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   OLG Düsseldorf, 09.02.1996 - 6 UF 38/95   

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https://dejure.org/1996,4225
OLG Düsseldorf, 09.02.1996 - 6 UF 38/95 (https://dejure.org/1996,4225)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.02.1996 - 6 UF 38/95 (https://dejure.org/1996,4225)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Februar 1996 - 6 UF 38/95 (https://dejure.org/1996,4225)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1578 Abs. 1 S. 1 § 1579 Nr. 4
    Feststellung des eheangemessenen Bedarfs bei überdurchschnittlich hohem Einkommen; Begriff des Hinwegsetzens über Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten; Wegfall des Unterhaltsanspruchs bei zwangsweiser Durchsetzung; Einsatz des Vermögens des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1155
  • FamRZ 1996, 1418
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89

    Unterhaltsrechtlicher Ausgleich der nachträglichen Bewilligung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.1996 - 6 UF 38/95
    Daraus folgt die Obliegenheit, vorhandenes Vermögen so ertragreich wie möglich zu nutzen, weil auch solche Einkünfte die Bedürftigkeit mindern, die in zumutbarer Weise (§ 242 BGB ) gezogen werden könnten (vgl. BGH FamRZ 1990, 269 ).
  • BGH, 18.12.1991 - XII ZR 2/91

    Obliegenheiten des geschiedenen Ehegatten im Hinblick auf nachehelichen Unterhalt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.1996 - 6 UF 38/95
    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn sich die Vermögensanlage als eindeutig unwirtschaftlich darstellt (vgl. BGH FamRZ 1992, 423, 425).
  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 95/88

    Prozeßkostenvorschußpflicht zwischen geschiedenen Ehegatten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.1996 - 6 UF 38/95
    Vielmehr ist ihr eheangemessener Bedarf konkret durch die Feststellung der Kosten zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des erreichten Lebensstandards erforderlich sind (vgl. BGH FamRZ 1990, 280, 281).
  • LG Essen, 30.03.1995 - 4 O 52/94
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.1996 - 6 UF 38/95
    Die Akten 25 F 92/89 = 6 UF 70/91, 25 F 77/91, 25 F 48/91 = 6 UF 204/92, 25 F 141/91, 25 F 34/93 = 6 UF 121/93, 25 F 49/91 = 6 UF 134/91 und 25 F 8/91 = 6 UF 37/95 - alle Amtsgericht Remscheid - und 4 O 52/94 Landgericht Wuppertal waren informationshalber Gegenstand der Verhandlung.
  • OLG Karlsruhe, 26.08.1999 - 2 UF 228/98

    Auskunft - Unterhaltsbedarf - überdurchschnittliche Einkünfte

    Allerdings ist eine konkrete Unterhaltsbemessung vor allem dann gerechtfertigt, wenn wie hier die Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten überdurchschnittlich hoch sind, weil in solchen Fällen das Einkommen während des Zusammenlebens nicht ausschließlich für die Lebenshaltungskosten verwendet worden ist, sondern auch der Vermögensbildung oder anderen Zwecken gedient hat (BGH FamRZ 1994, 1169, 1170; OLG Hamm FamRZ 1995, 1578; OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 1418, 1419).
  • OLG Karlsruhe, 31.07.1997 - 2 UF 30/97

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Bezug von Arbeitslosengeld durch

    Zwar ist es dem Unterhaltsberechtigten nicht verwehrt, seine eigenen Ansprüche mit Nachruck geltend zu machen - er hat jedoch alles zu unterlassen, was zur Durchsetzung des eigenen Anspruchs nicht erforderlich ist, wenn es den Verpflichteten nachhaltig schädigen und ihm dadurch die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht erschweren oder unmöglich machen kann (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1155 ).
  • OLG Brandenburg, 05.12.2005 - 9 UF 157/05

    Nachehelicher Unterhalt: Abänderung eines auf einer konkreten Bedarfsberechnung

    Nach dem Scheitern der Ehe wird die Lebensführung aber einem objektivierten Maßstab unterworfen, weshalb sowohl eine verschwenderische (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 1418) als auch eine übertrieben sparsame Lebensführung (OLG Hamm FamRZ 1993, 1089) außer Betracht zu bleiben haben.
  • OLG Bremen, 17.08.2001 - 5 WF 52/01

    Zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhalts; Berechnung des Unterhalts nach

    Eine Übergangszeit von ca. 51/2 Jahren dürfte ausreichen, um es der Antragstellerin zu ermöglichen, sich auf geänderte wirtschaftliche Verhältnisse einzustellen (vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 1996, 1418 f.).
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