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   BGH, 18.10.1995 - XII ZB 156/93   

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BGH, 18.10.1995 - XII ZB 156/93 (https://dejure.org/1995,2072)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1995 - XII ZB 156/93 (https://dejure.org/1995,2072)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1995 - XII ZB 156/93 (https://dejure.org/1995,2072)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich - Ehezeitanteil - Berufsunfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3; VBLS § 37, § 39
    Bestimmung des Ehezeitanteils einer bei Ehezeitende bereits gezahlten Versorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 385
  • MDR 1996, 282
  • FamRZ 1996, 157
  • WM 1996, 417
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZB 183/88

    Einbeziehung einer Besitzstandsrente; Anpassung des Ausgleichsbetrages

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - XII ZB 156/93
    Denn der Anspruch des Versicherten gegen die Zusatzversorgungseinrichtung wird grundsätzlich durch den jeweils höchsten Betrag begründet (Strehhuber FamRZ 1979, 764, 765; vgl. BGHZ 84, aaO. 172; Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 = FamRZ 1990, 380, 381).

    Übersteigt der dynamische Wert während der Rentenlaufzeit die gezahlte Rente, dann wird er von diesem Zeitpunkt an maßgeblich (vgl. Strehhuber aaO.; Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1989 aaO.).

  • BGH, 13.06.1990 - XII ZB 30/89

    Einbeziehung einer dynamischen BU-Rente aufgrund privater Versicherung

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - XII ZB 156/93
    Die Rente ist damit als Versorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit unverfallbar geworden (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juni 1990 - XII ZB 30/89 = BGHR VBLS § 39 Unverfallbarkeit 1 = FamRZ 1990, 1339 ff; auch BGHZ aaO. S. 175; BGB-RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587a Rdn. 275; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl. VI Rdn. 124).

    Die Tatsache, daß die Rente bei Eintritt eines neuen Versicherungsfalls, etwa wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. bzw. § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. g VBLS n.F.), nach Maßgabe des § 55a VBLS neu zu berechnen wäre, ändert hieran nichts (Senatsbeschluß vom 13. Juni 1990 aaO.).

  • BGH, 13.10.1993 - XII ZB 138/91

    Neuermittlung der Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - XII ZB 156/93
    Würde nunmehr für die Durchführung des Quasi-Splittings nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 VAHRG zur Ermittlung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgungsrente bei der VBL von dem insoweit maßgeblichen ehezeitanteiligen Betrag der 80%igen Gesamtversorgung (von monatlich 1.737, 55 DM) nur der Ehezeitanteil der tatsächlich bezogenen Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen und der sich auf diese Weise ergebende Differenzbetrag als eheanteilige Versorgungsrente ausgeglichen, dann würde mit diesem Differenzbetrag ein Teil der (bereits in voller Höhe selbständig ausgeglichenen) gesetzlichen Rente erneut in den Ausgleich einbezogen; die Versorgungsrente bzw. die Gesamtversorgung wäre insoweit zu hoch bewertet (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 93, 222, 233 bis 235; vom 13. Oktober 1993 - XII ZB 138/91 = BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 6 = FamRZ 1994, 92, 95; auch Glockner/Uebelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, 1993, Rdn. 124).
  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 113/83

    Unverfallbarkeit des Anspruchs auf Ruhegehalt aus einer Zusatzversorgung im

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - XII ZB 156/93
    Der Ehemann kann grundsätzlich seine Berufsfähigkeit wiedererlangen, und er kann aus dem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausscheiden (auf die Wahrscheinlichkeit einer solchen Entwicklung im individuellen Fall kommt es hierbei nicht an, vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ aaO. S. 182, 183; vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 113/83 = FamRZ 1986, 341, 342).
  • OLG Karlsruhe, 08.01.1988 - 2 UF 319/85
    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - XII ZB 156/93
    Insoweit kommt es entscheidend darauf an, daß der Ehemann bereits eine laufende Rente von der VBL bezieht (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 845), auch wenn es sich hierbei der Form nach um die Versorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit handelt, die als solche nicht lebenslang gewährt wird, sondern im Falle eintretender Erwerbsunfähigkeit in eine Versorgungsrente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 39 Abs. 1 Buchst. b VBLS a.F.) und nach Erreichen der Altersgrenze in eine Versorgungsrente wegen Alters umgewandelt wird (§§ 100 Abs. 1, 115 Abs. 3 SGB VI, 55a VBLS; vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 55a VBLS Anm. 2a) , im Falle der Wiederherstellung der Berufsfähigkeit des Ehemannes aber - bis zum Eintritt eines neuen Versicherungsfalles - erlöschen würde (§§ 100 Abs. 3 SGB VI, 66 Abs. 1 Buchst. b VBLS).
  • BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 715/80

