Weitere Entscheidung unten: LG Koblenz, 28.08.1995

Rechtsprechung
   BayObLG, 12.03.1996 - 1Z BR 122/95, 1Z BR 129/95   

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BayObLG, 12.03.1996 - 1Z BR 122/95, 1Z BR 129/95 (https://dejure.org/1996,9101)
BayObLG, Entscheidung vom 12.03.1996 - 1Z BR 122/95, 1Z BR 129/95 (https://dejure.org/1996,9101)
BayObLG, Entscheidung vom 12. März 1996 - 1Z BR 122/95, 1Z BR 129/95 (https://dejure.org/1996,9101)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geschäftswert einer Beschwerde, mit der ein Erbschein als Alleinerbe erstrebt wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 1560
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.07.1958 - V ZB 13/58

    Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Rechtsmittels

    Auszug aus BayObLG, 12.03.1996 - 1Z BR 122/95
    Hiergegen findet, da auch eine Hauptsacheentscheidung mit der weiteren Beschwerde anfechtbar wäre und der Wert des Beschwerdegegenstands 200 DM übersteigt, die sofortige weitere Beschwerde statt (§ 20a Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 2 und 4 FGG ; vgl. BGHZ 28, 117, 119 f.; BayObLGZ 1978, 243, 245; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 7. Aufl. § 20a FGG Rn. 11).

    a) Nach Zurücknahme der Beschwerde hatte das, Landgericht gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG über die Erstattung der den Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. BGHZ 28, 117, 121; BayObLG FamRZ 1983, 96).

    Bei der Zurücknahme eines Rechtsmittels entspricht es zwar regelmäßig der Billigkeit, daß derjenige, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gebracht hat, die einem anderen Beteiligten dadurch entstandenen Kosten zu erstatten hat, jedoch können besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. BGHZ 28, 117, 121; BayObLG FamRZ 1983, 96).

  • BayObLG, 10.03.1993 - 1Z BR 3/93

    Beschwerdeberechtigung hinsichtlich der Heraufsetzung des Geschäftswertes für ein

    Auszug aus BayObLG, 12.03.1996 - 1Z BR 122/95
    Eine zu niedrige Geschäftswertfestsetzung belastet sie nicht (vgl. BayObLGZ 1993, 115, 116 m.w.N.).

    Als solcher dient insbesondere der Wert des Reinnachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 107 Abs. 2 Satz 1 KostO ; ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1993, 115, 117 m.w.N.).

    Für deren Bewertung sind gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 KostO alle konkreten Anhaltspunkte heranzuziehen, die geeignet sind, dem Verkehrswert als dem wahren Wert im Bewertungszeitraum möglichst nahe zu kommen (vgl. BayObLGZ 1993, 115, 118).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BayObLG, 12.03.1996 - 1Z BR 122/95
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des für Kostensachen nach der Kostenordnung zuständigen 3. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat den Grundsatz, daß gesetzliche Vorschriften, die - wie die Geschäftswert- und Gebührenregelungen - den Zugang zu den Gerichten ausgestalten, ihn nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschweren dürfen, zu einer Ermäßigung des Geschäftswerts herangezogen, wenn - insbesondere in Wohnungseigentumssachen - das eigene wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelführers erheblich geringer war als das für die Bemessung des Geschäftswert maßgebliche Interesse aller Beteiligten (vgl. BVerfG NJW 1992, 1673 und BayObLGZ 1988, 319, 321 f. sowie 1993, 119, 122, jeweils zu § 48 Abs. 2 WEG a.F.; siehe auch BayObLGZ 1992, 247, 250 zur Löschung einer Globalgrundschuld).

    Sein Kostenrisiko steht auch nicht außer Verhältnis zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg (vgl. BVerfG NJW 1992, 1673 ; BayObLGZ 1922, 247, 250).

  • BayObLG, 04.12.1986 - BReg. 1 Z 43/86

    Beschwerde gegen die Festsetzung de Geschäftswerts

    Auszug aus BayObLG, 12.03.1996 - 1Z BR 122/95
    Zur Entscheidung ist das Bayerische Oberste Landesgericht berufen (vgl. BayObLGZ 1986, 489, 490).

    Zu berücksichtigen ist allerdings der von der Beteiligten zu 3 geltend gemachte Pflichtteilsanspruch, der ihr wirtschaftliches Interesse verringert (vgl. BayObLGZ 1986, 489, 492).

