgl. § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1837 BGB ; BayObLGZ 1993, 350, 352; Soergel/Damrau § 1908b RdNr. 6).
  • BayObLG, 22.09.2000 - 3Z BR 220/00

    Bestellung und Entlassung eines Betreuers

    Ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung liegt vor, wenn der Betreuer zwar keine Eignungsmängel aufweist, ein Betreuerwechsel aber dennoch im Interesse des Betreuten liegt, weil es dessen Wohl mehr als unerheblich schaden würde, bliebe der Betreuer im Amt (BayObLG FamRZ 1994, 1353; 1996, 1105).

    Dies kann der Fall sein, wenn Interessenkollisionen in Vermögensbelangen auftreten (BayObLG aaO; FamRZ 1996, 1105/1106; Knittel BtG § 1908b BGB Rn. 5; Staudinger/ Bienwald BGB 12. Aufl. § 1908b Rn. 23).

  • BayObLG, 16.01.1997 - 3Z BR 248/96

    Entlassung des Betreuers

    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz soll das Vormundschaftsgericht jedoch, ehe es den Betreuer entläßt, zunächst die ihm zu Gebote stehenden milderen Mittel der Aufsicht und Ausübung des Weisungsrechts nutzen (vgl. § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1837 BGB , BayObLG BtPrax 1996, 67/68; FamRZ 1996, 1105 ).

    Dies kann der Fall sein, wenn Interessenkollisionen in Vermögensbelangen auftreten (BayObLG FamRZ 1996, 1105/1106; Knittel BtG § 1908b BGB Rn 5; Staudinger/Bienwald BGB 12. Aufl. § 1908b Rn. 23).

    Die Beurteilung des Tatrichters, ob die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet oder ein anderer wichtiger Grund für dessen Entlassung gegeben ist, kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG , BayObLG FamRZ 1996, 1105/1106, BtPrax 1996, 67/68).

    Ein solcher liegt vor, wenn der Tatrichter diese unbestimmten Rechtsbegriffe verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BayObLGZ 1961, 349/352, BayObLG FamRZ 1996, 1105/1106; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 27).

  • BayObLG, 11.07.1997 - 3Z BR 133/97

    Berücksichtigung des Vorschlags des Betreuten bei Bestellung eines neuen

    Mangelnde Eignung resultiert aus den Eigenschaften oder Verhältnissen des Betreuers (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1353 ; 1996, 509/510) und ist etwa gegeben, wenn der Betreuer den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann oder wenn er den nötigen Einsatz vermissen läßt (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 509/510; 1996, 1105; 1996, 1105/1106).

    Als anderer wichtiger Grund führt zur Entlassung des Betreuers, wenn dieser zwar keine Eignungsmängel aufweist, es dem Wohl des Betroffenen unter den gegebenen Umständen aber gleichwohl mehr als unerheblich schaden würde, bliebe der Betreuer im Amt (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1353 ; 1996, 1105; 1996, 1105/1106).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann dessen Würdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FFG ), d.h. dahin, ob der Tatrichter die betreffenden unbestimmten Rechtsbegriffe verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen die Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet hat (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1105 ; 1996, 1105/1106; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 27).

    Bei dessen Ausübung hat der Tatrichter jedoch zu berücksichtigen, daß Wünschen des Betroffenen bezüglich der Person des Betreuers besonderes Gewicht zukommt (vgl. § 1897 Abs. 4 BGB ; BayObLG FamRZ 1996, 1105 ).

  • BayObLG, 14.03.2001 - 3Z BR 43/01

    Bestellung eines Vollbetreuers als Ersatz für einen Bevollmächtigten

    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Interessenkollisionen in Vermögensbelangen auftreten (BayObLG FamRZ 1996, 1105; Knittel BtG § 1908b BGB Rn. 5).

    Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur dahin überprüft werden, ob der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder bei der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BayObLG FamRZ 1996, 1105; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 27).

  • BayObLG, 27.05.1998 - 4Z BR 63/98

    Beurteilung bei gleicher Geeignetheit des Wunschbetreuers

    Derartige Rechtsfehler liegen vor, wenn der Tatrichter die betreffenden unbestimmten Rechtsbegriffe verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen die Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet hat (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1105 ; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 27).

    Als anderer wichtiger Grund kann zur Entlassung des Betreuers führen, wenn dessen Verbleiben im Amt dem Wohl des Betroffenen unter den gegebenen Umständen mehr als unerheblich schaden würde (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1353 ; 1996, 1105).

    Bei dessen Ausübung hat jedoch der Tatrichter zu berücksichtigen, daß den Wünschen des Betroffenen bezüglich der Person des Betreuers besonderes Gewicht zukommt (vgl. § 1897 Abs. 4 BGB ; BayObLG FamRZ 1996, 1105 ).

