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   BFH, 13.12.1995 - X R 261/93   

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https://dejure.org/1995,710
BFH, 13.12.1995 - X R 261/93 (https://dejure.org/1995,710)
BFH, Entscheidung vom 13.12.1995 - X R 261/93 (https://dejure.org/1995,710)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 1995 - X R 261/93 (https://dejure.org/1995,710)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 179, 350
  • NJW 1996, 2326
  • FamRZ 1996, 730 (Ls.)
  • BB 1996, 734
  • BB 1996, 778
  • DB 1996, 757
  • BStBl II 1996, 180
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 13.10.1993 - X R 86/89

    Ablösung eines Wohnungsrechts durch Kombination von Miete und dauernder Last

    Auszug aus BFH, 13.12.1995 - X R 261/93
    Dies gilt insbesondere dann, wenn die abgegebenen Erklärungen ihrer äußeren Form nach ein Bündel von Willenserklärungen sind, die auf ganz oder teilweise einander widersprechende - gegenläufige - Rechtsfolgen abzielen und einander infolgedessen zumindest teilweise in ihrer Wirkung aufheben (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1993 X R 86/89, BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451 unter 4.).
  • BFH, 25.05.1993 - IX R 17/90

    Keine Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen, wenn die

    Auszug aus BFH, 13.12.1995 - X R 261/93
    Das gilt nicht nur für Wohnungsmietverträge (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Juni 1991 IX R 306/87, BFHE 165, 359, BStBl II 1992, 75, und vom 25. Mai 1993 IX R 17/90, BFHE 171, 452, BStBl II 1993, 834), sondern auch für die Vermietung von beweglichen Gegenständen.
  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus BFH, 13.12.1995 - X R 261/93
    Die Kläger beantragen, das Verfahren auszusetzen oder ruhen zu lassen, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1818/91 zum Verlustabzugsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG entschieden habe, in der Sache selbst das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer um 430 DM herabzusetzen.
  • BFH, 19.06.1991 - IX R 306/87

    Ausschluß der pauschalierten Nutzungswertbesteuerung nach § 21a EStG bei

    Auszug aus BFH, 13.12.1995 - X R 261/93
    Das gilt nicht nur für Wohnungsmietverträge (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Juni 1991 IX R 306/87, BFHE 165, 359, BStBl II 1992, 75, und vom 25. Mai 1993 IX R 17/90, BFHE 171, 452, BStBl II 1993, 834), sondern auch für die Vermietung von beweglichen Gegenständen.
  • BFH, 07.05.1996 - IX R 69/94

    Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die Anerkennung von Mietverträgen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Verträge unter nahen Angehörigen der Besteuerung jedoch nur dann zugrundezulegen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (z. B. BFH-Urteile vom 28. März 1995 IX R 47/93, BFHE 177, 416, BStBl II 1996, 59, zu 2., und vom 13. Dezember 1995 X R 261/93, BFHE 179, 350, BStBl II 1996, 180).
  • BFH, 16.09.2004 - X R 54/99

    Sofort beginnende Leibrente; aufgeschobene Leibrente

    Dies ist insbesondere bei der Begründung gegenläufiger Zahlungspflichten, die die tatsächliche und wirtschaftliche Position des Steuerpflichtigen nicht verändern, der Fall (vgl. --methodologisch allerdings teilweise auf die Anwendung des § 42 AO 1977 gestützt-- BFH-Urteile vom 13. Oktober 1993 X R 86/89, BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451, unter 4.a; vom 25. Juli 1995 IX R 66/93, BFH/NV 1996, 123; vom 13. Dezember 1995 X R 261/93, BFHE 179, 350, BStBl II 1996, 180, und vom 17. Dezember 2003 IX R 56/03, BFHE 205, 70, BStBl II 2004, 648, unter II.1.c; FG Münster, Urteil vom 19. Februar 2002 1 K 734/00 F, EFG 2002, 737, unter I.2.c, d; insbesondere zur abweichenden Würdigung eines "Darlehensvertrags" vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468).
  • FG Thüringen, 02.09.1998 - III 326/97

    Zum Gestaltungsmissbrauch bei Ersetzung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts

    Der Senat geht in Fortführung der ständigen Rechtsprechung des BFH davon aus, daß Verträge zwischen nahen Angehörigen der Besteuerung grundsätzlich nur dann zugrunde zu legen sind, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (z. B. BFH-Urteile vom 28. März 1995 IX R 47/93, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE- 177, 416, Bundeststeuerblatt -BStBl- II 1996, 59, zu 2., und vom 13. Dezember 1995 X R 261/93, BFHE 179, 350 , BStBl II 1996, 180 ).
  • FG Köln, 07.12.2005 - 5 K 5762/04

    Steuerliche Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen Eltern und ihren Kindern;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind Verträge unter nahen Angehörigen der Besteuerung jedoch nur dann zugrunde zu legen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (z.B. BFH-Urteile vom 28. März 1995 IX R 47/93, BStBl II 1996, 59, zu 2., und vom 13. Dezember 1995 XR 261/93, BStBl II 1996, 180).
  • FG Thüringen, 10.10.2002 - III 891/01

    Fluggeräte als Betriebsvermögen - Fahrtenbuch für Flugzeug - Steuerlich nicht

    Der Senat geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon aus, dass Verträge zwischen nahe stehenden Personen der Besteuerung grundsätzlich nur dann zugrunde zu legen sind, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (z.B. BFH-Urteile vom 28.März 1995 IX R 47/93, BFHE 177, 416, BStBl II 1996, 59, zu 2.; vom 13. Dezember 1995 X R 261/93, BFHE 179, 350, BStBl II 1996, 180).
  • FG Thüringen, 25.10.2001 - III 1084/99

    Büro- und Praxisräume im Wohnhaus als Betriebsstätte oder häusliches

    Der Senat geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon aus, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen der Besteuerung grundsätzlich nur dann zu Grunde zu legen sind, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 28. März 1995 IX R 47/93, BFHE 177, 416 , BStBl. II 1996, 59, zu 2., und vom 13. Dezember 1995 X R 261/93, BFHE 179, 350 , BStBl. II 1996, 180).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.10.2002 - 4 K 2346/00

    Zur Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen - hier: Eltern

    II.Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Verträge unter nahen Angehörigen der Besteuerung nur dann zugrunde zu legen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (z. B. BFH-Urteile vom 28. März 1995 IX R 47/93, BFHE 177, 416 , BStBl II 1996, 59, zu 2., und vom 13. Dezember 1995 X R 261/93, BFHE 179, 350 , BStBl II 1996, 180).
  • BFH, 15.04.2002 - III B 136/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Aussicht auf Erfolg -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind Verträge unter nahen Angehörigen steuerlich nur anzuerkennen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Vertragsgestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (z.B. BFH-Urteile vom 28. März 1995 IX R 47/93, BFHE 177, 416, BStBl II 1996, 59; vom 13. Dezember 1995 X R 261/93, BFHE 179, 350, BStBl II 1996, 180, und vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196).
  • FG Thüringen, 12.11.2003 - III 917/01

    Fremdvergleich bei Angehörigen-Mietvertrag; Einkommensteuer 1999

    Der Senat geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH davon aus, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen der Besteuerung grundsätzlich nur dann zugrunde zu legen sind, wenn sie bürgerlichrechtlich wirksam abgeschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (z. B. BFH-Urteile vom 28.März 1995 IX R 47/93, BFHE 177, 416 , BStBl II 1996, 59 , zu 2., und vom 13. Dezember 1995 X R 261/93, BFHE 179, 350 , BStBl II 1996, 180 ).
  • FG Baden-Württemberg, 18.10.2011 - 8 K 4663/09

    Zuordnung eines Mietverhältnisses zwischen "nahe stehenden Personen" zum privaten

    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind Verträge unter nahen Angehörigen der Besteuerung jedoch nur dann zugrunde zu legen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (vgl. BFH-Urteile vom 28. März 1995 IX R 47/93, BFHE 177, 416, BStBl II 1996, 59; vom 13. Dezember 1995 X R 261/93, BFHE 179, 350, BStBl II 1996, 180; vom 13. Juli 1999 VIII R 29/97, BFH/NV 2000, 176; vom 25. Juli 2000 IX R 6/97, BFH/NV 1995, 112).
  • FG Niedersachsen, 27.05.2004 - 11 K 842/99