    Bewertung einer Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - XII ZB 156/93
    Würde nunmehr für die Durchführung des Quasi-Splittings nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 VAHRG zur Ermittlung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgungsrente bei der VBL von dem insoweit maßgeblichen ehezeitanteiligen Betrag der 80%igen Gesamtversorgung (von monatlich 1.737, 55 DM) nur der Ehezeitanteil der tatsächlich bezogenen Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen und der sich auf diese Weise ergebende Differenzbetrag als eheanteilige Versorgungsrente ausgeglichen, dann würde mit diesem Differenzbetrag ein Teil der (bereits in voller Höhe selbständig ausgeglichenen) gesetzlichen Rente erneut in den Ausgleich einbezogen; die Versorgungsrente bzw. die Gesamtversorgung wäre insoweit zu hoch bewertet (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 93, 222, 233 bis 235; vom 13. Oktober 1993 - XII ZB 138/91 = BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 6 = FamRZ 1994, 92, 95; auch Glockner/Uebelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, 1993, Rdn. 124).
  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 537/80

    Anforderungen an die Annahme eines volldynamischen Wertzuwachses

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - XII ZB 156/93
    Daß auf diese Weise im Einzelfall eine zwar bereits laufende, aber noch nicht sicher - in dieser Form - lebenslang zu gewährende Versorgung so hoch bewertet werden kann, als ob ihre lebenslange unveränderte Fortdauer verbindlich feststünde, ist wegen der gebotenen Typisierung bei der Ermittlung des wirklichen Barwerts von nicht dynamischen Versorgungen hinzunehmen (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, 194, 207 ff).
  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 18.10.1995 - XII ZB 156/93
    Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - zu der auch die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gehört - sind im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur auszugleichen, wenn und soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung unverfallbar sind (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB), d.h. wenn und soweit sie in ihrem Versorgungswert durch die künftige berufliche oder betriebliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden können (Senatsbeschluß BGHZ 84, 158, 167).
  • OLG Oldenburg, 30.11.2000 - 11 UF 106/99

    Anwendung der sogenannten VBL-Methode hinsichtlich Berechnung des Ehezeitanteils

    Denn für die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgungsrente ist (entsprechend der Berechnung des Ausgleichsbetrages beim Rentensplitting gem. § 1587 b Abs. 1 BGB) auf die höheren Beträge aus der (fiktiven) Altersrente abzustellen (BGH, NJW-RR 1996, 385, 386f.); die Bet.

    Er ist auch für den Versorgungsausgleich heranzuziehen, weil nur die Rente wegen Berufsunfähigkeit bisher unverfallbar ist (vgl. zur Abgrenzung gegenüber den noch nicht unverfallbaren sonstigen Versorgungsrenten BGH, NJW-RR 1996, 385f. m.w.N.).

  • BGH, 24.09.1997 - XII ZB 63/95

    Einbeziehung einer Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    »Eine Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, die ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits bezieht, ist, wenn sonst kein höheres Anrecht aus der Zusatzversorgung besteht, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, und zwar unabhängig davon, ob im konkreten Fall endgültig feststeht, daß die Versorgungsrente ohne Unterbrechung bis zur Altersgrenze weitergezahlt werden wird (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1995 - XII ZB 156/93 - FamRZ 1996, 157, 158).«.

    Wie das Beschwerdegericht nicht verkennt, ist nach der Rechtsprechung des Senats eine dynamische Versorgungsrente der VBL wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit, die ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits bezieht, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn sonst kein höheres Anrecht aus der Zusatzversorgung besteht, und zwar unabhängig davon, ob im konkreten Fall endgültig feststeht, ob die Rente ohne Unterbrechung bis zur Altersgrenze weitergezahlt werden wird (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 1990 - XII ZB 30/89 - FamRZ 1990, 1339, 1340 f. und vom 18. Oktober 1995 - XII ZB 156/93 - FamRZ 1996, 157, 158, beide m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 13.08.1997 - 2 UF 51/97

    Versorgungsausgleich - Barwertfaktor

    Diese hätte als Differenzrente zwischen Gesamtversorgung und Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der maßgeblichen Bewertung nach der sog. VBL-Methode (vgl. BGH, FamRZ 1994, 92, 93) unter Abzug der fiktiven ehezeitlichen Altersrente (vgl. BGH, FamRZ 1996, 157, 159) für die Ehezeit null betragen.

    Daß die Rente (nur) für den eingeschränkten Fall der Erwerbsunfähigkeit (der Berufsunfähigkeit) geleistet wird, die als solche nicht lebenslang gewährt wird, sondern im Falle eintretender Erwerbsunfähigkeit in eine Versorgungsrente wegen Erwerbsunfähigkeit und nach Erreichen der Altersgrenze in eine Versorgungsrente wegen Alters umgewandelt wird, steht nicht entgegen, weil sich das insoweit versicherte Risiko bereits verwirklicht hat (vgl. BGH, a.a.O.. [FamRZ 1996, 157, 159]).

