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   OLG München, 14.07.1995 - 21 U 5880/94   

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OLG München, 14.07.1995 - 21 U 5880/94 (https://dejure.org/1995,3083)
OLG München, Entscheidung vom 14.07.1995 - 21 U 5880/94 (https://dejure.org/1995,3083)
OLG München, Entscheidung vom 14. Juli 1995 - 21 U 5880/94 (https://dejure.org/1995,3083)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 291
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.07.1988 - IVb ZR 96/87

    Ehegatte - Gesamtschuldnerausgleich - Güterrechtliche Vorschriften - Tilgung

    Auszug aus OLG München, 14.07.1995 - 21 U 5880/94
    Obwohl zwischen gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten grundsätzlich eine Ausgleichspflicht besteht (BGH NJW 88, 134; NJW-RR 88, 1154), ist im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Gestaltung der Beziehungen der Parteien von einer abweichenden Bestimmung i.S. von § 426 Abs. 1 BGB auszugehen, womit die grundsätzlich gleiche Haftung, der Parteien für, die Mietschulden in Innenverhältnis abgeändert ist.
  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 62.85

    Studiendirektorstelle - Art. 33 Abs. 2 GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist

    Auszug aus OLG München, 14.07.1995 - 21 U 5880/94
    Dabei ist zu bedenken, daß es nicht um die Beteiligung aus früheren eingegangenen Verbindlichkeiten (vgl. dazu. Kotzur NJW 1989, 817), sondern darum geht, wer die Kosten für die frühere gemeinsame Wohnung aus der künftigen Nutzung durch den einen in der Wohnung verbliebenen Ehegatten trägt.
  • OLG Köln, 12.07.2018 - 10 UF 16/18

    Ansprüche unter getrennt lebenden Ehegatten wegen des Mietzinses der vormals

    Da dieser die Möglichkeit hätte, eine andere Wohnung zu mieten (an deren Kosten sich der Ehegatte ebenfalls nicht beteiligen müsste), muss für die fortlaufende Nutzung der Ehewohnung nach Trennung gleiches - also die Kostentragung nur durch den Nutzer - gelten (OLG München, Urt. v. 14.07.1995 - 21 U 5880/94, FamRZ 1996, 291; OLG Dresden, Beschl. v. 17.05.2002 - 20 W 631/02, FamRZ 2003, 158).
  • BGH, 26.09.2007 - XII ZR 90/05

    Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld;

    Ist es zu einer Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Kreditraten gekommen, sei es einverständlich, sei es aber auch durch Urteil, so kann darin eine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237; OLG Köln NJW-RR 1995, 1281, 1282; OLG München FamRZ 1996, 291, 292; OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 910 und FamRZ 2002, 1341; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 330 und FamRZ 1996, 905, 908; Kleinle FamRZ 1997, 8, 10 f.; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 51; Schulz FPR 2006, 472, 474; Scholz/Stein/Uecker Praxishandbuch Familienrecht Teil C Rdn. 51; Bosch FamRZ 2002, 366, 369; Staudinger/Noack BGB 2005, § 426 Rdn. 224; Palandt/Grüneberg aaO § 426 Rdn. 9 b).
  • OLG Brandenburg, 04.01.2007 - 9 U 18/06

    Auszug eines Ehegatten nach Scheitern der Ehe aus der gemeinsam angemieteten

    Ein Ehegatte, der nach Trennung und Auszug des anderen Ehegatten aus der gemeinsam angemieteten Wohnung die Wohnung alleine weiter bewohnt, hat keinen gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch hinsichtlich der Mietzinsraten nach der Trennung (OLG München, FamRZ 1996, 291; Staudinger-Noack, BGB, Neubearb. 2005, § 426, Rn. 222; von Heintschel-Heineck in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 5. Aufl., 10. Kap., Rn. 109 a).

    Zieht ein Ehegatte ohne Einverständnis des anderen aus der gemeinsamen Wohnung aus, so ist dem verbleibenden Ehegatten eine Überlegungsfrist dahingehend einzuräumen, ob er die Wohnung behalten will (OLG München, FamRZ 1996, 291; Wever, aaO., Rn. 325).

  • OLG Dresden, 17.05.2002 - 20 W 631/02

    Gesamtschuldnerausgleich; nichteheliche Lebensgemeinschaft; Mietwohnung;

    Das Landgericht hat auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 24.10.1997 - 22 U 43/97 - und des OLG München vom 14.07.1995 - 21 U 5880/94 - verwiesen.

    Diese Grundaussage lässt sich auch dem vom Landgericht zitierten Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14.07.1995 - 21 U 5880/94 - FamRZ 1996, 291, entnehmen.