  • BayObLG, 20.10.1988 - BReg. 3 Z 74/88
    Auszug aus BayObLG, 12.03.1996 - 1Z BR 122/95
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des für Kostensachen nach der Kostenordnung zuständigen 3. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat den Grundsatz, daß gesetzliche Vorschriften, die - wie die Geschäftswert- und Gebührenregelungen - den Zugang zu den Gerichten ausgestalten, ihn nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschweren dürfen, zu einer Ermäßigung des Geschäftswerts herangezogen, wenn - insbesondere in Wohnungseigentumssachen - das eigene wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelführers erheblich geringer war als das für die Bemessung des Geschäftswert maßgebliche Interesse aller Beteiligten (vgl. BVerfG NJW 1992, 1673 und BayObLGZ 1988, 319, 321 f. sowie 1993, 119, 122, jeweils zu § 48 Abs. 2 WEG a.F.; siehe auch BayObLGZ 1992, 247, 250 zur Löschung einer Globalgrundschuld).
  • BayObLG, 04.07.1989 - BReg. 1a Z 7/89

    Streit um die Verweigerung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung von

    Auszug aus BayObLG, 12.03.1996 - 1Z BR 122/95
    Seine Ermessensentscheidung ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur beschränkt nachprüfbar, nämlich ob das Gericht von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat, ob es von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 208, 209; Jansen FGG 2. Aufl. Rn. 24, Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. Rn. 27, jeweils zu § 27).
  • BayObLG, 23.07.1992 - 3Z BR 57/92

    Löschung einer Globalgrundschuld

    Auszug aus BayObLG, 12.03.1996 - 1Z BR 122/95
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des für Kostensachen nach der Kostenordnung zuständigen 3. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat den Grundsatz, daß gesetzliche Vorschriften, die - wie die Geschäftswert- und Gebührenregelungen - den Zugang zu den Gerichten ausgestalten, ihn nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschweren dürfen, zu einer Ermäßigung des Geschäftswerts herangezogen, wenn - insbesondere in Wohnungseigentumssachen - das eigene wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelführers erheblich geringer war als das für die Bemessung des Geschäftswert maßgebliche Interesse aller Beteiligten (vgl. BVerfG NJW 1992, 1673 und BayObLGZ 1988, 319, 321 f. sowie 1993, 119, 122, jeweils zu § 48 Abs. 2 WEG a.F.; siehe auch BayObLGZ 1992, 247, 250 zur Löschung einer Globalgrundschuld).
  • BayObLG, 28.07.1978 - BReg. 1 Z 45/78
    Auszug aus BayObLG, 12.03.1996 - 1Z BR 122/95
    Hiergegen findet, da auch eine Hauptsacheentscheidung mit der weiteren Beschwerde anfechtbar wäre und der Wert des Beschwerdegegenstands 200 DM übersteigt, die sofortige weitere Beschwerde statt (§ 20a Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 2 und 4 FGG ; vgl. BGHZ 28, 117, 119 f.; BayObLGZ 1978, 243, 245; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 7. Aufl. § 20a FGG Rn. 11).
  • OLG Köln, 03.12.2004 - 2 Wx 35/04

    Kostenerstattungspflicht bei Beschwerderücknahme nach ungünstiger Beweisaufnahme

    Diese Ermessensentscheidung ist im Verfahren der weiteren Beschwerde als Rechtsbeschwerde nur beschränkt nachprüfbar, nämlich nur darauf, ob das Gericht von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat, ob es von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (vgl. BayObLG, FamRZ 1996, 1560; BayObLG, ZMR 2000, 233 zu § 47 WEG).
  • OLG München, 30.12.2008 - 31 Wx 151/08

    Geschäftswertbeschwerde: Festsetzung des Geschäftswerts in einem die Entlassung

    Die in der Kostenordnung enthaltenen besonderen Vorschriften für die Festsetzung des Geschäftswerts im ersten Rechtszug können als Anhaltspunkte herangezogen werden (BayObLG FamRZ 1996, 1560/1562).
  • KG, 25.02.2003 - 1 W 472/02

    Erbscheinsverfahren: Kostenentscheidung nach Rücknahme einer vorsorglich

    Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1., mit dem sie sich gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene isolierte Kostenentscheidung des Landgerichts nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG wendet, ist als sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 20a Abs. 2, 27 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 2 und 4 FGG an sich statthaft, da auch eine Hauptsacheentscheidung mit der weiteren Beschwerde anfechtbar wäre und der Wert des Beschwerdegegenstands 100 EURO übersteigt (vgl. Senat Rpfleger 1972, 138; BayObLG FamRZ 1996, 1560/1561; Keidel/Zimmermann, FGG, 14 Aufl., § 13a Rdn. 43; § 20a Rdn. 19a; Keidel/Kahl a.a.O. § 27 Rdn. 9, je m.w.N.).
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Rechtsprechung
   LG Koblenz, 28.08.1995 - 2 T 394/95   

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https://dejure.org/1995,15790
LG Koblenz, 28.08.1995 - 2 T 394/95 (https://dejure.org/1995,15790)
LG Koblenz, Entscheidung vom 28.08.1995 - 2 T 394/95 (https://dejure.org/1995,15790)
LG Koblenz, Entscheidung vom 28. August 1995 - 2 T 394/95 (https://dejure.org/1995,15790)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 1560 (Ls.)
  • Rpfleger 1996, 174
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