  • OLG Jena, 17.12.2002 - 6 W 517/02

    Berufsbetreuung; Betreuerwechsel

    Sie kann unterbleiben z.B. bei starker persönlicher Bindung, wie umgekehrt erfolgen trotz eines gegenteiligen Wunsches des Betreuten (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1105).
  • BayObLG, 14.09.1999 - 3Z BR 187/99

    Entlassung eines Betreuers gegen seinen Willen

    Ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung liegt vor, wenn der Betreuer zwar keine Eignungsmängel aufweist, ein Betreuerwechsel aber dennoch im Interesse des Betreuten liegt, weil es dessen Wohl mehr als unerheblich schaden würde, bliebe der Betreuer im Amt (BayObLG FamRZ 1994, 1353 ; 1996, 1105).

    Dies kann der Fall sein, wenn Interessenkollisionen in Vermögensbelangen auftreten (BayObLG FamRZ 1996, 1105/1106; Knittel BtG § 1908b BGB Rn.5; Staudinger/Bienwald BGB 12. Aufl. § 1908b Rn.23).

  • BayObLG, 17.07.2002 - 3Z BR 135/02

    Teilentlassung des Betreuers bei Aufteilung bisheriger Aufgabenkreise -

    Ein "anderer wichtiger Grund" liegt vor, wenn der Betreuer zwar keinen Eignungsmangel aufweist, ein Betreuerwechsel aber dennoch im Interesse des Betreuten liegt, weil es dessen Wohl mehr als unerheblich schaden würde, bliebe der Betreuer im Amt (BayObLG FamRZ 1996, 1105).

    Möglich ist dabei auch eine teilweise Entlassung des Betreuers, indem das Gericht ihm nur einen bestimmten Aufgabenkreis entzieht und hierfür einen weiteren Betreuer bestellt (BayObLG FamRZ 1996, 1105).

  • BayObLG, 28.01.1998 - 3Z BR 370/97

    Reformatio in peius bei Anfechtung einer Betreuerbestellung durch den Betroffenen

    Ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung liegt vor, wenn der Betreuer zwar keine Eignungsmängel aufweist, ein Betreuerwechsel aber dennoch im Interesse des Betreuten liegt, weil es dessen Wohl mehr als unerheblich schaden würde, bliebe der Betreuer im Amt (BayObLG FamRZ 1997, 1358 /1359; 1996, 1105).

    Die Beurteilung des Tatrichters, ob die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet oder ein anderer wichtiger Grund für dessen Entlassung gegeben ist, kann vom Rechtsbeschwerdegericht mir auf Rechtsfehler überprüft werden (§ 27 Abs. 1. Satz 1 FGG ; BayObLG FamRZ 1996, 1105/1106; BtPrax 1997, 200/201).

  • BayObLG, 12.01.2000 - 3Z BR 375/99

    Entlassung des Betreuers

    Erscheint ein weniger einschneidendes Mittel, wie etwa die Erteilung von Weisungen (vgl. § 1908i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1837 BGB ), geeignet, den Betreuer zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amts zu veranlassen, hat das Vormundschaftsgericht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunächst hiervon Gebrauch zu machen (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1105/1106).
  • BayObLG, 13.08.1997 - 3Z BR 118/97

    Keine Abberufung der Betreuerin trotz unterlassener Räumung der mit Behältnissen

  • BayObLG, 03.12.1997 - 3Z BR 364/97

    Tatrichterliche Prüfungspflicht bei Betreuung durch Angehörigen

  • BayObLG, 12.10.2001 - 3Z BR 292/01

    Nachträgliche Bestellung eines Mitbetreuers

  • BayObLG, 11.06.1997 - 3Z BR 54/97

    Entlassung des Betreuers gegen den Willen des Betreuten - Persönliche Anhörung in

  • BayObLG, 10.02.1999 - 3Z BR 46/99

    Überprüfung der Entscheidung des Tatrichters zur Eignung eines Betreuers durch

  • OLG Zweibrücken, 06.02.1998 - 3 W 5/98

    Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde eines Betreuers gegen Abweisung

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Rechtsprechung
   BayObLG, 21.03.1996 - 3Z BR 362/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,6446
BayObLG, 21.03.1996 - 3Z BR 362/95 (https://dejure.org/1996,6446)
BayObLG, Entscheidung vom 21.03.1996 - 3Z BR 362/95 (https://dejure.org/1996,6446)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BGB § 1908b Abs. 1
    Entlassung der Mutter des Betroffenen als dessen Betreuerin gegen den Willen des Betroffenen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht (Leitsatz)

    Entlassung der Mutter als Betreuerin

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 1105
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 28.04.1994 - 3Z BR 25/94

    Berücksichtigung des Wunsches des Betroffenen bei der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 21.03.1996 - 3Z BR 362/95
    Die mangelnde Eignung, die einen vom Gesetz besonders hervorgehobenen wichtigen Grund für die Entlassung darstellt, bezieht sich auf die physischen und psychischen Eigenschaften des Betreuers (BayObLG FamRZ 1994, 1353 ).

    Ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung liegt vor, wenn der Betreuer zwar keine Eignungsmängel aufweist, ein Betreuerwechsel aber dennoch im Interesse des Betreuten liegt, weil es dessen Wohl mehr als unerheblich Schaden würde, bliebe der Betreuer im Amt (BayObLG FamRZ 1994, 1353 ).

  • BayObLG, 25.11.1993 - 3Z BR 264/93

    Betreueramt; Aufgabenkreis; Betreuertätigkeit; Rechnungslegung; Entlassung

    Auszug aus BayObLG, 21.03.1996 - 3Z BR 362/95
    (BT-Drucks. aaO. S. 153; Damrau in Damrau/Zimmermann Betreuung und Vormundschaft 2. Aufl. § 1908b BGB Rn. 3), wenn er zur Rechnungslegung nicht in der Lage oder willens (BayObLG FamRZ 1994, 1282 ) oder wenn er für längere Zeit erkrankt oder abwesend ist (BT-Drucks. aaO.; Rink in HK-BUR § 1908b BGB Rn. 14).
  • BayObLG, 21.05.1993 - 3Z BR 54/93

    Wunsch des Betreuten; Betreuer; Entlassung; Berücksichtigung; Rechtsgeschäft ;

    Auszug aus BayObLG, 21.03.1996 - 3Z BR 362/95
    Gemäß § 1897 Abs. 4 BGB , der auch im Rahmen des § 1908b BGB zu beachten ist (BayObLG FamRZ 1994, 322 = Rpfleger 1994, 64 ), ist dieser Vorschlag des Betroffenen nicht zu beachten, weil seine Ausführung dessen Wohl zuwiderläuft.
  • BayObLG, 30.04.1986 - BReg. 1 Z 69/85

    Beschwerde des Nachlasßgerichts

    Auszug aus BayObLG, 21.03.1996 - 3Z BR 362/95
    Die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur sofortigen weiteren Beschwerde folgt aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde (vgl. BayObLGZ 1986, 118, 120; KG BtPrax 1995, 106, 107).
  • KG, 26.01.1995 - 1 W 7060/94

    Betreuer; Betreuerauswahl; Auswahl; Person; Bestellung; Angehörige; Äußerung;

    Auszug aus BayObLG, 21.03.1996 - 3Z BR 362/95
    Die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur sofortigen weiteren Beschwerde folgt aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde (vgl. BayObLGZ 1986, 118, 120; KG BtPrax 1995, 106, 107).
  • BayObLG, 21.10.1993 - 3Z BR 243/93

    Beschwerderecht; Betreuter; Mutter; Tatgericht; Vorbringen; Zeugenaussage;

    Auszug aus BayObLG, 21.03.1996 - 3Z BR 362/95
    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz soll das Vormundschaftsgericht jedoch, ehe es den Betreuer entläßt, zunächst die ihm zu Gebote stehenden milderen Mittel der Aufsicht und Ausübung des Weisungsrechts nutzen (vgl. § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1837 BGB ; BayObLGZ 1993, 350, 352; Soergel/Damrau § 1908b Rn. 6).
  • LG Hamburg, 30.10.2020 - 301 T 314/20

    Betreuungsrecht: Voraussetzung der Abberufung eines Betreuers; Widerspruch des

    Die mangelnde Eignung, die einen vom Gesetz besonders hervorgehobenen wichtigen Grund für die Entlassung darstellt, bezieht sich auf die physischen und psychischen Eigenschaften des Betreuers (BayObLG, Beschluss vom 21. März 1996, 3Z BR 362/95, juris).

    Für die Entlassung aus dem Betreueramt genügt jeder in der Person oder dem Verhalten des Betreuers liegende Grund, der ihn als nicht (mehr) geeignet im Sinne von § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (BayObLG FamRZ 1996, 509; BayObLG FamRZ 1998, 1257, 1258; BayObLG FamRZ 2005, 931; OLGR Köln 2006, 858f.), etwa wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann, wenn er den nötigen Einsatz vermissen lässt, zur Rechnungslegung nicht in der Lage oder willens ist oder wenn er für längere Zeit erkrankt oder abwesend ist (BayObLG, Beschluss vom 21. März 1996, a.a.O.; Roth in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1908b BGB Rn. 4a).

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