Rechtsprechung
   BGH, 06.03.1996 - XII ZB 7/96   

Volltextveröffentlichungen (3)

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    Beschwerdebefugnis naher Angehöriger des Betreuten hinsichtlich der Auswahl des Betreuers

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 132, 157
  • NJW 1996, 1825
  • MDR 1996, 714
  • FGPrax 1996, 107
  • NJ 1996, 613
  • FamRZ 1996, 607



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Wird zitiert von ... (40)  

  • OLG Zweibrücken, 12.11.2002 - 3 W 200/02  

    Beschwerderecht gegen die Ablehnung eines Betreuerwechsels

    Die Tochter des Betreuten ist nicht berechtigt, Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts einzulegen, mit der der von ihr angeregte Betreuerwechsel abgelehnt worden ist (Anschluss an BGHZ 132, 157; BayObLG Rpfleger 1998, 112).

    Zwar können nahe Angehörige gegen die erstmalige Bestellung eines Betreuers Beschwerde auch mit dem Ziel einlegen, die eigene Person an die Stelle des ausgewählten Betreuers zu setzen; insoweit handelt es sich um eine zulässige Teilanfechtung einer Einheitsentscheidung, die auch die Bestellung und Auswahl des Betreuers umfasst (BGHZ 132, 157, 159; Senat, FGPrax 1997, 104; 1999, 146; 182; Beschlüsse vom 29. November 1999 - 3 W 243/99 - und vom 30. August 2000 - 3 W 177/00 -).

    Daraus ist herzuleiten, dass sich die Beschwerdeberechtigung im Falle der Ablehnung einer Entlassung des Betreuers ausschließlich nach § 20 FGG richtet (vgl. BGHZ 132, 157, 160; Senat, FGPrax 2002, 25; BayObLGZ 1995, 305, 306; Keidel/Kayser, FG 14. Aufl. § 69 g Rdnr. 8).

    Da weder dieser Vorrang noch das bloße Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 1908 b BGB der Beteiligten zu 1) ein Recht auf Entlassung gibt, scheidet für sie auch die Beeinträchtigung eines Rechts im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG aus (vgl. BGHZ 132, 157, 160 f.; BayObLG Rpfleger 1998, 112).

    Er hat ein Beschwerderecht dieses Personenkreises gegen die Ablehnung einer Entlassung des Betreuers nicht gewollt, und zwar aus Gründen des Wohls des Betreuten (vgl. BGHZ 132, 157,162 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 11/4528 S. 174; BayObLG aaO).

  • OLG Jena, 17.12.2002 - 6 W 517/02  

    Berufsbetreuung; Betreuerwechsel

    Wird im Verfahren gem. § 1908b Abs. 3 BGB, der im vorliegenden Betreuungsverfahren allein in Betracht kommenden Vorschrift, die Entlassung des Betreuers abgelehnt, richtet sich die Beschwerdeberechtigung ausschließlich nach § 20 Abs. 1 FGG (vgl. BGHZ 132, 157 [160]; BayObLG FamRZ 1996, 508).

    Das gilt unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für Kinder oder sonstige nahe Angehörige der Betreuten, selbst wenn sie vortragen, dass sie bei Bestellung des Betreuers entgegen den Grundsätzen des § 1897 Abs. 5 übergangen worden sind und ihr Verlangen, den Betreuer zu entlassen und sie selbst zu bestellen, abgewiesen wurde (vgl. BGHZ FamRZ 1996, 607 [608]; OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 251).

    Wird im Verfahren gem. § 1908b Abs. 3 BGB, der im vorliegenden Betreuungsverfahren allein in Betracht kommenden Vorschrift, die Entlassung des Betreuers abgelehnt, richtet sich die Beschwerdeberechtigung ausschließlich nach § 20 Abs. 1 FGG (vgl. BGHZ 132, 157 [160]; BayObLG FamRZ 1996, 508).

    Das gilt unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für Kinder oder sonstige nahe Angehörige der Betreuten, selbst wenn sie vortragen, dass sie bei Bestellung des Betreuers entgegen den Grundsätzen des § 1897 Abs. 5 übergangen worden sind und ihr Verlangen, den Betreuer zu entlassen und sie selbst zu bestellen, abgewiesen wurde (vgl. BGHZ FamRZ 1996, 607 [608]; OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 251).

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 166/10  

    Familienrecht - Betreuerwechsel richtet sich nach Neubestellung eines Betreuers

    Insoweit handelt es sich um eine zulässige Teilanfechtung der die Verlängerung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers umfassenden Einheitsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 1996 - XII ZB 7/96 - FamRZ 1996, 607 zu § 69 Nr. 2 FGG; zum Begriff der Einheitsentscheidung vgl. auch MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 126).
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