    Voraussetzungen eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages; Voraussetzungen der

  • FG Münster, 05.06.2003 - 8 K 5960/01

    Anerkennung von Mietverhältnissen über Arbeitsräume zwischen Arbeitnehmer und

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.09.2002 - 2 K 345/00

    Steuerliche Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen Eheleuten und ihrer

  • FG München, 26.06.2001 - 6 K 763/00

    Einkommensteuer 1995 und 1996; Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen

  • FG Thüringen, 19.02.2003 - III 459/00

    Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung

  • FG Thüringen, 28.11.2001 - III 1503/98

    Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen; Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag

  • FG München, 24.03.1998 - 2 K 3643/96
  • FG München, 13.11.2001 - 6 K 4611/99

    Anerkennung eines Angehörigen-Mietvertrages; Einkommensteuer 1993, 1994 und 1995

  • FG Thüringen, 13.02.1997 - I 355/95

    Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages unter

  • FG München, 24.09.1996 - 2 K 131/96
  • FG Thüringen, 03.09.2002 - III 407/01

    Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses mit nahen Angehörigen bei

  • FG München, 16.04.1997 - 9 K 117/94

    Begründung von Wohnungseigentum und Überlassung eines Miteigentumsanteils mit dem

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Rechtsprechung
   OLG München, 25.09.1995 - 16 WF 819/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,5341
OLG München, 25.09.1995 - 16 WF 819/95 (https://dejure.org/1995,5341)
OLG München, Entscheidung vom 25.09.1995 - 16 WF 819/95 (https://dejure.org/1995,5341)
OLG München, Entscheidung vom 25. September 1995 - 16 WF 819/95 (https://dejure.org/1995,5341)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zu einer einstweiligen Anordnung auf Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung; Erfordernis einer schweren Härte; Zumutbarkeit der gemeinsamen Nutzung der Wohnung bis zur Ehescheidung; Bedeutung von Selbstmordankündigungen

  • rechtsportal.de

    BGB § 1361b
    Begriff der schweren Härte

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 730
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 14.03.1988 - 4 UF 38/88

    Wohnungszuweisung; Ehewohnung; Kindeswohl; Scheidung; Getrenntleben; Schwere

    Auszug aus OLG München, 25.09.1995 - 16 WF 819/95
    Wegen der besonderen Bedeutung der Wohnung für das menschliche Leben wurde vom Gesetzgeber mit dem Erfordernis der schweren Härte die "Eintrittsschwelle" bewußt hoch angesetzt (vergleiche Palandt, BGB , 54. Auf lage § 13 61 b Randnummer 5 In der Rechtsprechung wird eine schwere Härte im Sinne dieser Vorschrift in der Regel nur bei schweren körperlichen Mißhandlungen und sonstigen schweren Störungen des Familienlebens etwa durch Alkohol angenommen, ferner bei fortdauernden Gewalttätigkeiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kinder (vergleiche OLG Düsseldorf, FamRZ 88, 1058; OLG Bamberg FamRZ 95, 560).
  • OLG Bamberg, 18.10.1994 - 2 UF 198/94

    Begriff der schweren Härte i.S. des § 1361b BGB - Geschäftswert

    Auszug aus OLG München, 25.09.1995 - 16 WF 819/95
    Wegen der besonderen Bedeutung der Wohnung für das menschliche Leben wurde vom Gesetzgeber mit dem Erfordernis der schweren Härte die "Eintrittsschwelle" bewußt hoch angesetzt (vergleiche Palandt, BGB , 54. Auf lage § 13 61 b Randnummer 5 In der Rechtsprechung wird eine schwere Härte im Sinne dieser Vorschrift in der Regel nur bei schweren körperlichen Mißhandlungen und sonstigen schweren Störungen des Familienlebens etwa durch Alkohol angenommen, ferner bei fortdauernden Gewalttätigkeiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kinder (vergleiche OLG Düsseldorf, FamRZ 88, 1058; OLG Bamberg FamRZ 95, 560).
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