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   OLG Karlsruhe, 05.01.1995 - 16 WF 214/94   

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OLG Karlsruhe, 05.01.1995 - 16 WF 214/94 (https://dejure.org/1995,7067)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.01.1995 - 16 WF 214/94 (https://dejure.org/1995,7067)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05. Januar 1995 - 16 WF 214/94 (https://dejure.org/1995,7067)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 1486
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Karlsruhe, 16.08.2002 - 20 WF 102/02

    Klage auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde auf Kindesunterhalt: Sofortige

    1. Die gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist nach der ständigen - mit der h.M. übereinstimmenden - Rechtsprechung der Senate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Senatsbeschluss vom 17.07.1997 -20 WF 37/97 - nicht veröffentlicht - 2. Senat, FamRZ 1999, 1000; 16. Senat, FamRZ 1996, 1486; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 769 ZPO Rn 13 m.w.N.) zu verwerfen, da gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel statthaft ist, es sei denn, das das Einstellungsgesuch verbescheidende Gericht habe eine greifbar rechtswidrige Entscheidung getroffen, insbesondere die objektiven Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zu Unrecht verneint bzw. angenommen oder sonst die gesetzlichen Grenzen seines Ermessensspielraums grundlegend verkannt.
  • OLG Dresden, 10.09.1998 - 14 W 487/98

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen

    Entscheidungen des Prozeßgerichts gemäß § 769 Abs. 1 ZPO sind entsprechend § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich unanfechtbar; die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO ist nur insoweit statthaft, als ein Ermessensfehler oder ein grober Gesetzesverstoß und somit eine greifbare Gesetzwidrigkeit schlüssig vorgetragen wird (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 1093 ; OLG München NJW-RR 1988, 1532; OLG Celle JurBüro 1997, 101; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1486 ; OLG Dresden OLG-RR 1996, 184; JurBüro 1997, 102 ; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 56. Aufl., § 769 Rn. 13; MüKo/Karsten Schmidt, ZPO , § 769 Rn. 33 f.; Zöller/Herget, ZPO , 20. Aufl., § 769 Rn. 13; Schuschke/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl. 1997, § 769 Rz. 14).
  • OLG Karlsruhe, 18.10.2002 - 20 (16) WF 74/02

    Unterhaltsabänderungsklage eines Kindesunterhaltsschuldners und Antrag auf

    1. Die gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist nach der ständigen - mit der h.M. übereinstimmenden - Rechtsprechung der Senate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Senatsbeschluss vom 17.07.1997 - 20 WF 37/97 - nicht veröffentlicht - Senatsbeschluss vom 16.08.2002 - 20 WF 102/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen - 2. Senat, FamRZ 1999, 1000; 16. Senat, FamRZ 1996, 1486; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 769 ZPO Rn 13 m.w.N.) zu verwerfen, da gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel statthaft ist, es sei denn, das das Einstellungsgesuch verbescheidende Gericht habe eine greifbar rechtswidrige Entscheidung getroffen, insbesondere die objektiven Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zu Unrecht verneint bzw. angenommen oder sonst die gesetzlichen Grenzen seines Ermessensspielraums grundlegend verkannt.
  • OLG Köln, 24.04.1997 - 14 WF 19/97

    Beschwerde gegen Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Diese Auffassung kann inzwischen auch als die sonst in Rechtsprechung und Literatur herrschende angesehen werden ( vgl. nur aus neuester Zeit m.w.N.: OLG Rostock FamRZ 1996, 115; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1486; OLG Celle NdsRpfl.
  • OLG Karlsruhe, 13.02.1998 - 2 WF 173/97

    Abtrennung; Verbund; Ermessensentscheidung; Beschwerde, außerordentliche

    Dieser ansonsten grundrechtswidrige Zustand (Verstoß gegen eine gleichwertige Rechtsweggewährung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG ; vgl. Schneider, Grundrechtsverstöße als greifbare Gesetzwidrigkeit, MDR 1997, 991 ff.) wird dadurch vermieden, daß dem Instanzgericht die Korrektur einer den Abtrennungsantrag ablehnenden Entscheidung nach den Grundsätzen zur Überprüfbarkeit einer Ermessensentscheidung im Wege der außerordentlichen Beschwerde vorbehalten ist (vgl. zu Ermessensentscheidungen nach §§ 707, 719, 769 ZPO zuletzt: OLG Karlsruhe, Beschluß vom 05.01.1995 - 16 WF 214/94 - Schneider, a.a.O.), Da die Vorschrift des § 628 Abs. 1 ZPO (auch hinsichtlich der hier in Betracht kommenden Nr. 3) als Kannvorschrift geschaffen worden ist, ist die positive wie negative Entscheidung über die Abtrennung von Folgesachen eine Ermessensentscheidung (BGH, FamRZ 1991, 1043, 1044, ebenso BLAH/Albers, ZPO , 56. Aufl., § 628 Rn. 9; wohl ebenso Stein/Jonas/Schlosser, 20. Aufl., § 628 Rn. 7; zweifelnd MünchKomm/Klauser, ZPO , § 628 Rn. 3 verneinend: Zöller/Philippi, ZPO , 20. Aufl., Rn. 12 unter Bezugnahme auf OLG Karlsruhe, FamRZ 1979, 725), die vom Beschwerdegericht (nur) auf Ermessensmißbrauch überprüft werden kann.
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   LG Bonn, 27.02.1996 - 2 S 109/95   

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Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 1486
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