  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 14/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs - VBL - Erstattung durch den Träger der

    Obwohl als mittelbare Folge dieser Entscheidung auf der Verwaltungsebene erstmals überhaupt die Möglichkeit bestand, daß Träger wie die Beklagte hinsichtlich ein und desselben Versicherten mehrfach von einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich betroffen sein konnten (vgl zum unveränderten Fortbestehen dieser Situation BGH in FamRZ 1986, 341, 342, FamRZ 1988, 822 und FamRZ 1996, 157), hat doch der Gesetzgeber gleichzeitig das vereinfachte Erstattungsverfahren des § 10b VAHRG eingeführt und es insofern auch nicht sofort wieder durch Herausnahme einzelner Versorgungsträger relativiert; ebenso hat auch die vom Bundesrat ohnehin nur bezüglich der Träger der Beamtenversorgung vorgeschlagene Wahlmöglichkeit zwischen beiden Verfahren gerade keinen Eingang in die gesetzliche Regelung gefunden (vgl BT-Drucks 10/5447, S 27, 30).
  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 15/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der

    Obwohl als mittelbare Folge dieser Entscheidung auf der Verwaltungsebene erstmals überhaupt die Möglichkeit bestand, daß Träger wie die Beklagte hinsichtlich ein und desselben Versicherten mehrfach von einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich betroffen sein konnten (vgl zum unveränderten Fortbestehen dieser Situation BGH in FamRZ 1986, 341, 342, FamRZ 1988, 822 und FamRZ 1996, 157), hat doch der Gesetzgeber gleichzeitig das vereinfachte Erstattungsverfahren des § 10b VAHRG eingeführt und es insofern auch nicht sofort wieder durch Herausnahme einzelner Versorgungsträger relativiert; ebenso hat auch die vom Bundesrat ohnehin nur bezüglich der Träger der Beamtenversorgung vorgeschlagene Wahlmöglichkeit zwischen beiden Verfahren gerade keinen Eingang in die gesetzliche Regelung gefunden (vgl BT-Drucks 10/5447, S 27, 30).
  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der

    Obwohl als mittelbare Folge dieser Entscheidung auf der Verwaltungsebene erstmals überhaupt die Möglichkeit bestand, daß Träger wie die Beklagte hinsichtlich ein und desselben Versicherten mehrfach von einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich betroffen sein konnten (vgl zum unveränderten Fortbestehen dieser Situation BGH in FamRZ 1986, 341, 342, FamRZ 1988, 822 und FamRZ 1996, 157), hat doch der Gesetzgeber gleichzeitig das vereinfachte Erstattungsverfahren des § 10b VAHRG eingeführt und es insofern auch nicht sofort wieder durch Herausnahme einzelner Versorgungsträger relativiert; ebenso hat auch die vom Bundesrat ohnehin nur bezüglich der Träger der Beamtenversorgung vorgeschlagene Wahlmöglichkeit zwischen beiden Verfahren gerade keinen Eingang in die gesetzliche Regelung gefunden (vgl BT-Drucks 10/5447, S 27, 30).
  • OLG Nürnberg, 09.11.1999 - 10 UF 2683/99

    Anwendbarkeit der Barwert-VO

    Eine andere Beurteilung gilt dann (vgl. BGH, FamRZ 1996, Seite 157, 159), wenn zum Ende der Ehezeit bereits eine laufende Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der Form einer Versorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit gewährt wird, auch wenn diese im Falle der Wiederherstellung der Berufsfähigkeit erlöschen würde.
  • BGH, 10.09.1997 - XII ZB 35/95

    Ermittlung des Ehezeitanteils und Bewertung eines Versorgungsanrechts aus einer

    Wie der Senat mehrfach entschieden hat, wird der Anspruch eines Versicherten gegenüber einer Zusatzversorgungseinrichtung grundsätzlich durch den jeweils höchsten Betrag der im Verhältnis des Versicherten zu der Zusatzversorgung bestehenden Anrechte bestimmt (BGHZ 84, 158, 172 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]; Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1995 - XII ZB 156/93 = BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 10 = FamRZ 1996, 157 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 14.04.1998 - 2 UF 276/97

    Berufsunfähigkeitsrente; Erwerbsunfähigkeitsrente; Entziehbarkeit;

    Würde nunmehr für die Durchführung des Quasisplittings nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 VAHRG zur Ermittlung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgungsrente bei der ZVK von dem insoweit maßgeblichen ehezeitanteiligen Betrag der Gesamtversorgung nur der Ehezeitanteil der tatsächlich bezogenen Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen und der sich auf diese Weise ergebende Differenzbetrag als eheanteilige Versorgungsrente ausgeglichen, dann würde mit diesem Differenzbetrag ein Teil der (bereits in voller Höhe selbständig ausgeglichenen) gesetzlichen Rente erneut in den Ausgleich einbezogen; die Versorgungsrente bzw. die Gesamtversorgung wäre insoweit zu hoch bewertet (vgl. BGH, FamRZ 1996, 157, 159 m.w.N.).
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