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2010 - 22 U 142/09

    Zeitliche Begrenzung des Ausgleichsanspruchs des Ehegatten wegen Tragung der

    Ist das endgültige Scheitern der Ehe erkennbar, steht dem verbleibenden Ehegatten zwar eine Überlegungsfrist zu; er muss sich jedoch sodann um eine Beendigung des Mietverhältnisses bemühen (OLG München, NJWE-MietR 1997, 6; Brandenburgisches OLG, FamRZ 2008, 156; vergl. auch OLG Dresden, FamRZ 2003, 158, 159 - dort allerdings keine Entlassung aus dem Mietvertrag, da ein befristeter Vertrag abgeschlossen war - ; vergl. auch Senatsentscheidung vom 24.10.1997, FamRZ 1998, 739 - nichteheliche Lebensgemeinschaft; Herneck, NJW-Spezial 2006, 343).

    Regelmäßig ist ein Zeitraum von drei Monaten ausreichend (OLG München, NJWE-MietR 1997, 6; Brandenburgisches OLG, FamRZ 2008, 156).

    Auch die vom OLG Brandenburg zitierte Entscheidung des OLG München geht davon aus, dass eine Beteiligung erst "nach Ablauf einer Übergangszeit" entfällt (NJWE-MietR 1997, 6).

  • OLG Brandenburg, 08.08.2007 - 13 U 51/07

    Tragung der Miet- und Betriebskosten für die frühere eheliche Wohnung nach

    Nach Scheitern der Ehe, d. h. nach endgültiger Trennung oder Stellung des Scheidungsantrags, gilt in Ermangelung einer diesbezüglichen Absprache zwischen den Ehegatten für gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten im Innenverhältnis die Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB (OLG München, FamRZ 1996, 291; OLG Köln, FamRZ 2003, 1664 f.; OLG Dresden MDR 2002, 1318; MüKo- Bydlinski, BGB, 5. Aufl., § 426, Rdnr. 17 ff, § 519).
  • OLG Köln, 25.06.2003 - 19 U 203/02

    Haftung der Gesamtschuldner im Innenverhältnis; keine Prozeßkostenhilfe bei

    Insoweit hat sich das Landgericht nicht mit der zu diesem Problemkreis ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG München FamRZ 1996, 291; OLG Hamburg NJW-RR 2001, 1012, 1013; OLG Düsseldorf MDR 1998, 830 für die - jedenfalls nach Scheidung vergleichbarer - Fallgestaltung nichtehelichen Lebensgemeinschaften) auseinandergesetzt.
  • OLG Brandenburg, 03.12.2020 - 13 UF 133/19
    Dem in der Wohnung Verbliebenen stehen gegen den anderen Ehegatten aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit keine Ausgleichsansprüche gemäß § 426 Abs. 1 BGB wegen geleisteter und zukünftiger Mietzahlungen zu, wenn nicht besondere Gründe für eine solche Beteiligung sprechen (vgl. OLG München, Urteil vom 14. Juli 1995 - 21 U 5880/94 - FamRZ 1996, 291).
  • OLG Zweibrücken, 21.02.2002 - 4 W 12/02

    Voraussetzungen des Gesamtschuldnerausgleichs unter geschiedenen Eheleuten wegen

    Die Einzelrichterin hat die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten gemäß § 114 ZPO zu Recht versagt, weil die Tilgungsleistungen bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben und es deshalb im Innenverhältnis allein dem Beklagten obliegt, das Darlehen zurückzuführen (vgl. OLG Köln NJW-RR 1994, 899 und 1995, 1281; OLG München FamRZ 1996, 291, 292).
  • OLG Frankfurt, 30.11.2000 - 1 U 110/99

    Zum Ausgleichanspruch nach Trennung der Eheleute bei gemeinsam abgeschlossenem

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  • AG Paderborn, 09.08.2011 - 51 C 240/11

    Bei der getrennten Abrechnung von Nebenkosten durch den Vermieter sprechen die

  • OLG Schleswig, 19.06.1998 - 14 U 1081/97
  • VG Kassel, 15.09.2004 - 7 E 1541/02

    Sozialhilfe für Mietkosten bei Erstattungsanspruch nach Auszug des Ehegatten.

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Rechtsprechung
   OLG München, 20.07.1995 - 24 U 325/94   

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https://dejure.org/1995,5697
OLG München, 20.07.1995 - 24 U 325/94 (https://dejure.org/1995,5697)
OLG München, Entscheidung vom 20.07.1995 - 24 U 325/94 (https://dejure.org/1995,5697)
OLG München, Entscheidung vom 20. Juli 1995 - 24 U 325/94 (https://dejure.org/1995,5697)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen zur Gewährung eines Ausgleichsanspruchs gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern; Voraussetzungen für das Vorliegen einer abweichenden Bestimmung bei einem Ausgleichsanspruch; Art der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners als ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 291
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Krefeld, 26.03.2003 - 2 S 69/02
    Ihm steht in diesem Fall kein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB zu, denn insoweit ergibt sich jedenfalls konkludent eine anderweitige Bestimmung im Sinne der Vorschrift (vgl. OLG München, FamRZ 96, 291).
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